Funktionen und Grundsätze des Handelsregisters

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Das territoriale Handelsregister ist nicht nur ein Werkzeug für die Publizität, sondern erfüllt darüber hinaus weitere wesentliche Funktionen:

  • 1. Beglaubigung der Geschäftsbücher: Die Legalisierung der Bücher des Unternehmers.
  • 2. Bestellung von Sachverständigen und Prüfern: Benennung unabhängiger Sachverständiger für die Bewertung von Sacheinlagen bei einer SA (Aktiengesellschaft) oder GmbH sowie im Falle von Fusionen oder Spaltungen. Zudem erfolgt hier die Ernennung von Rechnungsprüfern.
  • 3. Hinterlegung und Offenlegung: Einreichung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und Konzernen.

Für die Eintragung des Unternehmers, die Beglaubigung der Bücher sowie die Bestellung von Sachverständigen und Prüfern ist das territoriale Handelsregister am jeweiligen Geschäftssitz zuständig.

Wichtige Registergrundsätze

  1. Grundsatz des Personalfoliums: Die Organisation des Handelsregisters folgt subjektiven statt objektiven Kriterien. Das bedeutet, es wird nach Rechtssubjekten (Personen/Unternehmen) organisiert und nicht nach der Art der eintragungsfähigen Handlungen.
  2. Grundsatz der obligatorischen Anmeldung: Die Eintragung ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen für juristische Personen und die Schifffahrt verpflichtend. Für natürliche Personen ist sie optional; eine fehlende Eintragung verhindert jedoch die Registrierung von Dokumenten oder Rechtsakten des Unternehmers.
  3. Grundsatz der öffentlichen Urkunde: Nur öffentliche Dokumente haben Zugang zur Registrierung.
  4. Prioritätsgrundsatz: Eintragungen erfolgen strikt in der Reihenfolge ihrer Einreichung.
  5. Grundsatz der Voreintragung (Sukzessionsprinzip): Um Handlungen oder Verträge eines Unternehmers einzutragen, muss dieser bereits registriert sein. Ebenso setzt die Eintragung von Folgeakten die vorherige Registrierung der zugrunde liegenden Akte voraus.
  6. Gesetzmäßigkeitsprinzip (Legalitätsprinzip): Es darf kein Zugang zum Register für Handlungen oder Verträge gewährt werden, die nicht dem Gesetz entsprechen. Der Registerführer prüft die zur Eintragung vorgelegten Dokumente auf Rechtmäßigkeit, äußere Form, Kapazität und Legitimation der Beteiligten sowie die Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften. Die Prüfung kann zur Eintragung, Aussetzung oder Ablehnung führen.
  7. Legitimitätsprinzip: Einmal eingetragene Handlungen oder Verträge gelten als gültig und richtig, solange keine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit oder Unrichtigkeit vorliegt.
  8. Grundsatz des öffentlichen Glaubens: Die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit von Registereintragungen berührt nicht die Rechte Dritter, die im guten Glauben gemäß dem Gesetz gehandelt haben (Art. 8 KRM).
  9. Formelle Publizität: Das Handelsregister ist öffentlich. Jede Person kann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses Informationen durch Einsichtnahme, Auszüge, Bescheinigungen oder das BORME (Amtsblatt des Handelsregisters) erhalten.
  10. Materielle Publizität: Dieser Grundsatz bezieht sich auf die Wirksamkeit der Eintragung gegenüber Dritten. Die Publizitätswirkung wird durch die Eintragung und die anschließende Veröffentlichung im BORME erreicht.

Aspekte der materiellen Publizität

Man muss zwischen zwei Aspekten unterscheiden: der positiven Publizität und der negativen Publizität.

Positive Publizität

  • Eingetragene Tatsachen wirken gegenüber gutgläubigen Dritten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im BORME.
  • Bei Handlungen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung sind die Dokumente gegenüber Dritten nicht durchsetzbar, wenn diese beweisen, dass sie keine Kenntnis davon haben konnten.
  • Bei Diskrepanzen zwischen Registerinhalt und Veröffentlichung können sich gutgläubige Dritte auf die für sie günstigere Fassung berufen (außer bei subjektiver Bösgläubigkeit, wenn die Partei die wahre Realität kannte).
  • Der gute Glaube des Dritten wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Negative Publizität

Gegenüber gutgläubigen Dritten entfalten eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsachen keine Wirkung, selbst wenn sie inter partes (zwischen den Parteien) gültig sind.

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