Aktiengesellschaft & GmbH: Kapital, Organe, Verfahren

Rechtswissenschaft29,41 KB

Punkt 3: Das Unternehmen

PUNKT 3: Das Unternehmen.

1. Aktuelle Bedeutung des Unternehmens und Typen

Subtypen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG bzw. SA). Derzeit ist die AG nicht die vorherrschende Unternehmensform; früher, bis 1995, dominierte sie. Es wurde ein neues Gesetz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung verabschiedet. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Kommanditgesellschaft gegenüber anonymen Gesellschaften (AG) zu stärken und legte u. a. steuerliche Regelungen fest. Trotz der Veränderungen ist die AG weiterhin von großer wirtschaftlicher Bedeutung, denn drei Hauptsektoren der Wirtschaft müssen notwendigerweise in Form einer AG organisiert sein: Banken, Versicherungen und Börsenunternehmen. AGs sind wenige, aber wirtschaftlich sehr wichtig.

Beispiel: ASUR CENTRAL Insurance Brokers NAVARRA SL ist ein Makler für Versicherungen, kein Versicherungsunternehmen. ("Agent oder Versicherungsvermittler").

Offene und geschlossene AG

Man unterscheidet offene und geschlossene AGs. Offene AGs (börsennotierte) haben eine große Aktionärsmasse und die Übertragung der Aktien ist frei. Geschlossene AGs sind Unternehmen mit wenigen Gesellschaftern und die Satzung legt häufig Übertragungsbeschränkungen fest. Es gibt spezielle Regelungen (z. B. zur Bildung von AGs), die durch Gesetze geregelt werden (z. B. Gesetz vom 24. März 1997 in Bezug auf Verbände).

Weitere Gesellschaftsformen, die genannt werden können: SAL (Arbeitsgesellschaft), SLL (Kommanditgesellschaft auf Arbeit), SE (Europäische Gesellschaft). Eine Arbeitergesellschaft ist eine Gesellschaft, in der der überwiegende Teil des Kapitals Mitgliedern gehört, die unbestimmte Leistungen erbringen; diese sind eher persönlich-arbeitsorientiert. Alle Arbeitsgesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen werden.

Letzter Subtyp: die Europäische Aktiengesellschaft (SE), geregelt durch das Gesetz vom 14. November 2005 für in Spanien ansässige SE. Eine SE kann ihren Sitz innerhalb Europas verlegen. Ihr Namensbestandteil ist "SE". Die Regelung hatte bislang nur begrenzte Auswirkungen.

2. Wesentliche Merkmale der AG

Sozialrechtliche Merkmale: Aktien und keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden. Kommerzieller Charakter des Unternehmens: Eine Kapitalgesellschaft ist eine kapitalistische Gesellschaft, in der das soziale Kapital in Aktien zerlegt ist, die Aktionäre haften nicht persönlich für Schulden, und das Unternehmen hat kommerziellen Charakter.

1. Kapital in Form von Aktien

Das Kapital einer AG muss mindestens 60.000 € betragen und ist in Aktien (Anteilscheine) zerlegt. Eine Aktie ist leicht übertragbares Wertpapier. Man unterscheidet Kapital und Vermögen: Kapital entsteht ausschließlich durch Beiträge der Gesellschafter; Vermögen umfasst alle Aktiv- und Passivposten des Unternehmens. Das Vermögen verändert sich täglich, das Kapital ist grundsätzlich eine feste Zahl während der Laufzeit der Gesellschaft. Die Anzahl der Aktien hängt vom Nennwert ab: Nennwert = Kapital / Anzahl der Aktien.

2. Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; ihr Risiko beschränkt sich auf die von ihnen gezeichneten Beiträge. Beim Einbringen eines Beitrags verwenden Gesellschafter ihr Privatvermögen, bis der Beitrag von der Gesellschaft angenommen wurde — der Beitrag ist anfänglich eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter.

