Gefahren am Arbeitsplatz: Schutz bei unmittelbarer Gefahr

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Situationen unmittelbarer und ernster Gefahr

Das Präventionsgesetz definiert diese Situationen als Ereignisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten und ernsthafte gesundheitliche Schäden verursachen können.

Eigenschaften dieser Gefahrensituationen

  • Rationale Eintrittswahrscheinlichkeit: Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Risiko ausgelöst wird (z. B. ein unter Druck stehender Kessel, ein einsturzgefährdetes Dach oder ein Tank mit toxischen Substanzen bei ungewöhnlich hoher Temperatur).
  • Unmittelbarkeit: Die Realisierung steht kurz bevor und ist zeitlich schwer abzuwenden (z. B. Versagen von Sicherheitseinrichtungen, Risse in einem Dach oder austretende toxische Stoffe).
  • Schwere der Schäden: Die Folgen können gravierend und teilweise irreversibel sein, abhängig vom Grad der Toxizität, der Expositionszeit und der Schwere des Unfalls.

Vorbeugende Maßnahmen und Pflichten

Bei Eintritt einer solchen Situation schreibt das Gesetz vier wesentliche Maßnahmen vor:

  1. Anweisungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, klare Anweisungen zu erteilen, um im Notfall schnell und effektiv zu handeln.
  2. Informationspflicht: Betroffene Arbeitnehmer müssen über das Risiko und die notwendigen Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfallfolgen zu minimieren.
  3. Recht auf Arbeitsunterbrechung: Bei unvermeidbaren Risiken dürfen Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen und den Arbeitsplatz sofort verlassen. Sie dürfen nicht zur Wiederaufnahme gezwungen werden, solange die Gefahr besteht.
  4. Notfallmaßnahmen: Kann der Vorgesetzte nicht kontaktiert werden, ist der Arbeitnehmer berechtigt, eigenständig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

Recht auf Widerstand

Arbeitnehmer haben das Recht, Anordnungen des Arbeitgebers zu verweigern, wenn diese sie einer unmittelbaren Gefahr aussetzen oder ihre persönliche Würde verletzen. Gesetzliche Vertreter der Arbeitnehmer können mit Mehrheitsbeschluss ebenfalls die Einstellung der Arbeit fordern. Es darf den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern durch diese Entscheidungen kein Nachteil entstehen.

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