Sanktionen bei Verstößen gegen die ärztliche Ethik

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Kapitel III: Sanktionen bei Verstößen

Artikel 83

Das Gericht für Berufsethik verhängt bei Verletzungen der ärztlichen Ethik, je nach Schwere des Verstoßes, folgende Sanktionen:

  • a) Privater Verweis;
  • b) Tadel, welcher wie folgt erfolgen kann:
    • 1. Schriftlich, aber privat;
    • 2. Schriftlich und veröffentlicht;
    • 3. Mündlich und öffentlich;
  • c) Aussetzung der medizinischen Ausübung für bis zu sechs Monate;
  • d) Aussetzung der medizinischen Ausübung für bis zu fünf Jahre.

Artikel 84

Das zuständige Gericht für Berufsethik ist befugt, Sanktionen gemäß den Buchstaben a), b) und c) von Artikel 83 zu verhängen. Sollte das Gericht eine Aussetzung gemäß Buchstabe d) für angemessen halten, muss der Fall innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung an den Nationalen Gerichtshof zur Entscheidung weitergeleitet werden.

Artikel 85

Wird eine Sanktion gemäß Artikel 83 Buchstabe d) an das zuständige Gericht übermittelt und sieht dieses keine Grundlage für die Umsetzung, wird der Fall mit einer entsprechenden Begründung zur erneuten Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Artikel 86

Über jede Sitzung des Gerichtshofes ist ein Protokoll durch die Geschäftsstelle zu führen. Dieses ist vom Präsidenten des Gerichts, dem Generalsekretär sowie gegebenenfalls dem Beklagten zu unterzeichnen.

Artikel 87

Gegen Sanktionen in Form eines privaten Verweises oder eines Tadels kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

Artikel 88

Die Sanktion der Aussetzung der medizinischen Praxis unterliegt der Beschwerde beim verhängenden Gericht innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung oder der Berufung beim Nationalen Gericht für medizinische Ethik innerhalb derselben Frist.

Artikel 89

Die in Artikel 83 Buchstabe d) genannte Aussetzung darf nur durch den Nationalen Gerichtshof für Berufsethik verhängt werden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Strafe Berufung beim selben Gericht oder alternativ beim Gesundheitsministerium eingelegt werden.

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