3. Kommerzieller Charakter

Die Kapitalgesellschaft ist stets kommerziell; dies unterscheidet sie von manchen Personengesellschaften, die je nach Gegenstand gewerblich oder nicht gewerblich sein können.

3. Gründung und Rechtsstellung der AG

Stiftung der AG (einschließlich Ein-Personen-AG):

Voraussetzungen für die Gründung einer AG sind in der Regel:

  • Notarielle Gründungsurkunde (öffentliche Urkunde) mit der darin enthaltenen Satzung;
  • Eintragung in das Handelsregister.

Die Satzung enthält die Regeln, die die Gesellschafter vereinbaren, und regelt Organisation und Funktionsweise der Gesellschaft. Viele Anforderungen sind in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. "Art. 8" bzw. entsprechenden Gesellschaftsgesetzen) aufgeführt.

Die Mehrheit der AGs ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Bei der Gründung ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:

  • AG in Gründung: Die Gesellschaft ist noch nicht im Handelsregister eingetragen. Die Gründer haben noch nicht alle Anforderungen erfüllt; es können Unregelmäßigkeiten bestehen. Während dieser Phase haften die Gründer für bestimmte Handlungen. Nach der Eintragung ratifizieren die Aktionäre in der Regel Handlungen, die vor der Eintragung vorgenommen wurden.
  • Unregelmäßige AG: Liegt eine Unregelmäßigkeit vor, so gelten besondere Haftungsregeln; Handlungen im Namen der unregelmäßigen Gesellschaft können die handelnden Personen persönlich verpflichten.
  • Null-Gesellschaft oder "fertige" AG: Das Gesetz enthält Gründe, die zur Nichtigerklärung einer Kapitalgesellschaft führen können (z. B. wenn der Gesellschaftszweck gegen Gesetz oder öffentliche Ordnung verstößt; wenn Gründungsurkunde Angaben fehlen; Unfähigkeit der Gründer; fehlende Zustimmung mindestens zweier Gründer außer bei Ein-Personen-AG).

Ein-Personen-AG (uninpersonale AG): Diese Gesellschaftsform beruht auf einem einseitigen Rechtsgeschäft und besteht daher aus nur einem Gesellschafter. Rechtsgrundlage und spezifische Artikel im Gesellschaftsrecht sind zu beachten (z. B. Art. 311 ges. betreffend Aktiengesellschaften in manchen Rechtsordnungen).

Merke: Kapital ist ein fester Betrag (Mindestkapital 60.000 € bei AG). Beiträge der Gesellschafter bilden das Kapital. Das Vermögen der Gesellschaft variiert mit Geschäftserfolg. Zu Beginn ist Kapital = Vermögen.

4. Einlagen, Kapitalerhöhung und Dividenden

Einlagen: Der Beitrag eines Gesellschafters begründet das soziale Kapital und gehört zum Vermögen der Gesellschaft. Einlagen können sowohl in Geld als auch in Sacheinlagen erfolgen.

  • Geldeinlagen: Werden typischerweise in Euro geleistet; Währungsschwankungen sind zu berücksichtigen (z. B. Umrechnung peruanischer Soles oder Dollar in Euro).
  • Sacheinlagen (Nicht-Geld): Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmen, Marken usw. Diese müssen wirtschaftlich bewertbar sein. Schwierig ist häufig die Bewertung.

Gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen bei Sacheinlagen sind u. a.:

  • Persönliche Haftung und Solidarhaftung der Gründungsgesellschafter bei fehlerhafter Bewertung;
  • bei Gründung ist ein Bericht von zwei unabhängigen Sachverständigen erforderlich, die im Handelsregister genannt werden; dieser Bericht beschreibt die eingebrachten Gegenstände und bewertet sie sowie die dafür zuzuordnende Aktienanzahl.

Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: Gezeichnetes Kapital ist das, wozu sich die Gesellschafter verpflichten; mindestens 60.000 € sind obligatorisch. Eingezahltes Kapital ist der tatsächlich beim Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung geleistete Betrag. Jeder Aktionär muss mindestens 25 % des Nennwerts jeder übernommenen Aktie einzahlen (gesetzliche Regelung; praktische Details beachten).

Rechtsfolgen bei Nichtzahlung: Nicht voll eingezahlte Anteile gewähren bis zur vollständigen Einzahlung in der Regel keine vollen Rechte (z. B. Stimmrechte oder Dividendenbeteiligung können eingeschränkt sein). Ein säumiger Aktionär kann zur Zahlung mit Zinsen und Schadensersatz verpflichtet werden; die Gesellschaft kann ferner die Aktien des säumigen Aktionärs verkaufen oder amortisieren, wodurch sich das Kapital verringert. Das Recht, Aktien mit ausstehender Einlage zu übertragen, ist gesetzlich möglich, aber die Erwerber haften solidarisch für die ausstehenden Beiträge.

5. Die Aktie

Begriff und Arten von Werten: Eine Aktie ist ein aliquoter Teil des Kapitals und leicht übertragbares Wertpapier. Man unterscheidet verschiedene Werte:

  • Nennwert (Nominalwert): Kapital / Anzahl der Aktien. Bestimmt den Mindestbeitrag bei Zeichnung.
  • Realer Wert (Innerer Wert): Vermögenswerte der Gesellschaft / Anzahl der Aktien; variiert mit Gewinnen und Verlusten.
  • Buchwert: Aus den Jahresabschlüssen abgeleiteter Wert; sollte mit dem realen Wert übereinstimmen, wenn Buchführung korrekt ist.
  • Marktwert: Kurs an der Börse (nur bei börsennotierten Unternehmen relevant).
  • Fair Value: Ein Bewertungskonzept, das dem realen Wert entspricht.

Rechte des Aktionärs

Es gibt Basisrechte für alle Aktionäre und besondere Rechte für Minderheitsaktionäre mit bestimmten Beteiligungsquoten. Nach Gesellschaftsrecht (z. B. Art. 48 in vielen Regelungen) zählen zu den Mindestrechten:

  1. Recht auf Beteiligung am Gewinn (Dividende), sofern Gewinn vorhanden ist oder freie Rücklagen bestehen;
  2. Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös nach Begleichung aller Gläubiger;
  3. Vorkaufsrecht bei Kapitalerhöhungen, damit die Gesellschafter ihren prozentualen Anteil wahren können (Ausnahmen möglich, z. B. wenn die Gesellschaft einen bestimmten Investor benötigt);
  4. Teilnahmerecht an der Hauptversammlung (gegebenenfalls mit Mindestbeteiligungsschwelle für die Teilnahme);
  5. Stimmrecht (kann in Satzung beschränkt werden, jedoch üblicherweise proportional zum Kapitalanteil);
  6. Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Anfechtungsklagen zu erheben, wenn gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden;
  7. Recht auf Information, z. B. Auskunftsgerecht gegenüber dem Verwaltungsrat in Fragen zur Entwicklung der Gesellschaft (z. B. Art. 112 in entsprechenden Regelungen).

Dokumentation und Repräsentation der Aktien

Aktien können in materieller (Urkunde) oder in elektronischer Form verbrieft sein. Man unterscheidet:

  • Inhaberaktien: Der Inhaber ist nicht namentlich im Register genannt. Übertragung erfolgt durch Übergabe; in einigen Fällen ist notarielle Beglaubigung erforderlich.
  • Namenaktien: Der Eigentümer ist namentlich aufgeführt; Übertragung erfolgt in der Regel durch Abtretung und Eintragung im Namensaktienbuch der Gesellschaft.
  • Buchmäßig vertretene Aktien: Elektronische Eintragung in einem Register (obligatorisch bei börsennotierten Gesellschaften und üblich bei großen Emittenten).

