Generalplan des öffentlichen Rechnungswesens (PGCP)
121) Generalplan des öffentlichen Rechnungswesens — Aufgaben und Ziele
Das Hauptziel des allgemeinen Plans für das öffentliche Rechnungswesen ist die Standardisierung der Rechnungslegung. Das heißt die Festlegung von Vorschriften und allgemeinen Regeln, die die Konten verschiedener öffentlicher Stellen anpassen müssen. Die Ziele des öffentlichen Rechnungswesens im Allgemeinen sind:
- Einheitlichkeit: Dass alle öffentlichen Stellen einheitlich buchhalterische Informationen vorlegen.
- Annäherung: Annäherung des Kontenplans an den des Privatrechts nach denselben Grundsätzen und Begriffen der Buchführung.
2) Geltung des Plans des öffentlichen Rechnungswesens — Gesamtbewertung
Der Generalplan gilt grundsätzlich für alle staatlichen Einrichtungen, die dem Verwaltungsrecht unterliegen, deren finanzielle Tätigkeit mit einem Haushalt verbunden ist und die einer rechtlichen, finanziellen und leistungsbezogenen Kontrolle unterliegen. Das öffentliche Rechnungswesen findet Anwendung in den folgenden Bereichen:
- Staatlicher Sektor: Verfassungsorgane, die allgemeine Staatsverwaltung, autonome Körperschaften, öffentliche Wirtschaftsunternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
- Autonomer öffentlicher Sektor: Regionale Regierungen, autonome Einrichtungen und öffentliche Institutionen mit besonderem Status.
- Kommunaler Sektor: Kommunale Gebietskörperschaften, autonome Körperschaften und öffentliche Einrichtungen, die von lokalen Behörden abhängen.
3) Merkmale und Struktur des Generalplans (PGCP)
Der PGCP ist offen und flexibel; er kann an künftige politische, technische oder wissenschaftliche Veränderungen angepasst werden. Er ermöglicht den öffentlichen Stellen, sich an unterschiedliche Bedürfnisse anzupassen, die der Plan adressiert.
Aufbau des Generalplans — Rechnungslegungsgrundsätze
Der Generalplan umfasst mehrere grundlegende Elemente:
- Rechnungslegungsgrundsätze: Eine Reihe von Regeln, deren Anwendung es ermöglicht, in den Jahresabschlüssen ein getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage öffentlicher Stellen zu vermitteln.
- Kontenplan: Ein strukturierter Kontenplan, gegliedert nach Sachgruppen und Dezimalklassifikation.
- Jahresabschluss: Vorschriften zur Erstellung und Struktur der Abschlüsse, unter anderem Bilanz, Ergebnisrechnung, Haushaltsabschluss und Lagebericht.
- Bewertungsstandards: Festlegung von Bewertungsgrundsätzen für Vermögenswerte, Schulden und jährliche Ertrags- und Aufwandsgrößen.
- Rechnungslegungsregeln: Kriterien und Regeln für die Erfassung von Transaktionen und wirtschaftlichen Ereignissen sowie für Veränderungen des Eigenkapitals.
- Glossar: Definition bedeutsamer Fachbegriffe.
Gliederung der Kontengruppen
Der Kontenplan ist in mehrere Gruppen gegliedert. Typische Gruppen sind unter anderem:
- Gruppe 0: Konten für die Haushaltskontrolle und haushaltsbezogene Beziehungen.
- Gruppe 1: Grundlagen der Finanzierung (Basisfinanzierung).
- Gruppe 2: Anlage- und Sachanlagenbuchhaltung.
- Gruppe 3: Eigenkapital / Staatliches Vermögen (Vermögensgegenstände und Beteiligungen).
- Gruppe 4: Gläubiger und Schuldner (Forderungen und Verbindlichkeiten).
- Gruppe 5: Finanzkonten (Banken, Kassen, Liquiditätskonten).
- Gruppe 6: Beschaffung und kostenrelevante Konten (Material, unmittelbare Kosten).
- Gruppe 7: Erträge und Aufwendungen nach Art (Umsatz und Ergebnis nach Art).
5 bis) Kontenplan des allgemeinen Plans des öffentlichen Rechnungswesens
Der Kontenplan (PGCP) gliedert sich häufig in mehrere Teile. Im zweiten Teil findet sich die dezimale Klassifikation der Konten. Im dritten Teil werden Definitionen aller Kontengruppen sowie eine Reihe von Unterkonten (Subkonten) angegeben.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem PGCP und dem PGC (Plan General de Contabilidad, privatrechtlicher Kontenplan) liegen in der Behandlung der Gruppe 0 (Haushaltskontrolle). Der PGCP nimmt bestimmte Konten auf, die sich direkt auf Haushalt und Haushaltsabrechnung beziehen, während diese Konten im PGC anders behandelt oder nicht in gleicher Weise aufgeführt werden. Im PGCP sind außerdem Berichte und Posten vorgesehen, die im PGC nicht erscheinen.
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