Arbeitsverträge: Arten, Elemente und Zeitarbeit

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Auftrag

AUFTRAG: Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die Verpflichtungen begründet, verändert oder regelt und eine Situation in Bezug auf diese schafft.

Prinzip der Vertragsfreiheit: Das Prinzip der Vertragsfreiheit stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es besagt, dass die Parteien die Vertragsbedingungen aushandeln können, sofern solche Vereinbarungen zulässig sind.

A. Art der Beschäftigung

  • Konsens: Einigung; der Zeitpunkt, zu dem Zustimmung erteilt wird.
  • Bilaterale (zweiseitig): begründen Pflichten für beide Parteien.
  • Einseitige: begründet Pflichten für eine Partei; z. B. Vorstandsmitgliedschaft (Stimmrecht).
  • Entstehung: die Entstehung vermögensrechtlicher Verpflichtungen.
  • Erfüllung / Erfolgsregelung: regelt den Auftrag für die Erfüllung der Verpflichtungen.
  • Reguliert: die Verpflichtungen der Parteien unterliegen Mindestarbeitsgesetzen und geltenden Vereinbarungen.

6.1 Wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags

Zustimmung: Die Vereinbarung der Parteien muss wirksam zum Ausdruck gebracht werden und darf nicht durch Gewalt, Einschüchterung oder Irrtum über die Person oder den Inhalt zustande kommen.

Objekt: Gegenstand oder die Materie, auf die sich der Vertrag bezieht.

Ursache: Der unmittelbare Zweck, zu dem der Auftrag ausgeführt wird. Beispiel: Kauf und Verkauf kann zur Übertragung des Eigentums führen.

a) Probezeit

Zeitraum, in dem der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers testet und die Eignung bestätigt sowie gegebenenfalls die Arbeitsbedingungen regelt.

FORM: in der Regel schriftlich, sofern gesetzlich vorgeschrieben.

DAUER: Die Dauer darf die im Tarifvertrag oder in der gesetzlichen Regelung festgelegte Frist nicht überschreiten.

Gesetzliche Rechte für Ausländer

Das Gesetz gewährt Ausländerinnen und Ausländern die folgenden Rechte:

  • Rechtsstellung als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte.
  • Recht auf kollektive Organisation und Streik.
  • Zugang zu Fürsorge und Betreuungsleistungen.
  • Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung sowie zu sozialen Diensten und Leistungen.

6.1 Zeitarbeitsfirmen

Funktion: Einsatz (Überlassung) von Arbeitnehmern an andere Unternehmen, sofern dies durch die zuständigen Behörden (z. B. Arbeitsministerium) genehmigt ist; bestimmte Zuordnungen sind jedoch verboten.

A. Definition und Merkmale der Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung

Befristungsklausel: Eine vertragliche Regelung ("Sunset-Klausel") kann das Verhältnis zeitlich begrenzen.

Bedingungen für den Einsatz:

  • Zur Ausführung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung.
  • Um vorübergehend Anforderungen des Marktes zu erfüllen.
  • Zur Vertretung von Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens.
  • Vorübergehende Besetzung einer Stelle (z. B. während Auswahlverfahren oder Beförderung) mit einer üblichen Obergrenze von drei Monaten.

Nicht zulässig:

  • Zur Ersetzung streikender Arbeitnehmer.
  • Für besonders gefährliche Tätigkeiten, bei denen Leiharbeit eingeschränkt oder verboten sein kann.
  • Überlassung der Beschäftigten an andere Zeitarbeitsfirmen (ETT) ist grundsätzlich unzulässig.

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