Satzungen können Übertragungsbeschränkungen vorsehen (z. B. Zustimmungserfordernisse). Bei Übertragung mit Satzungsbeschränkungen: der übertragende Aktionär teilt seine Absicht mit, der Verwaltungsrat prüft die gesetzlichen Anforderungen, und die Gesellschafter können ein Vorkaufsrecht ausüben.

6. Gesellschaftliche Organe

a) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem Beschlüsse gefasst werden. Die meisten Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen). Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Verwaltungsrat; sie ist obligatorisch mindestens einmal jährlich (Beschlussfassung über Jahresabschluss und Entlastung der Geschäftsführung). Die Einberufung kann von Aktionären verlangt werden, die z. B. 5 % des Kapitals halten.

Die Einberufung muss u. a. im öffentlichen Register (z. B. BORME) und in einer überregionalen Zeitung des Provinzialbereichs veröffentlicht werden; Fristen (z. B. mindestens 15 Tage) sind einzuhalten. Zu beachten sind besondere Quoren und Mehrheiten bei bestimmten Beschlüssen, sowie Regeln zur Vertretung eines Aktionärs auf der Versammlung.

Beschlussanfechtung

Aktionäre können Beschlüsse der Hauptversammlung anfechten, wenn sie entgegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsinteressen gefasst wurden. Fristen für die Anfechtung variieren nach Art des Beschlusses (z. B. 40 Tage oder andere Fristen).

b) Das Leitungsorgan (Verwaltungsrat)

Der Verwaltungsrat ist für das laufende Management der Gesellschaft verantwortlich. In der Regel werden die Mitglieder der Geschäftsführung (Administratoren) von der Hauptversammlung bestellt. Alternativ sind möglich:

  • Proportionales Vertretungssystem (Wahl nach Anteilen);
  • Cooptation, d. h. der Verwaltungsrat kann eine Vakanz bis zur nächsten Hauptversammlung durch Ernennung füllen.

Mögliche Strukturen:

  1. Einzelverwalter (Alleinadministrator) — häufig bei kleinen und mittleren Unternehmen.
  2. Gemeinschaftliche Leitung (zwei Geschäftsführer mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis).
  3. Mehrere Geschäftsführer mit solidarischer Vertretung.
  4. Vorstand (Board) mit mindestens 3 Mitgliedern; Beschlussfassung mit Mehrheitsprinzip; häufig ein oder mehrere Geschäftsführer (CEO), die die Gesellschaft vertreten.

Amtszeit: Administratoren können in der Regel bis zu 5 Jahre bestellt werden und wiederbestellt werden (Laufzeiten und Wiederwahl regelt die Satzung).

Abberufung: Die Hauptversammlung kann Administratoren jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (ohne vorherige Tagesordnungseintragung).

Vergütung: Die Vergütung der Organe kann frei vereinbart werden, meist in der Satzung geregelt; oft ist eine Zahlung vorgesehen.

Haftung der Geschäftsführer: Administratoren haften für Handlungen, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen oder ohne die gebotene Sorgfalt ausgeführt wurden. Die erforderliche Sorgfalt ist die eines ordentlichen kaufmännischen Geschäftsmannes bzw. Unternehmers. Es gibt zwei Klagearten:

  • Gesellschaftsklage: Die Gesellschaft selbst kann gegen Administratoren klagen; dies kann auch von Aktionären über Schwellenwerte (z. B. 5 % des Kapitals) oder von Gläubigern initiiert werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft geschädigt wurde.
  • Individualklagen: Geschädigte Aktionäre oder Gläubiger können persönlich gegen Administratoren vorgehen, wenn ihnen individuelles Schadensersatzansprüche entstanden sind.

7. Änderung der Satzung

Die Satzung enthält die Regeln, die die Gesellschafter vereinbart haben. Jede Änderung der Satzung bedarf in der Regel der endgültigen Billigung durch die Hauptversammlung.

