Subjektive Rechtspositionen im Verwaltungsrecht
1. Subjektive Rechtspositionen
Die Situation der Freiheit hat zwei Aspekte: Positiv ist sie die Abgrenzung eines Funktionsbereichs oder einer Reihe von Tätigkeiten, die zur Persönlichkeit eines Subjekts gehören, in dem es ohne Zwang handeln kann. Die Situation der Freiheit beinhaltet das generelle Verbot der Störung einer solchen Möglichkeit.
Der technische Begriff der Freiheit muss sorgfältig von anderen Figuren unterschieden werden: Er ist nicht identisch mit der Freiheit als einem der „höheren Werte der Rechtsordnung“ und unterscheidet sich von Konzepten der Macht, des subjektiven Rechts sowie von öffentlichen Freiheiten (Grundrechten).
Subjektive rechtliche Verhältnisse der Freiheit existieren sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht (dort als Autonomie oder Vertragsfreiheit bekannt).
2. Die Macht
a) Konzept und Merkmale
Macht bedeutet eine Position, die es dem Inhaber ermöglicht, anderen Personen Verhalten aufzuerlegen, Rechtsverhältnisse zu ändern oder physische Zustände zu beeinflussen. Ihre Merkmale sind:
- Ursprung in einem Rechtsstaat.
- Ausübung eines subjektiven Rechts mit konkretem Objekt und Inhalt.
- Gegenüberstellung zu passiven Subjekten.
Das persönliche Recht ist frei editierbar und renunciabel, während Macht in der Regel unveräußerlich ist.
b) Arten der Befugnisse
Man unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Kräften. Öffentliche Kräfte sind meist autoritär. Zudem gibt es abgeleitete Befugnisse (heteroatribuidas) sowie implizite oder innewohnende Kräfte, die durch systematische Auslegung abgeleitet werden.
c) Gebundene Verwaltung und Ermessensspielräume
Die Abgrenzung der Ermessensausübung ist zentral. Während bei gebundenen Entscheidungen die Anwendung fast automatisch erfolgt, ist Diskretion (Ermessen) eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Sie ist nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu verwechseln. Ermessensentscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle durch allgemeine Rechtsgrundsätze.
3. Das subjektive Recht
a) Konzept und Charakter
Das subjektive Recht entspringt meist einer Machtposition oder einem Rechtsverhältnis. Es dient der Befriedigung eines eigenen Interesses. Individuelle Rechte im Verwaltungsrecht sind strukturell ähnlich zu Privatrechten, jedoch nicht mit diesen identisch.
b) Arten subjektiver Rechte
- Schuldverhältnisse: Leistungsrechte und Dienste.
- Verfassungsrechte: Rechte gegen die Verwaltung.
- Beteiligungsrechte: Befugnis zur Mitwirkung an öffentlichen Organisationen.
c) Subjektive Rechte und berechtigte Interessen
Das „legitime Interesse“ ist oft eine reaktive Form des subjektiven Rechts. Während klassische Rechte vor einem Konflikt bestehen, entstehen reaktive Rechte erst aus einem Konflikt heraus. Man unterscheidet zudem zwischen individuellen und kollektiven Interessen.
4. Passive Rechtspositionen
1. Unterwerfung
Die Unterwerfung ist das passive Gegenstück zur Macht – ein statischer Zustand der rechtlichen Pflicht.
2. Rechtliche Verpflichtung
Die Verpflichtung ist die gesetzliche Notwendigkeit, ein bestimmtes Verhalten zu zeigen, das dem Vorteil eines Dritten dient.
3. Die Last
Die Last ist ein Hybrid aus Macht und Pflicht. Sie ist die Notwendigkeit, ein Verhalten zu zeigen, das im eigenen Interesse liegt (z. B. verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten).
4. Öffentliche Pflicht
Öffentliche Pflichten dienen dem öffentlichen Interesse oder der Allgemeinheit und sind abstrakt und generisch definiert.