Grundlagen des Vertragsrechts: Arten, Form und Wirksamkeit

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Mehrere Personen und Vertragsfähigkeit

Mehrere Personen: Ein Vertrag ist ein Rechtsakt; für seine Existenz erfordert er in der Regel die Mitwirkung von zwei oder mehr Personen. Es ist nicht erforderlich, dass die gesetzlich erklärten Willenserklärungen eines Dritten (z. B. eines Erblassers) vorliegen.

Ebenso ist die Vertragsfähigkeit der beteiligten Personen erforderlich. Man unterscheidet dabei:

  • a) die absolute Unfähigkeit (vollständig unfähig, Rechtsgeschäfte vorzunehmen),
  • b) die relative Unfähigkeit (teilweise unfähig in den vom Gesetz verbotenen Fällen),
  • c) Ordenspersonen bzw. Personen beiderlei Geschlechts in speziellen Rechtsverhältnissen, die besonderen Regeln unterliegen.

Willensübereinstimmung

Willensübereinstimmung: Dies ist eines der wesentlichen Elemente des Vertrags. Die Parteien müssen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die ihre Absicht, einen Vertrag zu begründen, deutlich machen.

Der Nachweis für Angebote oder Erklärungen einer Partei kann erfolgen durch:

  • a) ausdrückliche Erklärung, die sich verbal, schriftlich oder durch Zeichen manifestiert,
  • b) eine objektive Willensbekundung, wenn diese aus dem Verhalten der Partei erkennbar ist,
  • c) die Vertretung: Ein Vertrag kann durch Bevollmächtigte oder Handelsvertreter zustande kommen, sofern die Zustimmung oder Vertretungsmacht vorliegt.

Zweck des Vertrags

Zweck: Der Vertragszweck muss zulässig sein und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Rechtsakte sollten sich auf Gegenstände beziehen, die im Recht vorgesehen sind. Ein Vertrag kann kein Ergebnis herbeiführen, das gegen gesetzliche Verbote oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Form des Vertrages

Die Formvorschriften sind die vom Gesetz vorgesehenen Formalitäten, durch die die Parteien die Zustimmung zu einem Vertrag zum Ausdruck bringen. Sie dienen als Nachweis dafür, dass das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Formen:

Feierliche Form

Feierliche (formgebundene) Verträge: Wenn die Gesetzeslage eine bestimmte Form vorschreibt, ist deren Einhaltung erforderlich. Das Fehlen der vorgeschriebenen Form kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Nicht-feierliche Form

Nicht-feierliche Verträge: Bei Verträgen ohne gesetzlich vorgeschriebene Form führt das Versäumnis formaler Regeln in der Regel nicht zur Nichtigkeit. Die Art des Formmangels bewirkt jedoch unterschiedliche rechtsfolgenbezogene Wirkungen und kann gegebenenfalls den Beweis der Vereinbarung erschweren.

Klassifizierung von Verträgen

EINSEITIGE: Dies sind Verträge oder Rechtsgeschäfte, bei denen nur eine Partei gebunden ist.

BILATERALE: Dies sind Verträge, bei denen beide Parteien einander zustimmen und gegenseitige Verpflichtungen eingehen.

Zur Prüfung: Dies sind solche Verträge, in denen die Vorteile einer Partei durch die Gegenleistung der anderen Partei ausgeglichen werden (Gegenleistungsprinzip).

KOSTENLOSE: Hierbei erhält eine Partei Leistungen oder Vorteile ohne Gegenleistung (ohne Entgelt).

EINVERNEHMLICHE: Verträge, die durch die Zustimmung beider Seiten zustande kommen.

REAL: Dies sind Verträge, die erst mit der tatsächlichen Übergabe der Sache erfüllt werden (z. B. Naturalienlieferung).

KANDIDATEN: Verträge mit einem besonderen Namen oder speziellen Bezeichnungen, die sie voneinander unterscheiden.

VERMISCHTE: Dies sind Verträge, die nicht eindeutig in eine der klassischen Kategorien einrahmbar sind (gemischte Verträge).

KOMMUTATIVE: Hierbei sind die Leistungen der Parteien gegenseitig bestimmt und vom Vertrag her festgelegt.

RANDOM: (Zufällige Verträge) Dies sind Verträge, bei denen eine Leistung von einem ungewissen Ereignis abhängt; der Eintritt dieses Ereignisses kann Vorteilerfolg oder -verlust bewirken.

Theorie und Grundsätze

Nach herrschender Lehre und Gesetzessystematik sollen Verträge eingehalten, nach ihrem Wortlaut ausgelegt und in Treu und Glauben erfüllt werden. Dies dient auch dem Schutz der Parteien in Fällen, die durch außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt werden können.

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