Verbraucherrecht: Definitionen, Prinzipien und Akteure
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Voraussetzungen für die Klassifizierung in einer Verbraucherbeziehung
Verbraucher oder Nutzer
- Wird vom Gesetzgeber definiert.
- Juristische und natürliche Personen [1. Anforderung]. Dies umfasst typischerweise natürliche Personen, aber auch juristische Personen können als Verbraucher agieren, sofern sie die Anforderungen des Verbraucherbegriffs erfüllen und als Endempfänger handeln. Die Logik des Endempfängers bezieht sich auf eine Person, die Waren und Dienstleistungen für den privaten, persönlichen oder häuslichen Gebrauch kauft.
- Es gibt Fälle, in denen juristische Personen sich in einer ähnlichen Situation wie Einzelpersonen befinden:
- Beispiele:
- Eine Mehlfabrik kauft Kuchen vom Hersteller (für den Eigenverbrauch).
- Eine Privatperson kauft Mehl (für den häuslichen Gebrauch).
- Ein Geschäftsführer kauft einen Ring (für den privaten Gebrauch).
- Beispiele:
- Kriterien:
- Es ist ein Input, der die Geschäftstätigkeit ergänzt und erleichtert.
- Der Endempfänger.
- Informationsasymmetrie.
Insumidor (Zwischenverbraucher)
Eine Person, die Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel der Umwandlung oder Wiedereinführung in die Lieferkette kauft.
Zusammenfassend ist ein kommerzielles Unternehmen nicht vom Verbraucherbegriff ausgeschlossen, sofern sich die Transaktion nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit bezieht.
Belastender Rechtsakt (Entgeltlichkeit) [2. Anforderung]
Ein Rechtsakt, bei dem eine Partei eine Zahlung als Gegenleistung für das erhält, was sie bekommt. Es wird eine Bezahlung verlangt. Dennoch gibt es Bereiche, in denen das Verbraucherschutzgesetz (LPC) Schutz bietet, auch wenn kein Preis gezahlt oder bewertet wurde (z.B. Sicherheit beim Betreten eines Einkaufszentrums). Denn Verbraucherschutz ist ein Ausdruck der Menschenrechte im Wirtschaftsrecht.
Klassifizierung von Verbrauchern
- Erwerber (Käufer)
- Begünstigter (für einen guten Zweck)
- Rechtsinhaber (berechtigt zur Rechtsausübung)
Im Falle eines Empfängers: Verbraucher (Preis – Kauf), Nutzer (Tarif – vertragliche Dienstleistung). Das Subjekt ist der Endempfänger, der Waren kauft oder Dienstleistungen beauftragt zur Befriedigung des privaten, persönlichen oder häuslichen Gebrauchs.
Anbieter: Elemente der Definition
Im Gesetz enthaltene Anforderungen
- Natürliche und juristische Personen.
- Öffentlichen oder privaten Rechts. Der Staat kann zum Anbieter werden (z.B. staatliche Organe wie U-Bahn, E-de-Chile).
- Gewöhnliche Ausübung einer Tätigkeit: Häufig und mit professionellem Zweck durchgeführt.
- Aktivität: Die Aktivitäten können die Erzeugung, Herstellung, Bau, Import und die Vermarktung umfassen.
- Entgeltlich: Gegen Entrichtung eines Preises oder einer Gebühr.
- Marketingaktivität oder Agentur.
Grundsätze des Verbraucherrechts
Die Verbraucherbeziehung: Professioneller Anbieter und Endverbraucher
Grundsatz der Spezialität (Art. 2 und Art. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Dieser Grundsatz besagt, dass für Sachverhalte, die durch spezielle Gesetze geregelt sind, diese speziellen Gesetze Vorrang vor dem allgemeinen Verbraucherschutzrecht haben. Folglich werden Fragen, die bereits durch besondere Gesetze geregelt sind, nicht dem Verbraucherschutzgesetz (LPC) unterstellt.
Beispiel: Banktätigkeit wird durch das Bankwesengesetz (BWG) geregelt, das eine Aufsichtsbehörde etabliert, die die Oberaufsicht über Banken und Finanzinstitute ausübt.
Beispiel: Das Elektrizitätsverteilungsgeschäft wird durch das DFL1 über Elektrizität geregelt, wobei die Regulierungsbehörde die Oberaufsicht über die Elektrizitätsversorgung ausübt.
Hinweis zum Spezialitätsprinzip
Eine Verordnung, die einen besonderen Status beansprucht, ist in einer Rechtsnorm enthalten. Dies bedeutet jedoch nicht immer einen Ausschluss vom Verbraucherschutzgesetz (LPC) gemäß Art. 2 A LPC. Denn wenn ein spezielles Gesetz keine besondere Regelung für bestimmte Situationen vorsieht, fallen diese unter die Regelung des LPC.
Grundsatz der Komplementarität
Dieser Grundsatz, verkörpert in Art. 2 A des Verbraucherschutzgesetzes (LPC), erläutert die Anwendung des LPC in Bereichen, in denen bestimmte Aspekte nicht durch ein spezielles Gesetz abgedeckt sind. Dieses Prinzip ergänzt das Spezialitätsprinzip und stellt sicher, dass das LPC in Sachgebieten oder bei Tätigkeiten angewendet wird, die nicht durch besondere Gesetze reguliert sind.
Nicht erforderliche Kriterien für die Anbieterdefinition
Es ist keine Einstufung des Anbieters als Non-Profit-Organisation erforderlich. Die Definition einer Non-Profit-Organisation bezieht sich auf die Bereitschaft, Gewinne aus einer Tätigkeit zu verteilen. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht entwertet die Anbieterdefinition nicht.
Es ist nicht erforderlich, dass Anbieter einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzen oder unabhängig arbeiten. Es ist nicht notwendig, einen akademischen Beruf auszuüben, um individuell als Anbieter tätig zu sein.