Römisches Recht: Tradition, Prinzipien und Gegenwart

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Jedes rechtliche Institut bzw. der Begriff des Gesetzes ist Teil eines Systems oder Zusammenhangs und hat einen Sinn: die Fragilität historischer Argumente bei der Auslegung des Gesetzes.

Zur Rechtfertigung seines Ortes wird das römische Recht noch an juristischen Fakultäten in vielen Ländern wie Deutschland, Italien oder Spanien gelehrt.

Das Gewicht der Tradition ergibt sich aus den universitären Strukturen selbst, da die bloße Existenz entsprechender Lehrstühle ein Faktor der Kontinuität ist.

In Ländern wie Deutschland wurden in großen Reformprojekten auch Institutionen errichtet, die einige grundlegende Prinzipien der westlichen Rechtskultur gefährden oder unterminieren können.

Unter diesen Projekten betrachteten einige Reformer das römische Recht als mögliches Modell gegen den "Totalitarismus des Rechts" bzw. den legalen Absolutismus, in dem Unrecht entstehen kann und den man vermeiden möchte. Das römische Recht (mit seiner Lehre und Rechtsprechung sowie seinen Verweisen auf die Natur der Dinge, das ius naturale und seine Prinzipien) wurde als Gegenmittel gegen solche Übel gesehen.

Das römische Recht ist ein herausragendes Beispiel für eine eigenständige rechtliche Kultur: kulturell, in seinen Konzepten und Prinzipien, in seiner Praxis sowie in den Techniken und Institutionen, mit denen rechtliche Probleme adressiert und organisiert werden.

Römisches Recht

  • Glaube an ein angeborenes Recht: Recht als Teil der Natur der Dinge; Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen.
  • Kasuis­tik: Gerechtigkeit als Lösung des Einzelfalls.
  • Dogmatische Jurisprudenz: Recht als Ergebnis juristischer Lehre; praxisorientiertes Wissen der Anwälte.
  • Autonomie und Autorität der Juristen.
  • Das Gesetz als praktisches Wissen.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Positivistisch-voluntaristisches Gesetzesverständnis: Das Gesetz wird als (willkürliche, künstliche) Willensbekundung in feierlichen Erklärungen (Gesetzen) verstanden.
  • Normativismus: Gerechtigkeit als allgemeines und abstraktes Kriterium; Recht als genereller, abstrakter Standard.
  • Rechtliche Natur: Betonung der Natur des Rechts und seiner Grundlagen.
  • Abhängigkeit von der richterlichen Befugnis: Der Richter als langer Arm des Gesetzes.
  • Rolle des Rechtsanwalts: Der Rechtsanwalt als Ausführer oder "Testamentsvollstrecker" des Gesetzes; Betonung rechtlichen und technischen Wissens in der Rechtsanwendung.
  • Recht als Ausdruck des Willens oder als spekulatives Wissen: Recht als wissenschaftliche Disziplin; gute Gesetze und allgemeine Rechtsgrundsätze.

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