Allgemeine Vertragsbedingungen: Klagen und Registrierung

Rechtswissenschaft3,63 KB

Kontrolle der allgemeinen Vertragsbedingungen

1. Klagearten

Das Gesetz sieht zwei Arten von Maßnahmen vor:

  • Einzelklagen: Diese können von den betroffenen Vertragsparteien eingeleitet werden.
  • Sammelklagen: Diese werden von Institutionen initiiert, die kollektive Interessen vertreten, wie z. B. Handelskammern, Verbraucherverbände, das Nationale Verbraucherinstitut oder die Staatsanwaltschaft (Art. 16 LCGC).

Relevante Einzelklagen

  • Klage auf Nicht-Einbeziehung: Diese kann erhoben werden, wenn eine Vertragsklausel die Anforderungen des Art. 7 LCGC nicht erfüllt (z. B. bei Unleserlichkeit, Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit).
  • Nichtigkeitsklage: Diese kommt zur Anwendung, wenn Klauseln gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen (Art. 8.1 LCGC). Bei Verbraucherverträgen sind zudem missbräuchliche Klauseln gemäß den Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes nichtig (Art. 8.2 LCGC).
  • Rechtsfolgen: Die Nicht-Einbeziehung oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, sofern dieser ohne die betroffenen Klauseln bestehen kann (Art. 10 LCGC). Ist jedoch ein wesentlicher Vertragsbestandteil betroffen, kann eine totale Unwirksamkeit vorliegen (Art. 9.2 LCGC).

Kollektive Klagearten (Art. 12 LCGC)

  • Feststellungsklage: Dient der gerichtlichen Anerkennung einer Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung. Sie ist oft Voraussetzung für weitere Klagen.
  • Unterlassungsklage: Ziel ist es, den Beklagten zur Unterlassung der Verwendung ungültiger allgemeiner Bedingungen zu verpflichten.
  • Rücktrittsklage: Verpflichtet den Beklagten, die Verwendung ungültiger Klauseln einzustellen und entsprechende Empfehlungen zu widerrufen.

2. Register der Allgemeinen Vertragsbedingungen (RCGC)

Das Register dient der Publizität von allgemeinen Bedingungen und gerichtlichen Urteilen. Eingetragen werden unter anderem rechtskräftige Urteile über die Nichtigkeit oder Nicht-Einbeziehung von Klauseln. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, kann jedoch in bestimmten Sektoren (z. B. Hypothekendarlehen oder Kfz-Versicherungen) gesetzlich vorgeschrieben sein (Art. 11 LCGC).

3. Informationspflichten

Notare und Handelsregisterführer sind im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, über die Anwendung der LCGC zu beraten (Art. 23 LCGC).

Allgemeine und missbräuchliche Klauseln bei Verbrauchern

  • Definition: Missbräuchlich sind Klauseln, die nicht individuell ausgehandelt wurden und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verbrauchers verursachen (Art. 82.1 LGDCU).
  • Einzelfallprüfung: Die Missbräuchlichkeit wird unter Berücksichtigung der Art der Waren oder Dienstleistungen sowie aller Umstände bei Vertragsschluss beurteilt (Art. 82.3 LGDCU).
  • Gesetzliche Beispiele: Das Gesetz listet Klauseln auf, die stets als missbräuchlich gelten, etwa solche, die Rechte des Verbrauchers einschränken, unverhältnismäßige Garantien fordern oder die Beweislast unangemessen verteilen (Art. 82.4 sowie Art. 85–90 LGDCU).
  • Rechtsfolgen: Missbräuchliche Klauseln sind unwirksam. Dies führt in der Regel zur Teilnichtigkeit des Vertrages. Nur wenn der Vertrag ohne diese Klauseln nicht mehr sinnvoll fortbestehen kann, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam.

Herunterladen

PDF Word HTML