Der Arbeitgeber: Rechtliche Grundlagen und Haftung

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1. Der Arbeitgeber: Konzept und Charakterisierung

Der Begriff des Unternehmers ist ein zentrales Konzept für das Studium des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Er hat den historischen Begriff des „Händlers“ aus dem HGB von 1885 weitgehend ersetzt. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die in eigenem Namen professionell die Organisation von Produktionsfaktoren für Waren und Dienstleistungen am Markt übernimmt.

1.2. Wesentliche Merkmale des Unternehmers

Der Unternehmer wird durch drei wesentliche Merkmale charakterisiert:

  • 1. Organisationstätigkeit: Der Arbeitgeber organisiert Personal und Material, um Waren oder Dienstleistungen für den Markt zu produzieren. Dies schafft komplexe rechtliche Beziehungen (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht).
  • 2. Berufliche Tätigkeit: Die Tätigkeit muss professionell, regelmäßig und nach außen hin erkennbar sein.
  • 3. Handeln im eigenen Namen: Der Unternehmer ist das Zentrum der rechtlichen Zurechnung und trägt die Verantwortung für die Folgen seiner Tätigkeit.

1.3. Klassen von Arbeitgebern

Man unterscheidet zwischen Einzelunternehmern (natürliche Personen) und Gesellschaften (juristische Personen) sowie zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern.

1.4. Kapazität und Verbote

Die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfordert volle Geschäftsfähigkeit. Minderjährige oder rechtlich Handlungsunfähige können den Status nur unter strengen Auflagen (z. B. Fortführung eines elterlichen Betriebs) erwerben. Zudem bestehen absolute und relative Verbote (Unvereinbarkeiten), die bestimmte Tätigkeiten für Personen in öffentlichen Ämtern oder spezifischen Positionen ausschließen.

2. Satzung und Pflichten des Arbeitgebers

Der Status als Unternehmer bringt spezifische Pflichten mit sich, insbesondere die Buchführungspflicht und die Eintragung in das Handelsregister.

2.1. Buchführungspflicht

Die Buchführung ist ein Instrument der Organisation und Transparenz gegenüber dem Staat, Gläubigern und Mitarbeitern. Gemäß HGB müssen Unternehmer ihre Konten geordnet und chronologisch führen.

2.1.1. Bilanzierungsbücher

Es wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

  • Erforderliche Bücher: Inventar- und Jahresabschlussbuch sowie das Journal.
  • Besondere Bücher: Z. B. Protokollbücher für Handelsgesellschaften oder Aktienbücher.
  • Freiwillige Bücher: Zusätzliche Aufzeichnungen nach eigenem Ermessen.

2.2. Eintragung in das Handelsregister

Das Handelsregister dient der Rechtssicherheit und Publizität. Es unterliegt den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Legitimität und des öffentlichen Glaubens. Die Eintragung hat in vielen Fällen deklaratorische, bei Gesellschaften jedoch oft konstitutive Wirkung.

3. Mitarbeiter und Stellvertretung

Der Arbeitgeber arbeitet oft mit Hilfspersonen zusammen, die ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen.

  • Einzelprokuristen: Mitarbeiter mit begrenzten Befugnissen für spezifische Aufgaben.
  • Generalbevollmächtigte (Faktor): Führungskräfte, die befugt sind, alle Handlungen im Namen des Unternehmens vorzunehmen.

4. Haftung des Arbeitgebers

Die unternehmerische Tätigkeit birgt Risiken. Man unterscheidet zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung.

4.1. Vertragliche und außervertragliche Haftung

Der Unternehmer haftet für Schäden, die aus Betrug, Fahrlässigkeit oder Unterlassung entstehen. Das Verbraucherschutzrecht hat die Haftung für Hersteller und Lieferanten bei defekten Produkten erheblich verschärft (verschuldensunabhängige Haftung).

4.2. Haftung bei verheirateten Unternehmern

Ein verheirateter Unternehmer haftet grundsätzlich mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Der Umfang der Haftung des gemeinsamen Ehevermögens hängt vom gewählten Güterstand (Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung) ab.

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