Grundlagen des Völkerrechts: Quellen, Staaten und Verträge
Positivismus: Normativismus und Dogmatik
Der Positivismus im Völkerrecht lässt sich in zwei Strömungen unterteilen:
- Normativismus (Wiener Schule): Hans Kelsen begründete mit seiner „Reinen Rechtslehre“ einen Ansatz, der das Recht als ein deduktives System von Normen betrachtet. Die Rechtsordnung ist als Stufenpyramide aufgebaut, an deren Spitze die Grundnorm steht.
- Dogmatik: Vertreter wie Perassi konzentrieren sich auf die dogmatische Lehre und die soziale Wirklichkeit. Die Grundlage des Völkerrechts wird hier nicht im Recht selbst, sondern im Willen des Staates gesehen.
Quellen des Völkerrechts
Die Quellen des Völkerrechts sind die Mittel der Produktion internationaler Standards. Man unterscheidet zwischen:
Offizielle Quellen (Art. 38 IGH-Statut)
- Verträge
- Gewohnheitsrecht
- Allgemeine Rechtsgrundsätze
Hilfsquellen
- Richterliche Entscheidungen
- Akademische Schriften
- Equity (Billigkeit)
Materielle Quellen umfassen soziale, wirtschaftliche und politische Faktoren, die zur Entstehung formeller Regeln führen.
Verbindlichkeit von Verträgen
Der Grundsatz pacta sunt servanda (Art. 26 Wiener Vertragsrechtskonvention) besagt, dass Verträge für die Parteien verbindlich sind und nach Treu und Glauben erfüllt werden müssen. Innerstaatliches Recht kann nicht als Rechtfertigung für die Nichteinhaltung eines internationalen Vertrages dienen (Art. 27 WVK).
Opinio Iuris und Gewohnheitsrecht
Das Gewohnheitsrecht erfordert zwei Elemente:
- Materielles Element: Eine weit verbreitete und lang andauernde Praxis.
- Geistiges Element (Opinio Iuris): Die Überzeugung der Staaten, dass ihr Verhalten rechtlich geboten ist.
Der IGH hat in Fällen wie Nicaragua vs. USA die Bedeutung der Opinio Iuris betont, auch wenn diese schwer nachzuweisen ist.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Diese unterscheiden sich vom Gewohnheitsrecht durch ihre abstrakte Formulierung und ihre logische Notwendigkeit. Sie dienen oft als interpretative Quelle, wenn andere Quellen unklar sind.
Rezeption des Völkerrechts im nationalen Recht
Die Umsetzung des Völkerrechts in nationales Recht erfolgt je nach Verfassung unterschiedlich:
- Monismus: Automatische Übernahme in das nationale Recht.
- Dualismus: Erfordert einen nationalen Rechtsakt zur Umsetzung (z. B. Veröffentlichung im Amtsblatt).
Staaten mit verminderter Handlungsfähigkeit
Historische Formen wie Vasallenstaaten existieren heute kaum noch. Moderne Kategorien umfassen:
- Mikro-Staaten: Staaten mit geringer Bevölkerung und Fläche (z. B. San Marino).
- Supranationale Strukturen: Wie die EU, bei der Kompetenzen auf eine übergeordnete Organisation übertragen werden.
- Neutralisierte Staaten: Staaten, die sich zur dauerhaften Neutralität verpflichten (z. B. Schweiz).
Gründung und Anerkennung von Staaten
Die Entstehung eines Staates ist primär ein faktischer Vorgang. Es gibt zwei Theorien zur Anerkennung:
- Konstitutive Theorie: Ein Staat existiert erst durch die Anerkennung anderer.
- Deklarative Theorie: Die Anerkennung ist lediglich die Feststellung einer bereits bestehenden Tatsache (herrschende Meinung).
Dekolonisierung
Die Resolution 1514 (XV) der UN-Generalversammlung gilt als „Magna Carta der Entkolonialisierung“. Sie verankert das Recht auf Selbstbestimmung, setzt jedoch Grenzen, um die territoriale Integrität bestehender Staaten zu wahren.
Staatennachfolge
Die Nachfolge in Bezug auf Vermögen, Archive und Schulden ist durch das Wiener Übereinkommen von 1983 geregelt. Grundsätzlich verbleibt das Vermögen im jeweiligen Gebiet, während Schulden in einem angemessenen Verhältnis aufgeteilt werden sollten.