Strafrecht: Allgemeiner Teil und Verbrechenstheorie

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Strafrecht: Allgemeiner Teil

Die Verbrechenstheorie

Die Verbrechenstheorie ist ein Teil des Strafrechts, der die Straftat und ihre Auswirkungen untersucht.

Um festzustellen, ob eine Straftat vorliegt, sollte untersucht werden, ob die folgenden Merkmale erfüllt sind:

VERHALTEN – Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld – Strafbarkeit

  • Das Verhalten an sich ist noch kein Teil der Verbrechenstheorie.

AKTION (Handlung): Es gibt verschiedene Theorien, um das Vorhandensein dieses Elements zu erklären.

  • Kausaltheoretisch (naturwissenschaftlich-naturalistisch): Vorläufer von Liszt.

Bedingungen: Durchführung durch einen Menschen freiwillig, um spürbare Veränderungen in der Außenwelt zu erzeugen.

Ursache – Wirkung

  • Finaltheorie (zielgerichtet): Vorläufer Hans Welzel.

Bedingungen: Denkfähigkeit des Täters. Die Intention war es, eine Handlung vorzunehmen und ein Ergebnis zu erzielen.

ZWECK – ZIEL

  • Kritik: Diese beiden Theorien bieten eine vernünftige Erklärung für aktives Tun, aber nicht für Unterlassungen. Derzeit wird die kausale Theorie bei Fahrlässigkeitsdelikten und die finale Theorie bei Vorsatzdelikten angewendet.
  • Soziale Handlungstheorie: Vorläufer Jescheck.

Bedingungen: Jedes Verhalten ist eine gesellschaftlich relevante Aktion für das Recht.

  • Kritik: Befindet sich noch in der Entwicklung. Es kann kein einheitlicher Standard für die Relevanz eines Verhaltens festgelegt werden. Erklärt jedoch Unterlassungen.

Ausschluss der Handlung

  • Vis absoluta (unwiderstehliche Gewalt).
  • Persönliche Naturereignisse: Einwirkung von Naturkräften (z. B. Lawinen).
  • Natur physikalischer Phänomene.
  • Reflexbewegungen.
  • Bewusstlosigkeit: Schlaf, Hypnose, Schlafwandeln.

In all diesen Fällen herrscht die ACTIO LIBERA IN CAUSA vor, mit einem Rückgriff auf den Moment vor der Bewusstlosigkeit.

TATBESTANDSMÄSSIGKEIT

A – Objektiv: Umfasst die externen Faktoren außerhalb des Verantwortungsbereichs des Autors. Beschreibung des Verhaltens im Gesetz.

B – Subjektiv: Beinhaltet die innere Einstellung und den Willen des Autors.

Struktur der Straftat

A – Aktives Subjekt: Täter

  • Unbestimmt: Benötigt keine besondere Qualität.
  • Qualifiziert: Sonderdelikte.

B – Passives Subjekt: Opfer

  • Nicht bestimmt.
  • Qualifiziert.

C – Verhalten:

  • Aktiv (Tun).
  • Unterlassung.
  • Mit speziellen Ausgestaltungen.

D – Vollendung:

  • Erfolg.
  • Gefährdung (Potenzial für Ergebnisse).

E – Sanktion:

  • Verbrechen.
  • Vergehen.

Objektiver Tatbestand und strafbare Handlungen

1 – Subjekte.

2 – Ergebnisse: Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts.

3 – Kausalität: Beziehung zwischen Handlung und Erfolg. Verbindung zwischen Autor und Handlung.

4 – Modus: Art der Ausführung des Verhaltens.

Analyse der Teile des objektiven Tatbestands

  • Rechtlich geschützt:
    • Objekt.
    • Subjekt: Aktiv (Täter), Passiv (Opfer).
    • Tätigkeitswort + subjektives Element (Vorsatz) stillschweigend.
    • Verhalten.
    • Schadensursache (stillschweigend).
    • Ergebnis.
    • Modus: Beantwortet die Frage: Wie?
    • Andere Umstände von Zeit und Ort (Durchführungsbestimmungen).

Subjektiver Tatbestand

1 – Vorsatz (Dolo): Wissen und Wollen aller Elemente des objektiven Tatbestands.

Es ist nicht erforderlich, die Rechtsnorm tatsächlich zu kennen.

