Rechteübertragung und Akzeptanz bei Wechseln

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Arten der Indossierung

Die Bestätigung sollte die Übertragung von Rechten durch den Ausdruck „pay to“ oder ähnliche Vermerke bezeichnen.

Vollindossament (Pleno)

Das Vollindossament überträgt die Rechte aus dem Wechsel. Es hat drei Wirkungen:

  • Translative Wirkung: Übertragung des Eigentums am Wechsel.
  • Legitimierende Wirkung: Der Inhaber des Wechsels ist legitimiert, sofern sein Besitz auf einer regelmäßigen Kette von Indossamenten beruht.
  • Garantiewirkung: Der Indossant garantiert Annahme und Zahlung.

Diese Wirkung kann begrenzt werden:

  • Durch die Klausel „ohne Obligo“ (oder „nicht in meiner Verantwortung“) ist der Indossant gegenüber seinem Indossatar und allen nachfolgenden Inhabern von der Haftung befreit.
  • Durch die Klausel „nicht an Order“ oder „nur zur Einziehung“ garantiert der Indossant nur gegenüber seinem unmittelbaren Indossatar, nicht jedoch gegenüber späteren Inhabern.

Inkassoindossament

Beim Indossament „zur Einziehung“ (Inkasso im Auftrag) beabsichtigt der Indossant nicht, das Eigentum am Wechsel zu übertragen, sondern gibt ihn als einfaches Mittel zur Einziehung oder zur Durchführung von Aktionen in seinem Namen weiter (Art. 21).

Pfandindossament

„Als Sicherheit“: Der Wechsel wird an den Indossatar geliefert, der ein Pfandrecht am Wechsel erwirbt. Dies erfolgt durch Klauseln wie „Wert zum Pfand“ oder „Wert zur Sicherheit“ (Art. 22).

Akzeptanz

Artikel 50 des Wechselgesetzes besagt, dass die Annahme schlicht und einfach erfolgen muss. Eine Begrenzung der Höhe ist möglich (Teilakzeptanz). Das Schreiben muss vom Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten akzeptiert werden.

Situationen der Präsentation

Es gibt drei Arten der Präsentation zur Annahme:

  • Freiwillig: Der Inhaber entscheidet frei über die Vorlage zur Annahme.
  • Obligatorisch: Vorlagepflicht, wenn dies vom Aussteller oder Indossanten festgelegt wurde.
  • Verboten: Die Vorlage zur Annahme ist untersagt, wenn dies vom Aussteller oder Indossanten so bestimmt wurde.

Moment der Präsentation

Der Wechsel kann ab dem Ausstellungsdatum bis zur Fälligkeit zur Annahme präsentiert werden. Bei Sichtwechseln beträgt die Frist ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung.

Form der Anerkennung

Gemäß Art. 29 des Wechselgesetzes muss die Akzeptanz auf dem Wechsel selbst durch das Wort „annehmen“ oder ein gleichwertiges Wort sowie die Unterschrift erfolgen. Wenn die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels angebracht ist, gilt dies als Annahme.

Wirkungen

Die Akzeptanz verpflichtet den Bezogenen zur Zahlung bei Fälligkeit.

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