Iter Criminis: Phasen der Straftat und versuchtes Verbrechen

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Thema Nr. 4: Unvollendete Straftaten

Inhalt: Iter Criminis, Phasen der Tat, vorbereitende Handlungen, versuchte Kriminalität, das frustrierte Verbrechen und der Rücktritt.

Iter Criminis oder der Weg zur Tat

Der Iter Criminis beschreibt die verschiedenen Stufen und Phasen, die eine Straftat durchläuft – vom Moment, in dem der Täter die Idee zur Tat fasst, bis hin zu deren Vollendung.

Die Etappen der Tatbegehung

1. Der Vorsatz (Die innerliche Tatphase)

Dies sind die Handlungen, bei denen der Täter die Absicht fasst, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. Interne Gedanken und Absichten sind nicht strafbar. Solange Wünsche, Absichten oder kriminelle Gedanken im Inneren des Subjekts verbleiben und nicht nach außen dringen, erzeugen sie keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz: "Niemand wird für seine Gedanken bestraft." Das Recht reguliert nur das externe menschliche Verhalten.

2. Vorbereitende Handlungen

Generell sind vorbereitende Handlungen straflos, es sei denn, sie stellen für sich genommen bereits einen eigenen Straftatbestand dar. Sie zeichnen sich durch ihre Mehrdeutigkeit (Multivokalität) aus.

  • Beispiel 1: Jemand kauft Gift. Dies kann geschehen, um einen Menschen zu töten, oder um Ratten zu vernichten. Da die Handlung mehrdeutig ist, bleibt sie straflos.
  • Beispiel 2: Der Kauf einer Leiter. Sie kann zum Einbruch (Art. 53 StGB) oder zum Streichen des eigenen Hauses dienen.

Vorbereitende Handlungen werden nur bestraft, wenn sie eigenständige Delikte sind, wie z. B. der Hausfriedensbruch, der oft einem Diebstahl oder Mord vorausgeht.

3. Ausführungshandlungen (Beginn der Ausführung)

Diese Handlungen sind strafbar. Sie sind eindeutig und lassen nur den Schluss auf die Begehung eines Verbrechens zu. Beispiel: Das Verabreichen des Gifts oder das Besteigen der Leiter am fremden Haus.

Versuchte Kriminalität (Der Versuch)

Gemäß Artikel 80 des Strafgesetzbuches sind auch versuchte und frustrierte Verbrechen strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn jemand mit der Absicht, ein Verbrechen zu begehen, dessen Ausführung mit geeigneten Mitteln beginnt, die Vollendung jedoch aus Gründen, die außerhalb seines Willens liegen, nicht erreicht wird.

Elemente des versuchten Verbrechens:

  1. Die Absicht (Vorsatz), ein Verbrechen zu begehen.
  2. Der Beginn der Ausführung mit geeigneten und wirksamen Mitteln.
  3. Die Nicht-Vollendung der Tat aufgrund von Umständen, die der Täter nicht kontrollieren kann.

Beispiel: A möchte B erschießen. Er zielt mit einer geladenen Waffe, doch C greift ein und verhindert den Schuss. Dies ist ein versuchter Mord.

Rücktritt, qualifizierter und verhinderter Versuch

Man unterscheidet zwischen dem einfachen Versuch (verhinderter Versuch), dem freiwilligen Rücktritt und dem qualifizierten Versuch.

Der freiwillige Rücktritt (Abgebrochener Versuch)

Nach Artikel 81 StGB bleibt der Täter straflos, wenn er die Ausführung der Tat freiwillig und spontan aufgibt, sofern die bereits durchgeführten Handlungen nicht bereits ein anderes Verbrechen darstellen.

Der qualifizierte Versuch

Gibt der Täter sein ursprüngliches Ziel freiwillig auf, haben die bis dahin ausgeführten Handlungen jedoch bereits einen anderen Straftatbestand erfüllt, so wird er für diese bereits begangenen Taten bestraft. Beispiel: Ein Täter bricht in ein Haus ein (Hausfriedensbruch), entscheidet sich dann aber spontan gegen den geplanten Raub. Er ist für den Raub straffrei, wird aber wegen Hausfriedensbruchs bestraft.

Das frustrierte Verbrechen (Fehlgeschlagener Versuch)

Laut Artikel 80 StGB liegt ein frustriertes Verbrechen vor, wenn der Täter alles Notwendige getan hat, um das Verbrechen zu vollenden, der Erfolg aber dennoch aus unvorhergesehenen Gründen ausbleibt.

Elemente des frustrierten Verbrechens:

  • Der Wille zur Vollendung.
  • Einsatz geeigneter Mittel.
  • Vollständige Ausführung aller Tathandlungen, aber Ausbleiben des Erfolgs durch externe Umstände.

Beispiel: A schießt auf B, um ihn zu töten. Die Kugel verfehlt B oder verletzt ihn nur leicht. A hat alles in seiner Macht Stehende getan, aber der Tod trat nicht ein.

Strafmaß bei Versuch und Frustration

Gemäß Artikel 82 StGB wird die Strafe beim frustrierten Verbrechen um ein Drittel reduziert. Beim Versuch wird die Strafe um die Hälfte bis zu zwei Dritteln herabgesetzt. Der Versuch wird also milder bestraft als das frustrierte Verbrechen.

Das unmögliche Verbrechen (Untauglicher Versuch)

Ein unmögliches Verbrechen liegt vor, wenn der Erfolg aus zwei Gründen nicht eintreten kann:

  • Untaugliche Mittel: Der Täter nutzt Zucker statt Gift.
  • Untaugliches Objekt: Der Täter schießt auf eine Person, die bereits tot ist, oder versucht eine Abtreibung bei einer Frau, die nicht schwanger ist.

Rechtstheorien zum unmöglichen Verbrechen:

  1. Objektive Theorie: Da kein tatsächlicher Schaden oder eine Gefahr entstanden ist, bleibt die Tat straflos.
  2. Subjektive Theorie: Die Gefährlichkeit des Täters steht im Vordergrund; daher sollte eine (geringere) Strafe erfolgen.

In Venezuela wird die objektive Theorie akzeptiert: Da kein Schaden oder eine reale Gefahr für das Rechtsgut vorliegt, bleibt das unmögliche Verbrechen straffrei.

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