Sprengstoffverordnung: Königliches Dekret 230/1998
Königliches Dekret 230/1998: Sprengstoffverordnung
Kapitel II: Einstufung von Explosivstoffen
Abschnitt 1: Sprengstoffe und Definitionen
Das Königliche Dekret 230/1998 vom 16. Februar regelt die Verordnung von Sprengstoffen. Im Rahmen der Einstufung werden Sprengstoffe, Patronen sowie pyrotechnische Geräte und Materialien durch folgende Definitionen bestimmt:
- Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch eine exotherme chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass sie physikalische Auswirkungen auf ihre Umgebung haben.
- Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, die dazu bestimmt sind, Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen zu erzeugen, die nicht zur Detonation führen.
- Sprengstoff-Gegenstände: Objekte, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten.
- Pyrotechnische Gegenstände: Objekte, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe enthalten.
- Munition (Cartuchería): Mit einer Hülse und einem Zündhütchen versehene Patronen, die mit Pulver geladen sind.
Als explosive Stoffe und Gegenstände gelten die in Artikel 10 festgelegten Substanzen (Link zu Art. 10), ausgenommen Patronen und Feuerwerkskörper.
Einstufung nach Zusammensetzung und Anwendung
Die Zusammensetzung und Anwendung bestimmt die folgende Einstufung:
- Explosivstoffe:
- 1.1. Initialsprengstoffe (Iniciadores).
- 1.2. Sprengstoffe:
- 1.2.1. Explosive Substanzen.
- 1.2.2. Explosive Mischungen:
- 1.2.2.1. Typ A (Dynamit).
- 1.2.2.2. Typ Ba (Ammonate).
- 1.2.2.3. Typ B (Anfo/Nafos).
- 1.2.2.4. Typ C (Chloratite).
- 1.2.2.5. Typ D (Plastiksprengstoffe).
- 1.2.2.6. Typ EA (Hydrogele).
- 1.2.2.7. Typ EB (Emulsionen).
- 1.2.2.8. Andere brisante Sprengstoffe.
- 1.3. Treibmittel:
- 1.3.1. Schwarzpulver.
- 1.3.2. Rauchloses Pulver.
- 1.3.3. Andere Treibmittel.
- 1.4. Sonstige Sprengstoffe.
- Zündmittel und Zubehör:
- 2.1. Zündschnüre: 2.1.1. Langsame, 2.1.2. Schnelle, 2.1.3. Andere.
- 2.2. Sprengschnüre: 2.2.1. Flexible, 2.2.2. Profilierte, 2.2.3. Andere.
- 2.3. Zünder: 2.3.1. Sicherheitszünder, 2.3.2. Elektrische Zünder, 2.3.3. Nicht-elektrische Zünder, 2.3.4. Andere, 2.3.5. Relais, 2.3.6. Andere Initiierungssysteme.
- 2.4. Verstärker (Multiplikatoren): 2.4.1. Ohne Detonator, 2.4.2. Mit Detonator, 2.4.3. Sonstige explosive Ladungen.
- 2.5. Andere Sprengmittel.
Gefahrenklassen beim Risiko-Grading
Das Risiko bei Handhabung, Lagerung und Transport wird in folgende Unterklassen unterteilt:
- Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung gleichzeitig betrifft).
- Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände mit Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, aber nicht massenexplosionsfähig.
- Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände mit Brandgefahr und geringer Gefahr durch Luftdruck oder Splitter, aber nicht massenexplosionsfähig.
- Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr im Falle der Entzündung.
- Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe.
- Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Stoffe, die nicht massenexplosionsfähig sind.
Die Klassifizierung erfolgt durch das Ministerium für Industrie und Energie gemäß der technischen Instruktion Nr. 3 (Link). Kriegswaffen sind ausgenommen, sofern es sich nicht um explosive Bauteile handelt. Sprengstoffe müssen die Sicherheitsanforderungen der Instruktion Nr. 4 (Link) erfüllen. Die Konformitätsbewertung folgt der Instruktion Nr. 5.
Abschnitt 2: Patronen und Munition
Als Patronen gelten alle Arten von Hülsen mit Zündhütchen und Pulverladung, mit oder ohne Projektil. Dies gilt auch für leere oder teilgeladene Hülsenkomponenten.
Klassifizierung der Standard-Munition:
- Büchsenmunition: 1.1. Für Schusswaffen (außer Jagdflinten), 1.2. Für Jagdflinten, 1.3. Andere industrielle oder landwirtschaftliche Typen.
- Hülsen und Treibladungen: 2.1. Antriebsladungen, 2.2. Platzpatronen (Knalleffekt), 2.3. Industrielle Typen.
