Grundsätze des Arbeitsrechts und internationale Geltung

Berufliche Orientierung und Arbeitslehre4,57 KB

Grundsätze der unveräußerlichen Rechte

Ein wesentlicher Grundsatz der Interpretation im Arbeitsrecht ist der Schutz der unveräußerlichen Rechte. Dieses Prinzip verbietet es, die Rechte von Arbeitnehmern einseitig zu beenden oder einzuschränken. Es bedeutet den Verzicht auf einseitige Rechtshandlungen, durch die ein Arbeitnehmer Bedingungen oder Rechte verliert, die durch nationale Gesetze, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie Tarifverträge als unverfügbar anerkannt sind.

Notwendige rechtliche Normen

Es gibt Normen, die das Recht stets respektieren muss. Hierbei unterscheidet man verschiedene Typen:

  • Mindestnormen oder absolute Maxima: Diese legen beispielsweise das Verhältnis fest, das verbessert werden kann (z. B. wenn 30 Tage Urlaub gesetzlich vorgesehen sind, können mehr gewährt werden).
  • Absolute Normen: Diese sind unantastbar, wie beispielsweise die gesetzlich definierten Ursachen für eine disziplinarische Entlassung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Abgrenzung zwischen Verzicht und Transaktion

Während ein einseitiger Verzicht oft unzulässig ist, stellt die Transaktion ein bilaterales Rechtsgeschäft dar. Eine Transaktion liegt vor, wenn zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung treffen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Im Arbeitsrecht geschieht dies häufig durch Schlichtungsvereinbarungen vor der Verhandlung an einem Verwaltungssitz (z. B. SCI/SMAC).

Ein Beispiel hierfür ist die Einigung bei einer Entlassung: Der Arbeitgeber erkennt an, dass die Entlassung nicht angemessen war, und bietet im Gegenzug eine Entschädigung an. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei nicht auf sein grundsätzliches Recht, sondern akzeptiert eine verhandelte Abfindung (z. B. bis zu 35 Tage), sofern dies nicht als Betrug gegenüber Sozialversicherungen wie dem INEM gewertet wird.

Verzicht und Arbeitgeberrechte

Ein gesetzlich verbotener Verzicht ist nicht mit einer Transaktion gleichzusetzen. Ein stillschweigender Verzicht seitens des Arbeitgebers wird von Gerichten oft als gültig angesehen, wenn der Arbeitgeber beispielsweise darauf verzichtet, einen Arbeitnehmer für ein Fehlverhalten zu bestrafen.

Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung

Gemäß Artikel 14 der Verfassung (EG) und Artikel 4.2 des Arbeitsgesetzbuches (ET) ist Diskriminierung streng untersagt. Dies ist ein zentraler Grundsatz der Rechtsauslegung. Das Recht des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung gilt:

  • Vor der Einstellung: Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung (z. B. aufgrund des Geschlechts).
  • Während des Arbeitsverhältnisses: Schutz bei der Behandlung im Betrieb, bei Löhnen und Gehältern.

Diskriminierungsgründe sind insbesondere das Geschlecht, die Religion oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft.

Räumlicher Geltungsbereich von Arbeitsstandards

Die Frage, welches Arbeitsrecht bei einem Auslandsbezug gilt, ist essenziell. Grundsätzlich ist das Arbeitsrecht territorial geprägt, da es auch den wirtschaftlichen und politischen Wettbewerb zwischen Staaten widerspiegelt. Innerhalb der EU greift das Gemeinschaftsrecht, um Arbeitsvorschriften zu harmonisieren.

Internationale Verträge und die Satzung der Arbeitnehmer

Wenn ein fremdes Element vorliegt (ausländischer Arbeitnehmer oder Arbeitgeber), entscheiden oft die Parteien über das anzuwendende Recht, wobei Regeln der öffentlichen Ordnung und verbindliche Sicherheitsregeln des Einsatzortes stets Vorrang haben. Gemäß Art. 1 Ziffer 4 der Arbeitnehmersatzung (ET) gilt spanisches Recht für spanische Arbeitnehmer, die von spanischen Unternehmen im Ausland eingesetzt werden, sofern die öffentliche Ordnung am Arbeitsplatz gewahrt bleibt.

Freizügigkeit und grenzüberschreitende Dienstleistungen

Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, müssen ihren vorübergehend entsandten Arbeitnehmern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen garantieren:

  • Arbeitszeit: Regelungen zu Tages- und Wochenarbeitszeit, Urlaub und Mehrarbeit.
  • Gehalt: Sicherstellung der Mindestlöhne gemäß den entsprechenden Tarifverträgen und Kategorien.
  • Schutz der Würde: Wahrung der Privatsphäre und der persönlichen Integrität.

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