Irrtum im Strafrecht: Analyse des § 14 StGB und Theorien
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Irrtum im Strafrecht: Überblick & Artikel 14 StGB
Im Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich Artikel 14 mit der Situation von Irrtümern, falschem Wissen oder Unwissenheit. Artikel 14 besagt:
1. Ein unüberwindbarer Irrtum über eine Tatsachenhandlung schließt die strafrechtliche Verantwortung aus. War der Irrtum über die Umstände der Tat oder die des Täters überwindbar, wird das Vergehen, falls zutreffend, als fahrlässig bestraft.
2. Ein Irrtum über ein Ereignis, das die Straftat oder einen erschwerenden Umstand qualifiziert, verhindert dessen Anerkennung.
3. Ein unüberwindbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tatsachenhandlung schließt die strafrechtliche Verantwortung aus. War der Irrtum überwindbar, ist die anzuwendende Strafe um ein oder zwei Grade zu mindern.
Tatbestandsirrtum
Der Täter glaubt, dass sein Verhalten nicht alle oder einige Elemente des Tatbestands erfüllt, obwohl dies der Fall ist. Hier kann der Irrtum eine der Bedingungen für die rechtliche Beurteilung beeinflussen und erfordert eine genaue Prüfung, ob Vorsatz vorliegt oder nicht. Dieser Artikel unterscheidet daher:
Überwindbarer Tatbestandsirrtum
Ein überwindbarer Irrtum führt zur Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, sofern das Gesetz dies vorsieht. Der Täter hat in diesem Fall nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Die Strafe richtet sich nach den für Fahrlässigkeit im StGB vorgesehenen Bestimmungen.
Unüberwindbarer Tatbestandsirrtum
Gemäß Artikel 14 StGB schließt ein unüberwindbarer Irrtum die strafrechtliche Haftung aus.
Irrtum über strafschärfende Umstände
Die Strafe sollte sich auf das beschränken, was der Täter wusste; wer etwas nicht weiß, kann dafür nicht bestraft werden. Es ist wichtig, mildernde Umstände zu erwähnen, zu denen das StGB zwar nichts Spezifisches sagt, aber Artikel 65 StGB die Anwendung von Milderungsgründen in Abhängigkeit von den Umständen vorsieht. Dieser Artikel unterscheidet zwei Arten von Fällen:
- Subjektive Umstände: Diese sind persönlich und beeinflussen den Grad der Schuldfähigkeit. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter davon wusste oder nicht; sie sollten in jedem Fall angewendet werden.
- Motivation des Täters: Dies beeinflusst die Handlung des Täters und hat einen objektiven Charakter.
Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit)
Der Täter glaubt irrtümlich, dass sein Handeln rechtmäßig ist. Hierbei sind verschiedene Theorien zu unterscheiden:
Vorsatztheorie
Diese Theorie geht davon aus, dass die Rechtswidrigkeit Teil des Vorsatzes ist. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit betrifft somit das Vorsatzelement und führt entweder zum Ausschluss des Vorsatzes oder zur Bestrafung wegen grober Fahrlässigkeit. Es gibt zwei Ansichten:
Strenge Vorsatztheorie
Nach dieser Ansicht handelt nicht vorsätzlich, wer aus irgendeinem Grund irrtümlich glaubt, dass seine Handlungen dem Gesetz entsprechen. Nach dieser Theorie schließt der Verbotsirrtum (ob direkt oder indirekt) den Vorsatz aus. Bei einem unüberwindbaren Irrtum entfällt die Vorwerfbarkeit vollständig. Bei einem überwindbaren Irrtum wird das vorsätzliche Verhalten in ein grob fahrlässiges umgewandelt.
Schuldtheorie
Diese Theorie versteht die Rechtswidrigkeit als ein Element der Schuld, das vom Vorsatz getrennt ist. Sie räumt ein, dass dieser Irrtum die Schuld betrifft, leugnet jedoch, dass er sich auf den Vorsatz auswirkt. Daher wird argumentiert, dass der Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschließt, sondern lediglich die Schuldfrage betrifft. Ist der Irrtum unüberwindbar, ist die Schuld vollständig ausgeschlossen; ist er überwindbar, kann eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden. Hier gibt es zwei verschiedene Theorien:
Strenge Schuldtheorie
Sie besagt, dass die Behandlung des Irrtums als Schuldausschlussgrund für alle Arten von Irrtümern (sowohl direkte als auch indirekte) gilt. Ist ein Irrtum überwindbar, betrifft dies nur die Schuld, da die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ein Element der Schuld ist, nicht des Vorsatzes. Die Befürworter dieser Theorie argumentieren, dass der Täter, der nichts von der Rechtswidrigkeit seiner Handlung wusste, sich nicht anders hätte verhalten können. Daher kann ihm keine Schuld zugerechnet werden, und das vorsätzliche Verhalten kann nicht in ein grob fahrlässiges umgewandelt werden. Sie gestehen lediglich zu, dass der Irrtum die Schuld des Täters mindert, sofern er überwindbar war.
Begrenzte Schuldtheorie
Diese Theorie bietet eine differenzierte Lösung für direkte und indirekte Verbotsirrtümer. Bei einem direkten Verbotsirrtum wird die Schuld ausgeschlossen oder gemildert. Ein indirekter Verbotsirrtum hingegen ist ein Irrtum über eine tatsächliche Situation, die die Anwendung eines Rechtfertigungsgrundes betrifft, nicht das Wissen um das Verbot selbst. Nach den Befürwortern dieser Theorie müssen Rechtfertigungsgründe die gleiche Behandlung wie Tatbestandsirrtümer erhalten. Anhänger dieser Theorie folgen der sogenannten Theorie der negativen Tatbestandsmerkmale.
Fazit zu Artikel 14.3 StGB
Das Strafgesetzbuch (StGB) besagt in Artikel 14 Absatz 3, dass ein unüberwindbarer Verbotsirrtum die Haftung ausschließt. Bei einem überwindbaren Verbotsirrtum ist die Strafe um ein oder zwei Grade zu mindern.
Spezielle Irrtumsformen
Diese treten in der Umsetzungsphase auf und umfassen drei Typen:
Irrtum über das Objekt oder die Person (error in persona)
Der Täter verwechselt die Person oder das Objekt seiner Handlung. Dies ist in der Regel irrelevant, es sei denn, die verwechselte Person weist eine besondere Eigenschaft auf, die den Tatbestand ändert. Beispiel: Der Täter will A töten, tötet aber irrtümlich B, der ein Polizist ist.
Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)
Das Objekt oder die Person, die angegriffen wird, ist tatsächlich eine andere als die vom Täter beabsichtigte. Die aberratio ictus wird als Tateinheit zwischen dem beabsichtigten Delikt und dem fahrlässig vollendeten Delikt bestraft.