Haftung und rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmer

Rechtswissenschaft3,73 KB

Die Haftung des Unternehmers

Der Arbeitgeber übt eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aus, die mit einer Reihe von Handlungen verbunden ist. Aus wirtschaftlicher Sicht übernimmt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko; aus rechtlicher Sicht übernimmt er die damit verbundene Verantwortung.

Grundlagen der Haftung

  • Persönliche Haftung: Der Arbeitgeber haftet wie jeder Schuldner mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen (Art. 1911 CC). Die Haftung des Einzelunternehmers umfasst nicht nur Waren, die unmittelbar der Ausübung des Unternehmertums dienen, sondern das gesamte Vermögen. Es gibt keinen Unterschied zwischen kommerziellen und privaten Anlagen; Familienbesitz ist jedoch vor Ansprüchen kommerzieller Gläubiger geschützt.
  • Juristische Personen: Auch bei juristischen Personen besteht eine unbegrenzte Haftung mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. In bestimmten Fällen können auch Partner oder Geschäftsführer bei Missbrauch der Kontrolle persönlich haftbar gemacht werden.
  • Vertragliche und deliktische Haftung: Die Haftung ergibt sich sowohl aus Verträgen als auch aus unerlaubten Handlungen (Delikten). Durch den Ausbau von Versicherungen und den Schutz von Verbrauchern wurde die Haftung von Herstellern, Importeuren und Lieferanten erheblich ausgeweitet, selbst wenn keine direkte vertragliche Beziehung zum Verbraucher besteht.

Spezielle Haftungsbedingungen

  • Verbraucherschutzgesetz (Gesetz 44/2006): Erkennt das Recht auf Schadensersatz bei Konsumgütern an, teilweise mit Umkehr der Beweislast.
  • Produkthaftung (Gesetz 22/1994): Regelt die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, auch wenn der Geschädigte kein Verbraucher ist. Dies umfasst Personen- und Sachschäden.
  • Haftung für Bedienstete: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die durch seine Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.

Ausübung des Gewerbes durch verheiratete Personen

Das Handelsgesetzbuch (CCOM) von 1885 wurde durch das Gesetz vom 2. Mai 1975 grundlegend reformiert, um den rechtlichen Status verheirateter Frauen anzugleichen und die Genehmigung des Ehemannes zur Ausübung des Handels abzuschaffen.

Vermögenszuordnung und Haftung

Der Einzelunternehmer, ob verheiratet oder ledig, bildet keine rechtliche Trennung zwischen privatem und gewerblichem Vermögen. Bei verheirateten Unternehmern stellt sich jedoch die Frage der Haftungserweiterung auf das gemeinsame Vermögen oder das Vermögen des Ehegatten:

  • Geschäftliches Vermögen: Für den geschäftlichen Verkehr einer verheirateten Person haften die durch die gewerbliche Tätigkeit erworbenen Güter sowie die Güter des Ehegatten, die aus dieser Tätigkeit resultieren.
  • Gemeinschaftliches Vermögen: Für andere gemeinschaftliche Güter außerhalb der gewerblichen Tätigkeit ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich. Diese kann ausdrücklich oder konkludent (durch Wissen und fehlenden Widerspruch) erfolgen.
  • Eigene Güter des Ehegatten: Die Haftung kann auf das persönliche Eigentum des Ehegatten des Unternehmers ausgeweitet werden, sofern dieser seine ausdrückliche Zustimmung gibt.
  • Widerruf der Zustimmung: Der Ehegatte kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Dieser Widerruf sollte, falls die Zustimmung registriert wurde, ebenfalls im Register eingetragen werden.

Hinweis: In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen dem Ursprung der Waren (innerhalb oder außerhalb der gewerblichen Tätigkeit) oft schwierig nachzuweisen.

Herunterladen

PDF Word HTML