Rechtliche Grundlagen: Vertragsintegration und Vertretung

Rechtswissenschaft3,19 KB

ITEM 18-3: Interpretation und Integration von Rechtsgeschäften

Die Grenze zwischen Interpretation und Integration ist oft fließend. Während die Interpretation den Inhalt ermittelt, füllt die Integration Lücken, wenn eine Aussage nicht ausreicht, um einen Sachverhalt abschließend zu regeln.

Typen der Integration

  • Heterointegration: Ergänzung eines Vertrages durch externe Quellen. Gemäß Art. 1258 BGB sind Verträge nicht nur nach dem ausdrücklich Vereinbarten zu erfüllen, sondern auch nach den Konsequenzen, die sich aus Treu und Glauben, der Natur des Geschäfts oder dem Gesetz ergeben.
  • Autointegration: Integration von Elementen innerhalb des Vertrages selbst. Ein Beispiel ist die Werbung, die Vertragsbestandteil wird, auch wenn sie nicht explizit im Vertragstext aufgeführt ist.

ITEM 20-1: Die Stellvertretung im Überblick

Grundsätzlich geben die Parteien ihre Erklärungen selbst ab. In bestimmten Fällen handelt jedoch ein Dritter für sie:

  • Uneigentliche Stellvertretung (Bote): Der Bote übermittelt lediglich die Absichtserklärung des Geschäftsherrn (z. B. durch Vollmacht).
  • Eigentliche Stellvertretung: Der Vertreter übernimmt die Verantwortung für den Geschäftsabschluss innerhalb der ihm gesetzten Grenzen und im Interesse des Vertretenen.

Formen der Stellvertretung

  • 1. Aktive und passive Vertretung:
    • A) Aktive Vertretung: Der Vertreter gibt Erklärungen im Namen des Vertretenen ab.
    • B) Passive Vertretung: Der Vertreter nimmt Erklärungen für den Vertretenen entgegen.
  • 2. Gesetzliche und freiwillige Vertretung:
    • A) Gesetzliche Vertretung: Entsteht kraft Gesetzes (z. B. durch das Bürgerliche Gesetzbuch).
    • B) Freiwillige Vertretung: Entsteht durch den Willen der Parteien.

Zweck: Schutz des Vertretenen. Bei der freiwilligen Vertretung benennt der Geschäftsherr einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen.

  • 3. Direkte und indirekte Vertretung:
    • A) Direkte Vertretung: Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen.
    • B) Indirekte Vertretung: Der Vertreter handelt im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Vertretenen.
  • 4. Vertretung eigener und fremder Interessen: Der Umfang der Vertretung umfasst fast alle Handlungen, mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte (z. B. Testamente gemäß Art. 670) und bestimmter familienrechtlicher Handlungen.

ITEM 20-2: Freiwillige Vertretung

Der Ursprung dieser Vertretung liegt in der Entscheidung des Dominus negotii (Geschäftsherrn), freiwillig einen Vertreter für das Rechtsgeschäft zu benennen. Diese kann sowohl direkt als auch indirekt erfolgen.

ITEM 20-3: Direkte Vertretung, Mandat und Vollmacht

Abgrenzung der direkten Vertretung zum Mandat sowie Erläuterung der Vollmacht und deren Auswirkungen nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses.

Herunterladen

PDF Word HTML