Formale Gültigkeit ausländischer Urkunden in Spanien
Formale Gültigkeit ausländischer Rechtsakte in Spanien
Die Bestimmung der Rechts- und Handlungsfähigkeit ist der erste Schritt bei internationalen Transaktionen. Gemäß Artikel 9.1 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (CC) unterliegen diese dem nationalen Recht der jeweiligen Person.
Anwendbares Recht für Rechtsgeschäfte
Das anzuwendende Recht bestimmt die Gültigkeit eines Vertrages oder Rechtsgeschäfts. Bei Konflikten zwischen Parteien muss der Richter das maßgebliche Recht festlegen. Rechtsakte müssen formale Anforderungen erfüllen, wobei das Gesetz oft die Freiheit der Form gewährt. Ist dies nicht der Fall, greifen spezifische gesetzliche Regelungen.
Die Hierarchie der Rechtsnormen
Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gilt eine klare Hierarchie:
- EU-Verordnungen
- Internationale Abkommen
- Nationales Recht (Art. 11 CC als Auffangtatbestand)
Beispiele hierfür sind das Haager Übereinkommen von 1951 für Testamente oder das Rom-Übereinkommen für Verträge.
Artikel 11 CC: Formale Gültigkeit
Artikel 11 CC zielt darauf ab, die Ungültigkeit von Rechtsakten aufgrund formaler Mängel zu vermeiden. Er bietet ein flexibles System mit verschiedenen Alternativen für die formale Gültigkeit:
- Recht des Errichtungsortes
- Recht des Vertragsinhalts
- Nationales Recht einer Partei
Wichtige Bestimmungen:
- Verträge und Testamente unterliegen den Formen des Errichtungsortes oder des inhaltlich maßgeblichen Rechts.
- Für Schiffe und Flugzeuge gilt das Recht des Flaggenstaates oder des Registrierungsortes.
- Zwingende Formvorschriften des inhaltlich anwendbaren Rechts bleiben stets gewahrt.
Spezifische Regelungen nach Rechtsgebieten
- Schiedsverfahren: Art. 9 des Schiedsgesetzes 2003 und das New Yorker Übereinkommen.
- Außervertragliche Schuldverhältnisse: EU-Verordnung 864/2007 (Rom II).
- Erbrecht: Haager Übereinkommen von 1961.
- Internationaler Warenkauf: Wiener Übereinkommen von 1980 (Art. 11).
Wirksamkeit ausländischer öffentlicher Urkunden in Spanien
Damit eine von einer ausländischen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde in Spanien Rechtskraft entfaltet, müssen die Anforderungen der Artikel 144 und 323 der Zivilprozessordnung (LEC) erfüllt sein:
- Erfüllung der Formvorschriften des Ausstellungsortes.
- Authentizität durch Apostille.
- Beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache.
Für die Eintragung in öffentliche Register (z. B. Grundbuch oder Standesamt) gelten zudem spezifische Vorschriften wie Artikel 81 des Standesamtsgesetzes. Bei besonderen Wirkungen ist das Exequatur-Verfahren (Art. 951-958 LEC) analog zu ausländischen Gerichtsurteilen anzuwenden.