- Hülsen mit Projektil: 3.1. Metallisch, 3.2. Nicht-metallisch.
Antriebspatronen und Platzpatronen mit einer Pulverladung über 0,3 g werden rechtlich wie Jagdmunition behandelt. Die Munitionsfabrikation wird nach dem Grad des Risikos gemäß Artikel 13 eingestuft.
Abschnitt 3: Pyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände enthalten Stoffe, die in der Regel für Licht- oder Schalleffekte bestimmt sind. Die Einstufung erfolgt in Klassen:
- Klasse I: Sehr geringe Gefahr, Verwendung in geschlossenen Räumen/Wohngebäuden erlaubt.
- Klasse 2: Geringes Risiko, für die Verwendung im Freien in begrenzten Bereichen.
- Klasse 3: Mittleres Risiko, Verwendung im Freien auf weiten Flächen.
- Klasse 4: Hohes Risiko, nur für den professionellen Gebrauch bestimmt.
- Klasse 5: Landwirtschaftliche und meteorologische Geräte (z. B. Hagelabwehrraketen).
- Klasse 6: Transportwesen (z. B. Knall- und Lichtsignale für Bahn/Luftfahrt).
- Klasse 7: Marine (Rauch- und Lichtsignale).
- Klasse 8: Spezialeffekte für Film und Theater.
Die Klassifizierung der Klassen I bis III erfolgt nach Instruktion Nr. 23 (Link). Verantwortlich ist das Ministerium für Industrie und Energie.
Kapitel III: Katalogisierung
Bevor Sprengstoffe, Patronen oder Feuerwerkskörper hergestellt, vertrieben oder importiert werden, müssen sie katalogisiert werden. Dies geschieht durch das Ministerium für Industrie und Energie.
- Sprengstoffe: Erfordern CE-Kennzeichnung und Konformitätsbescheinigung.
- Munition: Erfordert Nachweise über Kontrollen gemäß internationalen Abkommen.
- Feuerwerkskörper: Prüfungen gemäß technischer Instruktion Nr. 8 (Link).
Der Katalog wird in drei Büchern geführt: 1. Sprengstoffe, 2. Patronen, 3. Feuerwerk. Hersteller können Lizenzen für Experimente, Transit oder Export unkatalogisierter Stoffe unter strengen Auflagen erhalten.
Teil VIII: Transportvorschriften
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Der Transport unterliegt den geltenden Gefahrgutvorschriften. Es ist verboten, verschiedene Sprengstoffe im selben Fahrzeug oder Container zu mischen, sofern nicht die Instruktion Nr. 22 (Link) Ausnahmen zulässt.
Gemeinsamer Transport von Zündern und Sprengstoff kann für Strecken unter 200 km genehmigt werden, wenn die Menge 500 Zünder und 100 kg Sprengstoff nicht überschreitet. Privatpersonen dürfen bis zu 100 Patronen (oder 300 bei Sportveranstaltungen) sowie 15 kg Feuerwerk der Klassen I/II mitführen.
Sicherheitsregeln beim Transport: Rauchen und offenes Feuer sind streng verboten. Be- und Entladevorgänge bei Nacht sind untersagt, außer bei ausreichender Beleuchtung und behördlicher Genehmigung. Hilfsmittel wie Kräne dürfen nur bis zu 75 % ihrer Maximallast beansprucht werden.
Kapitel II: Umlaufbelege (Guía de Circulación)
Jeder Transport benötigt offizielle Dokumente:
- Lieferauftrag gemäß Art. 209.
- Flow Guide (Umlaufbeleg): Ausgestellt durch die Guardia Civil.
- Frachtbrief.
Der Empfänger muss den Erhalt der Sendung innerhalb von 48 Stunden der Guardia Civil melden und die Unterlagen drei Jahre lang aufbewahren.
Kapitel III bis VII: Verkehrsträger
- Straßenverkehr: Muss ADR/TPC entsprechen. Ungeplante Stopps in Städten sind zu vermeiden. Bei Pannen ist sofort die nächste Guardia-Civil-Station zu informieren.
- Eisenbahnverkehr: Entspricht RID/TPF. Waggons müssen während Stopps bewacht werden.
- Seeverkehr: Entspricht IMDG/SOLAS. Schiffe mit Explosivstoffen dürfen nicht ohne Genehmigung nebeneinander ankern.
- Binnenschifffahrt: Unterliegt den Becken-Organisationen und der Guardia Civil.
- Luftverkehr: Entspricht IATA-Vorschriften. Auf Flughäfen müssen spezielle, isolierte Bereiche für die Be- und Entladung genutzt werden. Fahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern zum Flugzeug einhalten.