Eigentum (Domain): Merkmale, Erwerbsarten und Beschränkungen

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Eigentum (Domain): Definition und Merkmale

Eigentum ist der eigentliche Anspruch darauf, dass eine Sache dem Willen und der Handlung einer Person unterliegt. Man kann es auch als das Recht definieren, eine Sache zu nutzen, zu genießen und über sie zu verfügen.

Wesentliche Merkmale des Eigentums

  • Exklusiv: Weil zwei Personen nicht gleichzeitig das vollständige Eigentum an derselben Sache besitzen können.
  • Ewig: Das Eigentum bleibt bestehen, unabhängig davon, ob es ausgeübt wird.
  • Umfassend: Der Eigentümer kann alle rechtlichen Verfügungen über die Sache treffen (vermieten, übertragen, nutzen, aufgeben).

Modi des Eigentumserwerbs

  1. Aneignung (Occupatio)

    Die Inbesitznahme herrenloser Sachen durch eine zum Erwerb befähigte Person. Gegenstände, die der privaten Aneignung zugänglich sind: Fische, Bienen, Felsen, Pflanzen und Kräuter (z. B. im Meer).

  2. Verarbeitung (Specificatio)

    Dies geschieht, wenn jemand durch seine Arbeit einen neuen Gegenstand aus dem Material eines anderen herstellt, mit der Absicht, diesen Gegenstand anzueignen. Ist es nicht möglich, die Sache in ihre frühere Form zurückzuversetzen, hat der Eigentümer des Rohmaterials Anspruch auf Entschädigung.

  3. Verbindung/Zuwachs (Accessio)

    Findet statt, wenn bewegliche oder unbewegliche Güter durch natürliche oder künstliche Verbindung zu einer anderen Sache hinzukommen. Die natürliche Verbindung erfolgt durch:

    • Abreißung (Avulsion): Plötzlich.
    • Anschwemmung (Alluvion): Allmählich.

    Die Verbindung tritt auch durch Adjunktion auf, wenn zwei bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer zusammengefügt werden, um eine Einheit zu bilden.

  4. Übergabe (Traditio)

    Die Handlung, durch die eine Sache in den Besitz eines anderen übergeht. Vor der Übergabe erwirbt man kein dingliches Recht an der Sache. Die Übergabe kann materiell oder symbolisch erfolgen.

    Sie muss mit einem hinreichenden Titel (gültiger Rechtsgrund) und durch die Person erfolgen, die zur Übertragung und zum Erwerb befähigt ist. Für den wirksamen Erwerb des Eigentums sind der Titel und die Tradition erforderlich. Bei unbeweglichen Sachen ist zusätzlich die Registrierung des Eigentums (im Grundbuch) erforderlich.

  5. Fruchterwerb

    Das Eigentum an einer Sache umfasst deren Früchte. Diese können sein:

    • Natürliche Früchte: Entstehen spontan aus der Natur.
    • Industrielle Früchte: Werden durch menschliche Arbeit hergestellt.
    • Zivilfrüchte: Erträge, die die Sache produziert (z. B. Mieteinnahmen).
  6. Erbschaft (Sukzession)

    Die Übertragung des Eigentums einer verstorbenen Person auf andere Personen (Erben) mit dem Tod.

  7. Ersitzung (Usucapio)

    Die Ersitzung ist ein Mittel zum Erwerb eines Rechts oder zur Befreiung von einer Verpflichtung nach Ablauf der Zeit (Befreiungsverjährung).

    Ersitzung von unbeweglichem Eigentum

    Wenn ein gerechter Titel und Treu und Glauben (die Überzeugung, Eigentümer zu sein) vorliegen, wird das Eigentum nach 10 Jahren erworben. Liegt kein gerechter Titel und kein guter Glaube vor, beträgt die Frist 20 Jahre.

    Ersitzung von beweglichem Eigentum

    Das Zivilgesetzbuch besagt, dass derjenige, der eine bewegliche Sache drei Jahre lang in gutem Glauben besessen hat, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt. Handelt es sich um bewegliche Sachen, deren Übertragung einer Registrierung bedarf, beträgt die Frist für den Eigentumserwerb 2 Jahre.

    In beiden Fällen sind für die Ersitzung Bona Fides (guter Glaube) und ununterbrochener Besitz erforderlich.

Einschränkungen und Grenzen des Eigentums

Einige Einschränkungen ergeben sich aus dem öffentlichen Recht (z. B. die Enteignung von Eigentum). Andere ergeben sich aus privatrechtlichen und allgemeinen Interessen.

Miteigentum (Gemeinschaftseigentum)

Miteigentum ist das dingliche Recht auf Eigentum, das mehreren Personen gehört, wobei jede Person einen ungeteilten Teil einer beweglichen oder unbeweglichen Sache besitzt.

Begründung des Miteigentums

Miteigentum kann durch Kaufvertrag, durch Erbfolge (wenn es mehr als einen Erben gibt) oder durch eheliches Güterrecht entstehen.

Rechte der Miteigentümer

Jeder Miteigentümer genießt die Rechte an seinem Anteil im Einklang mit der Natur der Sache. Er ist berechtigt:

  • Seinen Anteil zu veräußern oder ihn zum Gegenstand eines Pfandes oder einer Hypothek zu machen.
  • Die gemeinsame Sache im Einklang mit den anderen Miteigentümern zu nutzen, oder wie es durch Mehrheitsbeschluss entschieden wird.
  • Die Aufteilung des Miteigentums zu verlangen, es sei denn, die Unteilbarkeit ist durch Vereinbarung oder Gesetz erzwungen.
  • An den Früchten oder Einnahmen der Sache im Verhältnis zu seinem Anteil teilzuhaben.

Pflichten der Miteigentümer

  • Die Miteigentümer müssen sich an den Kosten im Verhältnis zu ihrem Anteil beteiligen.
  • Sie dürfen keine wesentlichen Veränderungen (materiellen Innovationen) ohne die Zustimmung der anderen vornehmen.

Wohnungseigentum (Propiedad Horizontal)

Jeder Eigentümer besitzt seine individuelle Einheit (Wohnung/Department) sowie einen Miteigentumsanteil an den gemeinsamen und ungeteilten Teilen des Gebäudes (Grundstück, Gemeinschaftsflächen).

Pflichten der Wohnungseigentümer

  • Zahlung der gemeinsamen Kosten, Verwaltungskosten und Sonderausgaben.
  • Einhaltung der Beschlüsse der Miteigentümer und der Verwaltung.
  • Zahlung der Steuern und Kosten für das eigene Sondereigentum.
  • Keine Veränderungen vornehmen, welche die Struktur des Gebäudes beeinträchtigen.

Das Reglement (Hausordnung)

Das Reglement dient zur Regelung der Beziehungen zwischen den Miteigentümern. Es bestimmt die Organisation der Versammlungen, die Benennung des Verwalters, die Regelungen zur Zahlung der gemeinsamen Ausgaben sowie die Festlegung gemeinsamer Räume und der exklusiven Nutzung.

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