Rechtliche Einordnung und Elemente von Rechtsgeschäften

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Elemente der Maßnahme

Struktur des Gesetzes: Gemäß Artikel 1444 gibt es drei wesentliche Elemente eines Rechtsakts. Diese sind:

  • Wesenselemente: Hierbei unterscheiden wir zwei Arten:
    • Allgemeine Elemente: Diese entsprechen den Anforderungen für die rechtliche Existenz des Rechtsgeschäfts:
      • Wille
      • Objekt
      • Ursache (Causa)
      • Feierlichkeiten (Formalitäten)
    • Besondere Elemente: Qualitäten, die spezifische Rechtsgeschäfte definieren, wie etwa der Kaufpreis gemäß Artikel 1793.
  • Naturelemente
  • Zufällige Elemente

Rechtliche Einordnung von Rechtshandlungen

In der Rechtslehre werden diese in verschiedene Typen unterteilt:

  • Nach der Anzahl der Willenserklärungen (Artikel 1439):
    • Einseitig: Geregelt durch Artikel 999. Nach der Auslegungsregel in Artikel 1069 muss ein Willensmangel (Vize) von einem Dritten ausgehen, um zur Ungültigkeit zu führen.
    • Zweiseitig (Bilateral): Geregelt in Buch 4. Die Auslegungsregel findet sich in Artikel 1560. Hier muss der Betrug von der anderen Partei ausgehen, um die Zustimmung ungültig zu machen.
    • Mehrseitig (Plurilateral)

Die zentrale Bedeutung liegt in der freiwilligen Vereinbarung oder Zustimmung.

  • Nach dem Nutzen (Artikel 1440 und 1441):
    • Unentgeltlich (Kostenlos): Reine Liberalität oder die Absicht, Gutes zu tun. Ein Irrtum über die Person führt hier gemäß § 1445 nicht zur Ungültigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine intuitu personae (personenbezogene) Vereinbarung.
    • Entgeltlich: Hierbei wird eine Gegenleistung für das erbracht, was fällig ist oder geliefert wird. Diese unterteilen sich in:
      • Kommutativ-belastend: Hierbei sind Verletzungen, Vorhersehbarkeit oder eintretende Härten relevant.
      • Aleatorisch (Zufallsabhängig)

Die Ursache (Causa) ist das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Rechtsakten.

  • Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens (doktrinär):
    • Von Todes wegen (Mortis Causa): Diese haben einen besonderen rechtlichen Status (Artikel 999) und werden wörtlich nach dem Willen des Verstorbenen interpretiert.
    • Unter Lebenden (Inter Vivos)
  • In Bezug auf das Objekt oder das Interesse (doktrinär):
    • Familienrechtlich
    • Vermögensrechtlich: Hier ist die Autonomie eingeschränkt, da viele Regeln oder Verbote zwingend (Pflichtfelder) sind.
  • Gemäß der gesetzlichen Regelung (doktrinär):
    • Typisch (Nominatverträge)
    • Atypisch (Innominatverträge): Hier muss der rechtliche Status bestimmt werden, indem man die Regeln des am ähnlichsten erscheinenden Rechtsakts anwendet.
  • Basierend auf den Auswirkungen (doktrinär):
    • Rein oder einfach
    • Bedingt (unterliegen besonderen Bedingungen)

Die Bedeutung dieser Einteilung liegt darin, zu bestimmen, wann die Wirkungen eintreten und ob die Handlung schlicht oder von Bedingungen abhängig ist.

  • Nach der Abhängigkeit (Artikel 1442):
    • Hauptgeschäft (Prinzipal): Besteht eigenständig. Erlischt die Hauptverpflichtung, erlischt meist auch das Akzessorium.
    • Neben- oder Akzessoritätsgeschäft
  • Nach den Formvorschriften (Artikel 1443):
    • Realverträge
    • Konsensualverträge
    • Förmliche (feierliche) Verträge

Die Bedeutung liegt in der Unterscheidung, wann die Perfektionierung des Rechtsakts eintritt.

