Sonderverträge im Arbeitsrecht: Regeln und Pflichten
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Einheit IV: Sonderverträge im Arbeitsrecht
Der Lehrvertrag
Ein Lehrvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Lehrling verpflichtet, einem Arbeitgeber Dienste zu leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Lehrling – entweder selbst oder durch andere – praktisch in einem Beruf, einem Handwerk oder einer Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum zu unterweisen und ein Gehalt zu zahlen. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden; andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis als regulärer Arbeitsvertrag unter den Regeln einer dreifach verlängerten Vertragslaufzeit. Die Pflichten des Lehrlings sind:
- a) Den Dienst persönlich und sorgfältig zu leisten und die Arbeit innerhalb der Grenzen der vereinbarten Befehle, Anweisungen und Lehren des Meisters oder Arbeitgebers auszuführen.
- b) Loyal und respektvoll gegenüber dem Arbeitgeber oder Lehrer, deren Familien, Mitarbeitern und Kunden der Einrichtung zu sein.
- c) Gute Manieren und Vertraulichkeit in Bezug auf die Privatsphäre des Arbeitgebers oder Lehrers und deren Angehörigen zu wahren.
- d) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeuge pfleglich zu behandeln.
- e) Bei der Ausübung der Arbeit, in der sie geschult werden, auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit für den Arbeitgeber zu achten.
Frauenarbeit und Mutterschutz
Frauen genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie Männer. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen dienen dem Schutz der Mutterschaft. Besteht während der Schwangerschaft oder Stillzeit eine Gefahr für die Gesundheit von Frau oder Kind, darf keine ungesunde oder gefährliche Arbeit, keine Nachtarbeit in Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben nach zehn Uhr abends und keine Mehrarbeit geleistet werden. Als gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten Arbeiten, die aufgrund ihrer Art, der physikalischen, chemischen oder biologischen Umgebung oder der verwendeten Rohstoffe das Leben sowie die körperliche und seelische Gesundheit der Frau oder ihres Kindes beeinträchtigen können. Jede Arbeitnehmerin ist berechtigt, die Arbeit auszusetzen, sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt, das vom Institut für soziale Sicherheit oder dem Gesundheitsministerium ausgestellt oder bestätigt wurde. Stillende Mütter haben Anspruch auf zwei spezielle Pausen pro Tag von jeweils einer halben Stunde, um ihre Kinder zu stillen. Diese Pausen gelten als bezahlte Arbeitszeit.
Heimarbeit
Heimarbeit ist eine für andere gegen Lohn oder Stücklohn ausgeführte Arbeit, die der Arbeitnehmer in seiner eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort seiner Wahl verrichtet, ohne unmittelbare Weisungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreters.
Hausangestellte
Hausangestellte sind Personen beiderlei Geschlechts, die regelmäßig Reinigungs-, Pflege- und andere Dienstleistungen in einem Haus, einem Wohnort oder einem privaten Raum erbringen. Als Hausangestellte gelten:
- a) Fahrer im Familiendienst
- b) Haushälterinnen
- c) Zimmermädchen
- d) Wasch- und/oder Bügelhilfen in Privathaushalten
- e) Babysitter
- f) Köche und Küchenhilfen im Privathaushalt
- g) Gärtner und deren Helfer
- h) Pflegepersonen für Kranke, Ältere oder Behinderte
- i) Botengänger (Mandaderos)
- j) Sonstige häusliche Tätigkeiten
Für diese Tätigkeiten gelten folgende Bedingungen: Eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden täglich. Für diejenigen, die im Haushalt wohnen, ist eine Nachtruhe von mindestens zehn Stunden sowie eine zweistündige Pause für Mahlzeiten vorgesehen. Sie haben Anspruch auf jährlich bezahlten Urlaub wie alle anderen Arbeitnehmer.
Landwirtschaftliche Arbeit
Landarbeiter sind Personen beiderlei Geschlechts, die reguläre Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, der Tierhaltung, Forstwirtschaft, Milchwirtschaft oder ähnlichen Bereichen für einen Arbeitgeber ausüben. Als Landarbeiter gelten ebenfalls: a) Handwerker, die dauerhaft in ländlichen Einrichtungen tätig sind, wie Zimmerleute, Schmiede, Maurer, Maler und verwandte Berufe.
Arbeit in Landverkehrsunternehmen
Dies betrifft die Arbeitsverhältnisse aller Personen beiderlei Geschlechts, die als Angestellte oder Selbstständige im gewerblichen Kraftverkehr tätig sind. Dies umfasst Kurz-, Mittel- und Langstrecken im städtischen, staatlichen, nationalen oder internationalen Bereich, unabhängig von der spezifischen Tätigkeit.