Gemischte Straftheorien: Vergeltung und Prävention

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Gemischte Straftheorien

Gemischte oder vereinigungstheoretische Ansätze im Strafrecht versuchen, die monistischen Theorien (reine Vergeltung oder reine Prävention) zu überwinden. In der modernen Rechtswissenschaft herrscht Einigkeit darüber, dass eine Strafe sowohl dem Schuldausgleich als auch der Prävention (General- und Spezialprävention) dienen muss.

Die zwei Haupttendenzen

Es lassen sich zwei Strömungen unterscheiden:

  • Konservative Tendenz: Die Schuld bildet die Grundlage der Strafe, ergänzt durch präventive Ziele.
  • Progressive Tendenz: Die Schuld dient als Grenze für staatliche Eingriffe, während die Prävention das primäre Ziel darstellt.

Historische Meilensteine

Zwei Entwürfe prägten diese Debatte maßgeblich:

  • Entwurf 1962 (konservativ): Fokus auf Vergeltung als Basis, ergänzt durch allgemeine Prävention.
  • Alternativ-Entwurf 1966 (progressiv): Fokus auf Resozialisierung und humanitäre Ansätze unter dem Schuldprinzip.

Kritik an aktuellen Theorien

Kritiker bemängeln an den klassischen Theorien:

  • Wissenschaftlichkeit: Das Prinzip der Schuld sei dogmatisch schwer beweisbar und wissenschaftlich nicht exakt messbar.
  • Sicherheitsmaßnahmen: Kritiker fordern, das Schuldprinzip durch ein System von Sicherheitsmaßnahmen zu ersetzen, das sich an der Gefährlichkeit des Täters orientiert.

Moderne Ansätze: Schmidhauser und Roxin

1. Schmidhausers differenzierende Theorie

Schmidhauser unterscheidet je nach Verfahrensstadium:

  • Gesetzgebung: Schutz der Gesellschaft vor unerträglichen Angriffen.
  • Rechtsprechung: Fokus auf allgemeine Prävention durch Bestätigung der Rechtsregeln.
  • Strafvollzug: Fokus auf Spezialprävention und Resozialisierung.

2. Roxins Dialektik

Roxin unterteilt die Strafe ebenfalls nach Phasen:

  • Strafandrohung: Vorrang der allgemeinen Prävention (positiv und negativ).
  • Strafzumessung: Die Schuld dient als Obergrenze, um den Täter nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen.
  • Strafvollzug: Fokus auf Resozialisierung unter Beachtung der Schuldgrenze.

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