  • Nach der Ausführung (doktrinär):
    • Sofortige Erfüllung (Punktuell)
    • Dauerschuldverhältnis
    • Sukzessivlieferung (Kette)

Die Bedeutung liegt darin, dass bei Sukzessivverträgen die Theorie der Unvorhersehbarkeit oder der Widerruf einfacher anzuwenden sind.

Nichtigkeit und Ungültigkeit

Nichtigkeit: Gemäß Artikel 1682 und 1691 wird unterschieden zwischen:

  • Absoluter Nichtigkeit: Diese betrifft das öffentliche Interesse.
  • Relativer Nichtigkeit: Diese betrifft nur die Parteien und gibt Anlass zur Annullierung des Rechtsakts.

Geschäftsunfähigkeit (Behinderung)

Arten der Unfähigkeit: Gemäß Artikel 1447 gibt es drei Arten:

  • Absolute Unfähigkeit: Dazu gehören:
    • Geisteskranke
    • Unmündige (Präpubertäre)
    • Gehörlose oder Taubstumme, die sich nicht eindeutig verständlich machen können.
  • Relative Unfähigkeit: Dazu gehören:
    • Minderjährige Erwachsene
    • Personen unter Pflegschaft (Verschwender/Dissipanten), die unter Verwaltung stehen.
  • Besondere Unfähigkeit: Besteht aus gesetzlichen Verboten für bestimmte Personen, spezifische Handlungen vorzunehmen.

Anforderungen an die Existenz eines Rechtsakts

Diese sind:

  • Wille
  • Ursache (Causa): Gemäß Artikel 1467 kann diese sein:
    • Effiziente Ursache: Der Grund für die Entstehung der Verpflichtung.
    • Finale Ursache: Der rechtliche Zweck, der die Verpflichtung der Parteien rechtfertigt.
    • Gelegentliche Ursache: Der individuelle Beweggrund für den Abschluss (muss legal sein).

Theorien über die Ursache (Causa)

  • Klassisch oder traditionell (Domat und Pothier): Konzentriert sich auf die finale Ursache.
  • Subjektive Theorie: Bestimmt die gelegentliche Ursache als entscheidend.
  • Neokausalismus (Capitant): Berücksichtigt die finale Ursache sowie die soziale und wirtschaftliche Ordnung der Parteien.
  • Antikausalismus: Behauptet, die Ursache sei:
    • Falsch:
      • Bei unentgeltlichen Verträgen sei die Ursache lediglich die Absicht, Gutes zu tun.
      • Bei Realverträgen sei es die Verpflichtung zur Rückgabe.
      • Bei bilateralen Verträgen sei die Ursache die Verpflichtung der Gegenseite.
    • Nutzlos: Es gehe nur um Willenskraft und Zielstrebigkeit.
    • Unlogisch: Die Begründungen seien in sich widersprüchlich.

Theorie im chilenischen Zivilgesetzbuch (CC)

Es wird eine Bifurkationstheorie der Ursache angewandt, bei der unterschieden werden muss zwischen:

  • Ursache als Existenzbedingung: Die finale Ursache gemäß § 1467 Abs. 1.
  • Ursache als Gültigkeitsbedingung: Die gelegentliche Ursache gemäß § 1467.

Anforderungen des CC an die Ursache: Die Ursache muss real sein (gemäß §§ 1467, 1816 und 2299) und rechtmäßig gemäß Artikel 1463.

  • Objekt: Die Gesamtheit der Verpflichtungen und Leistungen, die durch den Rechtsakt geschaffen werden (Geben, Tun oder Unterlassen). Die Anforderungen finden sich in Artikel 1461.
  • Feierlichkeiten (Formalitäten): Externe Anforderungen des Gesetzgebers, damit der Rechtsakt rechtlich wirksam wird (z. B. Artikel 1801, 1554 Nr. 1, 2409 Abs. 1).

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