Grundsteuer (IBI): Bemessungsgrundlage und Verwaltung
3) Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den geschätzten Wert der Immobilie (Katasterwert). Dieser Schätzwert darf den Marktwert der Immobilie nicht überschreiten. Die Ermittlung erfolgt durch die Generaldirektion für Kataster des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.
Der Schätzwert umfasst sowohl den Bodenwert als auch den Wert der Konstruktion.
In Bezug auf den Steuersatz wird dieser von jeder Kommune im gesetzlich festgelegten Rahmen bestimmt. Der Mindestsatz liegt bei 0,4 %, während der Höchstsatz 1,10 % beträgt. Falls der Gemeinderat keinen spezifischen Satz festlegt, wird automatisch der Mindestsatz angewendet.
Umstände für eine Erhöhung des Steuersatzes
Folgende Umstände können dazu führen, dass der Steuersatz erhöht wird:
- 1. Vorhandensein eines öffentlichen Personennahverkehrs.
- 2. Bereitstellung von mehr Leistungen als gesetzlich für die Stadt verpflichtend (kommunale Grundversorgung).
- 3. Status als Provinzhauptstadt oder Hauptstadt einer Autonomen Gemeinschaft.
(Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist eine Erhöhung des Satzes nicht zulässig.)
4) Ermäßigung der Bemessungsgrundlage
Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in den Artikeln 67 bis 70. Im Falle eines erhöhten Schätzwertes durch ein allgemeines kollektives Bewertungsverfahren hat die Stadt über einen Zeitraum von neun Jahren Anspruch auf einen Kürzungssatz (von 0,9 bis 0,1 fallend über die Jahre). Dieser wird auf die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Schätzwert der Immobilie angewendet. In diesen Fällen entspricht die Bemessungsgrundlage dem steuerpflichtigen Betrag abzüglich der Reduktion.
5) Verwaltung und Anwendung
In der Organisation und Verwaltung ist zwischen der staatlichen Verwaltung (zuständig für das Liegenschaftskataster) und der kommunalen Verwaltung (zuständig für die Steuerverwaltung) zu unterscheiden.
Die IBI-Verwaltungsmethode
Diese umfasst die Erfassung, Registrierung und die Gebührenerhebung. Die Festsetzung wird gemeldet; in den folgenden Jahren kann dies durch öffentliche Bekanntmachungen (Edikte) erfolgen.
Erklärungspflichten der Steuerzahler
Der Steuerzahler ist verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung eine entsprechende Meldung an das Grundbuchamt bzw. Katasteramt vorzunehmen.
Verfahren zur Aufnahme und Bewertung
Die Verfahren zur Wertermittlung des Bodens sind:
- Einleitung des Verfahrens durch Erklärung
- Korrektur von Abweichungen
- Kataster-Kontrolltätigkeit
- Kollektives Bewertungsverfahren
Das Wertgutachten (Ponencia de Valores)
Dieses Dokument legt die Kriterien und Parameter für die Bewertung von Immobilien im Stadtgebiet fest. Die Genehmigung erfolgt durch die Generaldirektion für Kataster nach einem Bericht des Rathauses. Gegen dieses Gutachten können ökonomisch-administrative Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Der individuelle Schätzwert ergibt sich aus der Anwendung der Kriterien des Wertgutachtens auf die spezifischen Gegebenheiten des Grundstücks.
Kataster und Register
Das Kataster sammelt Daten über das Eigentum der Steuerzahler. Jede Gemeinde führt Verzeichnisse für rustikale und urbane Immobilien. Aus diesen Registern werden die Hebelisten (Cobratorias) erstellt. Die Zuständigkeit für die Katasterverwaltung liegt bei der staatlichen Verwaltung. Einsprüche gegen die Katasterverwaltung können vor den staatlichen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichten erhoben werden.
Die Entscheidungsgewalt über die Festsetzung und Erhöhung der Steuer liegt bei den Gemeinderäten. Gegen einen Bescheid des Rates kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung beim Rat selbst gestellt werden.