Strafrecht: Diebstahl und Raub nach Art. 234 bis 242
Diebstahl und Raub: Rechtliche Grundlagen
Diebstahl gemäß Art. 234
Der Diebstahl nach Art. 234 definiert sich durch die Wegnahme fremder beweglicher Sachen (muebles) ohne den Willen des Besitzers und mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern (animus lucri). Das geschützte Rechtsgut ist das Erbe bzw. das Eigentum des Besitzers.
Strafmaß: Es droht eine Strafe von 6 bis 18 Monaten, wenn der Wert der entzogenen Sache 300 Einheiten übersteigt.
Tatbestandsmerkmale des Diebstahls
- A. Fremde bewegliche Sachen: Die Beschlagnahme bezieht sich auf bewegliche Objekte, an denen ein Dritter Eigentumsrechte besitzt.
- B. Ohne den Willen des Eigentümers: Die Tat muss gegen den Willen des Besitzers erfolgen. Eine vorherige Zustimmung würde die Strafbarkeit ausschließen.
- C. Bereicherungsabsicht (Animus lucri): Hierunter wird der Wille verstanden, durch die Tat einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen jeglicher Art zu erlangen.
Der Wert der Sache wird nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Entwendung bemessen. Die Vollendung der Tat tritt ein, sobald der Täter über das entwendete Gut verfügen kann. Ein unvollendeter Versuch liegt vor, wenn das Objekt nicht erfolgreich beschlagnahmt werden konnte. Bei mehreren Tätern ist das Verbrechen vollendet, sobald einer von ihnen über seinen Teil der Beute verfügen kann.
Erschwerende Umstände nach Art. 235
In folgenden Fällen erhöht sich die Strafe für Diebstahl auf 1 bis 3 Jahre Gefängnis:
- Dinge von kulturellem, historischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert.
- Dinge des täglichen Bedarfs oder der öffentlichen Versorgung.
- Verursachung eines besonders schwerwiegenden Schadens.
- Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage des Opfers oder dessen persönlicher Umstände (z. B. Alkoholabhängigkeit oder psychische Probleme).
Raub und Gewalt gegen Sachen (Art. 237 & 238)
Gemäß Art. 237 liegt ein Raub vor, wenn fremde bewegliche Sachen unter Anwendung von Gewalt gegen Sachen oder Personen entwendet werden. Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum an beweglichen Sachen. Strafmaß: 1 bis 3 Jahre Gefängnis.
Gewalt gegen Sachen im Sinne von Art. 238
Des Raubes schuldig macht sich, wer zur Entwendung folgende Mittel anwendet:
- 1. Einsteigen (Escalamiento).
- 2. Durchbruch von Decken, Wänden, Böden oder das Einschlagen von Fenstern.
- 3. Aufbrechen von Türen, Schränken, Kisten oder anderen versiegelten Behältnissen.
- 4. Verwendung falscher Schlüssel.
- 5. Unwirksammachen von Sicherungs- oder Alarmsystemen.
Erschwerter Raub (Art. 241.1)
Ein erschwerter Raub liegt vor, wenn Umstände aus Art. 235 zutreffen oder die Tat in einem bewohnten Haus, einem öffentlichen Gebäude oder deren Nebenräumen begangen wird. Strafmaß: 1 bis 5 Jahre Haft.
Gewalt oder Einschüchterung gegen Personen
Nach Art. 237 und 242.1 wird Raub, der durch Gewalt oder Einschüchterung von Personen begangen wird, mit 2 bis 5 Jahren Gefängnis bestraft. Dies gilt unbeschadet der Strafe, die für die konkret ausgeübte körperliche Gewalt (z. B. Körperverletzung) verhängt werden kann.
Einsatz von Waffen oder gefährlichen Mitteln
Gemäß Art. 242.2 wird die Strafe auf 2 bis 5 Jahre im oberen Bereich (hälfte superior) festgesetzt, wenn der Täter Waffen oder andere gefährliche Mittel verwendet oder bei sich führt. Die Rechtsprechung stellt das bloße Beisichführen von Waffen dem tatsächlichen Gebrauch gleich.