Gerichtlicher Rechtsschutz und der Gleichheitsgrundsatz
Gerichtlicher Rechtsschutz
Artikel 53.2 der Verfassung sieht vor, dass die in den Artikeln 14 bis 30 enthaltenen Rechte durch ein spezielles, abgekürztes Verfahren geschützt werden. Dieser gerichtliche Schutz ist gesetzlich geregelt, unter anderem durch das Gesetz 62/1978 sowie weitere spezifische Vorschriften:
- Verwaltungsrecht: Gesetz 29/1998
- Zivilrecht: Zivilprozessordnung 1/2000
- Strafrecht: Reform 38/2002 (Teil-LEC)
- Grundrechtsschutz: LO 1/1982 (Ehre, Intimität, Selbstbild)
- Arbeitsrecht: Kgl. Dekrete
- Militärgerichtsbarkeit: LO 2/1985
- Habeas Corpus: LO 6/1984
- Recht auf Richtigstellung: LO 2/1984
- Wahlrecht: LOREG 5/1985
Allgemeine Merkmale des gerichtlichen Amparo
- Außergewöhnliches Verfahren, das sich vom ordentlichen Rechtsweg unterscheidet.
- Begrenzter Zweck (Schutz der Grundrechte).
- Erhöhtes Schutzniveau für die Betroffenen.
- Abgekürztes und eiliges Verfahren mit verkürzten Fristen.
- Bevorzugte Behandlung durch den Richter.
- Alternatives Verfahren zum Standardweg (gemäß Verfassungsgericht nicht in Folge, sondern alternativ nutzbar).
Dieses Verfahren bedarf der Zustimmung durch das Parlament.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz
Das Recht auf Gleichheit hat eine historische Entwicklung durchlaufen. Während der liberale Staat Gleichheit lediglich als formale Gleichheit vor dem Gesetz (allgemein und abstrakt) konzipierte, betrachtet man heute auch die materielle Gleichheit. Der Gesetzgeber darf eine unterschiedliche Behandlung einführen, sofern sich Personen in unterschiedlichen Situationen befinden. Dies basiert auf Artikel 9.2 der spanischen Verfassung (CE).
Manifestationen der Gleichheit in der Verfassung
Die Gleichheit wird als höherer Wert, als Werbe-Gleichheit (Art. 9.2) und als Grundrecht (Art. 14) definiert. Sie umfasst drei Inhalte:
- Formale Gleichheit
- Materielle Gleichheit
- Verbot der Diskriminierung
Inhalt des Grundsatzes der Gleichheit
Die Gleichheit ist ein eigenständiges Grundrecht. Es ist nicht das Recht, in jeder Hinsicht gleich zu sein, sondern das Recht, bei gleichem Status gleich behandelt zu werden und bei unterschiedlichen Situationen eine angemessene Differenzierung zu erfahren.
Diskriminierungsverbot und Differenzierung
Der Gesetzgeber darf Unterschiede in der Behandlung schaffen, sofern diese nicht diskriminierend sind. Voraussetzungen für eine zulässige Ungleichbehandlung:
- Tatsächliche Unterschiede: Die Situationen müssen objektiv verschieden sein.
- Vergleichsgrundlage: Es muss ein valider Vergleichsmaßstab existieren.
- Legitimes Ziel: Das Ziel darf nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen.
- Kongruenz: Es muss eine logische Beziehung zwischen der Differenzierung und dem Ziel bestehen (ST 1144/1985).
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss zwischen der Behandlung und dem angestrebten Ziel verhältnismäßig sein.
Kategorien der Diskriminierung
Artikel 14 verbietet Diskriminierungen aufgrund von Abstammung, Rasse, Geschlecht, Religion, Meinung oder sonstigen persönlichen/sozialen Umständen. Bei Verdacht auf Diskriminierung fordern Gerichte eine besondere Strenge. Im Arbeitsrecht gilt bei Diskriminierungsvorwürfen eine Umkehr der Beweislast.
Man unterscheidet zwischen:
- Direkter Diskriminierung: Basiert unmittelbar auf einem verbotenen Grund.
- Indirekter Diskriminierung: Basiert auf einer scheinbar neutralen Regelung, die jedoch in der Folge zu einer diskriminierenden Wirkung führt.