Rechtliche Betreuung bei Behinderung

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Behinderung und rechtliche Betreuung

Es mag Menschen geben, deren körperliche oder psychische Fähigkeiten verändert sind und die sich nicht selbst versorgen können. In solchen Fällen, wenn eine Ursache der Behinderung vorliegt (die Person kann sich nicht selbst helfen) und diese behandelt werden muss, kann eine gerichtliche Feststellung der Unfähigkeit der Person erforderlich sein.

Nur ein Richter kann eine Person für unfähig erklären (ca. Artikel 199 Zivilgesetzbuch).

Artikel 200 Zivilgesetzbuch: Ursachen der Betreuung

Ursachen für eine Betreuung sind anhaltende physische oder psychische Krankheiten oder Mängel, die die Person daran hindern, sich selbst zu regieren.

Arten der Betreuung

  • Totale Betreuung: Die Fähigkeit, alle Aspekte ihres Lebens zu bewältigen, ist vollständig reduziert. Die Person wird durch einen gesetzlichen Vertreter (einen Vormund) vertreten.
  • Partielle Betreuung: Die Behinderung ist nicht sehr schwerwiegend, aber die Person kann bestimmte Dinge nicht tun (z. B. Geld verwalten, arbeiten). Die Person unterliegt einem Betreuungsregime (Kuratel).

Das Betreuungsverfahren

Prozessrecht: Regeln für das gerichtliche Verfahren.

Materielles Recht: Regeln für die Rechte und Pflichten von Personen (natürliche oder juristische).

Wer kann die Betreuung beantragen?

  • Die Person selbst (angenommen, sie ist nicht vollständig unfähig).
  • Ehepartner oder Lebenspartner.
  • Eltern oder Abkömmlinge.
  • Geschwister.
  • Der Staatsanwalt (zuständig für die rechtliche Verteidigung und den Schutz bestimmter Personen, z. B. Minderjährige und Personen unter Betreuung, sowie für den Schutz von Ehre, Bild und Intimität).

Betreuung für Minderjährige

Im Falle von Minderjährigen können nur die Eltern oder Vormünder die Betreuung des Kindes beantragen.

In der Regel werden Minderjährige nicht für unfähig erklärt, da sie unter der Aufsicht eines Elternteils oder Vormunds stehen.

Eine Betreuung für Minderjährige ist nur möglich, wenn eine Krankheit vorliegt, die sie daran hindert, sich selbst zu versorgen, und diese Krankheit voraussichtlich auch nach Erreichen der Volljährigkeit bestehen bleibt.

Antrag auf Betreuung

Dem Antrag auf Betreuung ist ein Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters beizufügen:

  • Vormund
  • Betreuer (Kurator)
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte (im Falle Minderjähriger)

Beweismittel im Betreuungsverfahren

Zum Nachweis der Behinderung sind folgende Beweismittel erforderlich:

  • Klinische Untersuchung (durch einen Gerichtsmediziner, d. h. den Untersuchungsrichter).
  • Anhörung durch den Richter der 1. Instanz:
    • Zivilrechtliche Angelegenheit.
    • Am Ort des letzten Wohnsitzes der mutmaßlich unfähigen Person.
  • Anhörung der Angehörigen der mutmaßlich unfähigen Person.
  • Zusätzlich kann der Richter weitere Beweismittel anordnen, die er für notwendig hält, auch wenn sie nicht in den drei vorangegangenen Punkten aufgeführt sind.

Gerichtliche Entscheidung über die Betreuung

Nach Abschluss des Verfahrens legt das Urteil fest:

  • Die Art der Betreuung und die erlaubten Handlungen:
    • Total: Notwendigkeit eines gesetzlichen Vertreters (Vormund).
    • Partiell: Bestimmte Handlungen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (Betreuer/Kurator) gemäß Artikel 212 des Familiengesetzes.
  • Die Ernennung des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Erklärung der Betreuung.

Eintragung im Zivilregister

Die Betreuung muss im Zivilregister eingetragen werden:

  • Im Geburtenbuch (neben dem Eintrag der Person): Vermerk über die Betreuung.
  • Im Buch der Vormundschaften/Betreuungen: Eintragung des Vertreters und der Art der Betreuung.

Rolle des Staatsanwalts

Im Betreuungsverfahren muss immer der Staatsanwalt als Vertreter der Interessen der unfähigen Person gehört werden, auch wenn es bereits einen Vertreter gibt.

Wenn der Staatsanwalt den Antrag stellt, wird der Verteidiger ein Angehöriger sein oder umgekehrt.

Änderung der Betreuung

Die Betreuung muss nicht dauerhaft sein. Wenn sich die Umstände der betreuten Person ändern, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um eine Änderung der Maßnahmen zu beantragen.

Beispiele: Verbesserung oder Verschlechterung der Behinderung.

Arten der Vertretung oder Betreuungsorganisationen

1. Vormundschaft

(Artikel 167 ff. des Familiengesetzes)

Die Vormundschaft ist ein Mechanismus zur Vertretung von Personen, die nicht handlungsfähig sind oder Dienstleistungen benötigen.