WOLLENWISSENKATEGORIE
SicherheitWahrscheinlichkeitDirekter Vorsatz 1. Grades
AbsichtSicherDirekter Vorsatz 1. Grades
Nicht zwingendSicherDirekter Vorsatz 2. Grades
Nicht zwingendMöglichkeitEventualvorsatz / Fahrlässigkeit

ABSICHTLICH = Direkter Vorsatz. WISSENTLICH/SICHER = Indirekter Vorsatz. Der Autor kennt und will die Realisierung von A als Mittel, um B zu produzieren. ABSICHTLICH + WISSENTLICH schließt den Eventualvorsatz aus. Eventualvorsatz: Möglichkeit der Erzielung eines Ergebnisses, das dem Autor nicht direkt am Herzen liegt oder ihm egal ist. Seine Existenz eliminiert die indirekte Absicht. Schweigen des Tatbestands: Unterstützt jede Art von Vorsatz.

2 – Fahrlässigkeit: Sorgfaltswidrigkeit und Mangel an Sorgfaltspflicht. Der Unterschied zwischen Zufall, Fahrlässigkeit und Vorsatz ist der Mangel an Willen, der bei Letzterem besteht.

Arten der Unterlassung

In der Außenanlage befindet sich ein laufender Fehler, der vermieden oder abgesetzt werden muss.

Kategorien der Unterlassung

1 – Echte Unterlassung:

  • Einfaches Nichtstun.
  • Das Unterlassen einer gebotenen Handlung, ungeachtet des Ergebnisses.
  • Direkt im Gesetz verankert.

Beispiel: Artikel Nr. 181: Verletzung der Pflicht zur Buchführung.

2 – Unechte Unterlassung:

  • Begehung durch Unterlassen.
  • Vermeidung des erwarteten Ergebnisses der kriminellen Handlung.
  • In Verbindung mit einem anderen Artikel.

Es gibt eine Dreiteilung: Eigene, unsachgemäße und eigene zur Ergebnisvermeidung.

Typische Elemente der fahrlässigen Unterlassung

Alle Unterlassungen:

1 – Typische Situation, die eine Handlungspflicht auslöst.

2 – Nichtvornahme der gebotenen Aktion.

3 – Individuelle Handlungsfähigkeit.

Echte Unterlassungen zur Ergebnisvermeidung:

4 – Objektive Zurechnung des zu vermeidenden Ergebnisses.

Unechte Unterlassungen:

5 – Garantenstellung: Situation, in der eine Person speziell verpflichtet ist, das Ergebnis zu vermeiden.

6 – Die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen.

Quellen der Garantenstellung

1 – Gesetz (Beamte, Amtsträger).

2 – Freiwillige Übernahme (Verträge).

3 – Ingerenz: Vorangegangenes gefährliches Tun (rechtswidrig oder rechtmäßig).

4 – Familiäre Lebensgemeinschaft (Ehepartner und Verwandte).

5 – Soziales Zusammenleben.

6 – Gefahrengemeinschaft.

7 – Rechtsgefühl der Kieler Schule.

Grenzen der Garantenstellung

1 – Schutz eines bestimmten Rechtsguts.

2 – Überwachung einer Gefahrenquelle.

Rechtswidrigkeit: Fehlen von Rechtfertigungsgründen

Typisches Verhalten + Rechtswidrigkeit = Unrecht (illegal)

Es ist wichtig festzustellen, ob ein Verhalten rechtswidrig ist, um Folgendes zu bestimmen:

1 – Anwendung von Sanktionen.

2 – Haftung für die Tat.

Voraussetzungen für die Durchführung

RechtswidrigkeitUnrechtsgehalt
Das Fehlen einer RechtfertigungTypisches und rechtswidriges Verhalten

Rechtfertigungsgründe: Erlaubnissätze, die in bestimmten Situationen Folgendes gestatten:

  • Durchführung verbotener Handlungen.
  • Unterlassen gebotener Handlungen.

Kategorien der Rechtfertigung

a) Im Strafgesetzbuch ausdrücklich genannt:

  • Notwehr (Art. 19): Real, persönlich, gegenwärtige Gefahr, rechtswidriger Angriff.
  • Rechtfertigender Notstand (Art. 20): Um Rechtsgüter zu schützen. Das Ergebnis kann nicht anders vermieden werden.
  • Schwangerschaftsabbruch (Art. 109): Entschuldigende Notwendigkeit.

b) Stillschweigend (implizit):

  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
  • Legitime Ausübung eines Rechts.
  • Einwilligung (in einigen Fällen).

Diskutiert wird der „Gehorsam“. Wenn er zulässig ist, fiele er unter die Erfüllung einer Rechtspflicht; wenn nicht, könnte ein Verbotsirrtum vorliegen.

Schuld: Die soziale Vorwerfbarkeit

Soziale Missbilligung hinsichtlich der Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und normgerecht zu handeln.

Verbotsirrtum: Mangelnde Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der Aktion reduziert oder beseitigt die Schuld.

