Leitfaden zum Exekutionsverfahren: Ablauf und Recht
Exekutionsverfahren
Das deklarative Verfahren dient der Feststellung eines Rechtsanspruchs, während das Exekutionsverfahren (Vollstreckungsverfahren) der Durchsetzung einer bereits anerkannten Verpflichtung dient, die in einem Urteil oder einem vollstreckbaren Titel festgelegt wurde und vom Schuldner nicht erfüllt wurde. Die Zivilprozessordnung (CPC) regelt die Verfahren zur erzwungenen Erfüllung.
Exekutives Zufallsverfahren
Auch als zufälliges Vollstreckungsverfahren bekannt (Art. 233 bis 235 CPC). Es ist restriktiv und dient der Durchsetzung einer Verpflichtung aus einem Urteil, wenn der Schuldner innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht freiwillig leistet.
Verfahrensablauf
- Antrag: Förmlicher Antrag der obsiegenden Partei beim selben Gericht, das das Urteil gefällt hat.
- Nach einem Jahr: Es muss ein reguläres Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
- Entscheidung: Das Gericht erlässt eine einstweilige Entscheidung mit Zustellung an den Schuldner.
Reguläres Exekutionshauptverfahren
Dieses Verfahren dient der sicheren und unzweifelhaften Durchsetzung einer Verpflichtung, für die das Gesetz einen vollstreckbaren Titel vorsieht.
Merkmale
- Gewöhnlicher Charakter: Anwendbar auf Verpflichtungen, die nicht anderweitig durchsetzbar sind.
- Zwanghaftes Verfahren: Ziel ist die Befriedigung des Gläubigers durch Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.
Exekutive Handlung und Vollstreckungstitel
Voraussetzung für die Exekution ist ein Titel, dem das Gesetz Exekutivcharakter verleiht. Der Titel dient als Beweisgrundlage für die Zwangsvollstreckung.
Vollstreckbare Titel (Art. 434 CPC)
- Endgültige oder rechtskräftige Urteile.
- Autorisierte Kopien öffentlicher Urkunden.
- Gerichtliche Protokolle und Vergleiche.
- Private Instrumente, die gesetzlich als durchsetzbar anerkannt sind.
- Gerichtliche Geständnisse.
Ablauf des Exekutionsverfahrens
Das Verfahren wird in zwei Akten geführt: dem Hauptheft (für die inhaltliche Auseinandersetzung) und dem Dringlichkeitsheft (für Pfändung und Verwertung).
Widerstand gegen die Ausführung
Der Schuldner kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einwände (Ausnahmen) gemäß Art. 464 CPC erheben. Diese müssen präzise begründet und mit Beweismitteln unterlegt sein. Andernfalls erklärt das Gericht die Einwände für unzulässig.
Pfändung (Embargo)
Die Pfändung ist der Akt, durch den Vermögenswerte des Schuldners zur Sicherung der Forderung beschlagnahmt werden.
- Durchführung: Erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (Receptor) durch tatsächliche oder symbolische Übergabe an einen Verwahrer.
- Reihenfolge der Pfändung: 1. Geld, 2. bewegliche Sachen, 3. Immobilien, 4. Löhne/Renten.
- Wirkung: Der Schuldner verliert die Verwaltungsgewalt über die gepfändeten Gegenstände.