  • Gesetzliche Vertretung von emanzipierten Minderjährigen, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.
  • Gesetzliche Vertretung einer Person, die für total unfähig erklärt wurde und nicht unter elterlicher Sorge oder erweiterter/sanierter elterlicher Sorge steht.

Funktionen des Vormunds

Der Vormund schützt die betreute Person sowohl persönlich als auch vermögensrechtlich (wirtschaftlich).

Wer kann Vormund sein?

  • Eine Einzelperson.
  • Eine Institution: Muss zur Übernahme von Vormundschaften ermächtigt sein.

Wie wird der Vormund bestimmt?

Möglichkeiten:

  • Vorsorgevollmacht (Auto-Schutz):
    • Eine Person kann für den Fall ihrer zukünftigen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen.
    • Dies wird durch eine notarielle Urkunde formalisiert.
    • Der Notar veranlasst die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister.
  • Elterliche Bestimmung:
    • Eltern können in einer Urkunde oder einem Testament einen Vormund für ihre minderjährigen oder behinderten Kinder unter ihrer Sorge bestimmen.
    • Urkunde: Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister.
    • Testament: Muss im Testamentsregister vermerkt sein. Es wird geprüft, ob ein Testament vorliegt.
  • Gerichtliche Bestellung:
    • Wenn kein Vormund freiwillig bestimmt wurde, entscheidet die Justizbehörde, wer zum Vormund bestellt wird.
    • Es gibt eine Rangfolge (Artikel 179 Familiengesetz).
    • Die Übernahme des Amtes erfordert die Vorlage eines triftigen Entschuldigungsgrundes, um es abzulehnen (z. B. fehlende Beziehung zur Person oder berufliche Gründe, die die Ausübung des Amtes verhindern).
    • Es ist grundsätzlich ein unentgeltliches Amt, es sei denn, das Gericht ordnet eine Vergütung an oder dies wurde in einer Vorsorgevollmacht vorgesehen (z. B. wenn die betreute Person ein großes Vermögen hat).
    • Innerhalb von 60 Tagen nach Amtsannahme muss immer ein Vermögensverzeichnis erstellt werden. Der Richter kann entscheiden, ob der Vormund eine Kaution hinterlegen muss.
    • Das Vermögensverzeichnis muss dem Gericht vorgelegt werden.
    • Jährlich muss dem Gericht Rechenschaft über die Vormundschaft abgelegt werden.
    • Der Richter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, dass die Prüfung in einem längeren Zeitraum erfolgt (maximal 3 Jahre).

Wann endet die Vormundschaft?

  • Wenn die Betreuungsbedürftigkeit endet.
  • Wenn der Vormund von seinem Amt zurücktritt.
  • Tod des Vormunds.
  • Tod der betreuten Person.

Bei Beendigung der Vormundschaft muss dem Gericht Rechenschaft abgelegt werden, und das Gericht muss entscheiden, ob es zustimmt.

2. Betreuung (Kuratel)

(Artikel 237 ff. des Familiengesetzes)

Anwendungsbereiche der Betreuung (Kuratel)

  • Partielle Betreuung.
  • Bei emanzipierten Minderjährigen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die für bestimmte Handlungen (Artikel 212 Familiengesetz) eine Ergänzung ihrer Handlungsfähigkeit benötigen. Wenn keine Eltern oder Ehegatten vorhanden sind, wird ein Betreuer (Kurator) benötigt.
  • Bei Verschwendern (Pròdics): Personen mit verändertem Verhalten bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens zum Nachteil von Personen, die Anspruch auf Unterhalt von ihnen haben. Dies sind Fälle von Verschwendung (Personen, die ihr Geld verschwenden).

Betroffene Personen sind: Ehepartner, Vorfahren und Nachkommen, und dies wird durch ein Urteil festgestellt.

  • Zur Verwaltung von Vermögen, das zugunsten einer bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Person (Nasciturus) bestimmt ist.

Funktion des Betreuers (Kurators)

Die Funktion ist ähnlich wie bei der Vormundschaft, jedoch darf der Betreuer (Kurator) nicht selbst verwalten, sondern muss bestimmten Handlungen zustimmen. Der Betreuer (Kurator) muss keine jährlichen Abrechnungen vorlegen, außer in Fällen der Verwaltung für einen Nasciturus.

Gerichtlicher Beistand (Verfahrenspfleger)

(Artikel 247 Familiengesetz)

Der Richter bestellt einen gerichtlichen Beistand in folgenden Fällen:

  • Bis ein gesetzlicher Vertreter (Vormund oder Betreuer) bestellt ist.
  • Wenn ein Interessenkonflikt zwischen der zu vertretenden Person und dem gesetzlichen Vertreter besteht (z. B. zwischen der betreuten Person und dem Vormund oder zwischen dem Verschwender und dem Betreuer).

Dauer des gerichtlichen Beistands

Seine Dauer ist begrenzt, da er nur bestellt wird, bis ein Vormund oder Betreuer ernannt ist oder eine bestimmte Handlung im Falle eines Interessenkonflikts durchgeführt wurde.

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