  • Vermeidbar: Es bestand die Chance, den Fehler zu erkennen. Führt zur Strafmilderung (Art. 67).
  • Unvermeidbar: Unmöglichkeit, den Fehler zu erkennen. Es liegt keine Schuld vor.

Täterschaft und Teilnahme

Formen der Beteiligung an Straftaten:

  • Täterschaft: Der Täter.
  • Teilnahme: Anstifter und Gehilfen (Mittäter).

Begünstigung: Einen Beitrag zur Unterstützung einer bereits begangenen Tat leisten.

Theorien der Täterschaft

1 – Formal-objektive Theorie: Direkte Täterschaft durch Ausführung der Tatbeschreibung.

2 – Subjektive Theorie: Animus auctoris (Täterwille). Die Tat als eigene wollen.

3 – Theorie des Gesamtwerts: Primat des subjektiven Elements.

4 – Materiell-objektive Theorie: Tatherrschaft.

Elemente und Klassen der Täterschaft

  • Elemente: Tatherrschaft und besondere Merkmale (Sonderdelikte).
  • Klassen:
    • Direkt: Selbstvornahme.
    • Mittelbar: Tatbegehung durch einen anderen (Werkzeug).
    • Mittäterschaft: Gemeinsame Tatausführung durch mehrere Personen (Willensübereinstimmung, objektiver Beitrag, funktionelle Tatherrschaft).

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine Mittäterschaft, nur Nebentäterschaft.

Teilnahmeformen

  • Anstifter: Veranlasst einen anderen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Der Einfluss muss bestimmend sein. Strafe wie beim Täter.
  • Beihilfe (Komplizenschaft): Hilfeleistung.

Phasen der Tatbeteiligung

  • In der Vorbereitung: Unverzichtbarer oder entbehrlicher Beitrag.
  • In der Ausführung: Unverzichtbarer Beitrag (Mittäter) oder entbehrlicher Beitrag (Gehilfe).

Keine besonderen Umstände beim Gehilfen führen zur doppelten Milderung (Art. 67).

Die Akzessorietät der Teilnahme

1 – Iter criminis: Beginn der Ausführung.

2 – Grade der Akzessorietät: Minimum (Ausführung), Medium (Unrecht), Maximum (Unrecht und Schuld), Hyperakzessorietät (Unrecht, Schuld und Strafbarkeit).

Stadien der strafbaren Handlung

Vorläufige Grade der Tatausführung:

  1. Ideenbildung/Gedanken: Nicht strafbar.
  2. Vorbereitung: Beschaffung der Mittel. Nur ausnahmsweise strafbar (Art. 270, 271).
  3. Versuch: Ab dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbegehung.
  4. Vollendung: Eintritt des Erfolgs.

Unbeendeter Versuch: Nicht alle zur Vollendung notwendigen Handlungen wurden ausgeführt.

Beendeter Versuch: Alle Handlungen wurden ausgeführt, aber das Ergebnis bleibt aus Gründen aus, die der Autor nicht beeinflussen kann.

Reihenfolge der Analyse

1 – Subjektiver Typ. 2 – Verhalten. 3 – Objektiver Tatbestand. 4 – Mentale Repräsentation. 5 – Unvollständiger Zweck.

Folgen von Straftaten

Zweck der Strafe
1 – Positive Spezialprävention: Resozialisierung und Vermeidung neuer Taten.
2 – Positive Generalprävention: Schutz der Gesellschaft und der Rechtsgüter.

Strafgrund = Vorwerfbarkeit. Einstufung: Die Strafe ist proportional zur Schuld. Basis der Handlung: Tatbestandsmäßigkeit + Rechtswidrigkeit. Abschluss: Schaden oder Gefährdung.

Messung der Strafe (Strafzumessung)

Kriterien nach Art. 65 Abs. 1:

  • Vorwerfbarkeit und Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.
  • Beweggründe und Ziele des Täters.
  • Stellung zum Gesetz und soziale Teilhabe.
  • Kriminelle Energie: Überwindung von Hindernissen.
  • Grad des Unrechts: Position und Pflichten des Autors.
  • Art der Ausführung: Grausamkeit, Gewalt, Bedeutung des Schadens.
  • Vorleben des Autors und Verhalten nach der Tat.

Schritte zur Strafmessung

1 – Bestimmung der Straftat. 2 – Festlegung des Rahmens (Minimum/Maximum). 3 – Analyse der erschwerenden und mildernden Umstände. 4 – Bewertung der Umstände. 5 – Berechnung (Mittelwert, Minimum oder Maximum). 6 – Festlegung der endgültigen Strafe.

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