Grundlagen des Prozessrechts: Klage, Anspruch und Verfahren
TEIL IV: Die Klage (Action)
Der Gegenstand der Klage markiert den Beginn des Verfahrensrechts als eigenständiger Rechtszweig. Es stellt sich die Frage, wie das materielle Recht im Prozess ausgeübt wird und wie es sich von subjektiven Privatrechten unterscheidet. Die Klage dient dazu, den Justizapparat in Gang zu setzen, um subjektive Rechte zu schützen.
1. Grundlagen und Abgrenzung des Klagerechts
Es gibt Situationen, in denen Handlungen ohne ein zugrunde liegendes Recht existieren, oder umgekehrt, Rechte ohne eine wirksame Klagemöglichkeit bestehen (z. B. verjährte Forderungen oder natürliche Verpflichtungen).
- Inhalt des materiellen Rechts: Entstammt meist einem Schuldverhältnis oder Vertrag.
- Inhalt des Klagerechts: Es richtet sich nicht gegen den Gegner, sondern an den Richter mit der Bitte um Schutz des materiellen Rechts.
- Vielfalt der Aktionen: Dasselbe materielle Recht kann zu verschiedenen Klagearten führen (z. B. Feststellungsklage oder Leistungsklage).
2. Verfahrensrechtliche Grundrechte
Das Verfahrensrecht ist ein notwendiges Instrument zur Sicherung des materiellen Rechts. Daraus ergeben sich grundlegende Rechte der Rechtsuchenden:
A. Recht auf Zugang zu den Gerichten
Jeder hat das Recht, ein Gericht anzurufen und eine Antwort zu erhalten.
B. Recht auf ein faires Verfahren
Dies ist das Recht auf eine Entscheidung in der Sache, unabhängig davon, ob diese günstig oder ungünstig ausfällt. Voraussetzung sind die Einhaltung prozessualer Budgets (Zuständigkeit, Parteifähigkeit, etc.).
C. Recht auf die Maßnahme (Klagerecht)
Die Lehre diskutiert, ob ein Anspruch auf ein positives Urteil besteht. Überwiegend wird das Klagerecht als Recht auf ein faires Verfahren verstanden, das eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage garantiert.
3. Voraussetzungen der Klage (Prozessvoraussetzungen)
Nach der Theorie von Chiovenda müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um ein Verfahren erfolgreich zu führen:
- Rechtsschutzinteresse: Ein durch das Gesetz geschütztes Interesse muss vorliegen.
- Zulässigkeit: Die gerichtliche Überprüfung muss gesetzlich erlaubt sein (Art. 5.1 Zivilprozessordnung).
- Subjektives Recht: Der Kläger muss das Bestehen seines Rechts darlegen.
- Legitimation: Die prozessuale Befugnis der Parteien (Art. 10, 11 Zivilprozessordnung).
4. Die Exekutive Klage (Zwangsvollstreckung)
Hier stellt sich die Frage nach der Autonomie gegenüber dem deklaratorischen Prozess. Das Grundprinzip lautet: "Sine titulo executio nulla" (Ohne Titel keine Vollstreckung). Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel, um gegen das Vermögen des Schuldners vorzugehen.
5. Strafrechtliche Maßnahmen
Im Strafprozess gilt das Legalitätsprinzip. Es gibt kein subjektives Recht auf eine Verurteilung. Stattdessen spricht man vom "ius ut procedatum" – das Recht, dass der Staat Ermittlungen anstellt, sofern Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Der Richter entscheidet auf Basis der Beweislage über die Fortführung oder Einstellung des Verfahrens.