Allgemeines Verfahren (z. B. nach Art. 144 einer typischen Companies Act-Regelung):

  1. Ein Bericht mit Begründung und vorgeschlagenem Satzungstext ist vorzulegen.
  2. Einberufung der Hauptversammlung zur Abstimmung; Bekanntmachung und Zurverfügungstellung des neuen Textes und des Berichts ist erforderlich.
  3. Die Satzungsänderung erfordert in der Regel die Zustimmung mit absoluter oder verstärkter Mehrheit, abhängig von der Art des Beschlusses.
  4. Die Beschlussfassung ist öffentlich zu verkünden und in das Handelsregister einzutragen.
  5. Nach Eintragung sind weitere Veröffentlichungen z. B. in regionalen Zeitungen vorzunehmen.

Bei besonderen Änderungen (z. B. Einschränkung der freien Übertragbarkeit von Aktien, Veränderung des Gesellschaftssitzes ins Ausland, Änderung des Gesellschaftsvertrags in grundsätzlicher Weise) sind zusätzliche Öffentlichkeits- und Informationspflichten vorgesehen.

8. Kapitalveränderungen

A) Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung ist eine wichtige gesetzliche Änderung mit folgenden Zwecken (u. a.):

  1. Beschaffung zusätzlicher Mittel;
  2. Wahrung des Gleichgewichts zwischen Kapital und Vermögen (Vermeidung der Auflösung);
  3. Einbeziehung Dritter, z. B. Investoren zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit.

Arten der Kapitalerhöhung:

  • Erhöhung des Nennwerts bestehender Aktien;
  • Ausgabe neuer Aktien (Bezugsrecht der Altaktionäre beachten);
  • Einlagen können in Geld, Sacheinlagen oder als kompensatorische Gegenleistung für Gläubiger erfolgen.

Das allgemeine Verfahren folgt den gesetzlichen Vorgaben (z. B. Art. 144). Satzungsautonomie kann teilweise zulassen, dass der Verwaltungsrat bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Kapitals ohne Hauptversammlungsbeschluss erhöht.

B) Kapitalherabsetzung

Bei der Kapitalherabsetzung wird die Höhe des sozialen Kapitals verringert. Gründe können sein:

  • Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Vermögen und Kapital (nicht unter das gesetzliche Mindestkapital fallen);
  • Rückzahlung von Einlagen an Gesellschafter;
  • Bilanzielle Maßnahmen (Bildung freiwilliger Rücklagen).

Formen der Herabsetzung: Reduktion des Nennwerts, Einziehung bzw. Löschung eigener Aktien etc. Zum Schutz der Gläubiger besteht ein Recht des Widerspruchs gegen die Herabsetzung, wenn durch sie gesicherte Forderungen gefährdet werden.

9. Ergebnisverwendung

Das Jahresergebnis ermittelt sich aus Erträgen minus Aufwendungen und Steuern. Bei positivem Ergebnis beschließt die Hauptversammlung (auf Vorschlag des Vorstands) über die Verwendung: Ausschüttung an Aktionäre oder Zuführung zu Rücklagen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis.

10. Umwandlung, Fusion und Spaltung

Umwandlung: Ein Vorgang, durch den die Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, ohne zu erlöschen (z. B. Umwandlung einer AG in eine GmbH oder umgekehrt), unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Schutz der Gläubiger.

Fusion: Konsolidierung zweier oder mehrerer Gesellschaften. Arten:

  • Verschmelzung durch Aufnahme (eine Gesellschaft absorbiert eine andere; absorbierte Gesellschaften erlöschen);
  • Verschmelzung durch Neubildung (mehrere Gesellschaften bilden eine neue Gesellschaft und erlöschen).

Spaltung (Exzision): Das Gegenteil der Fusion; es gibt zwei Arten:

  • Abspaltung, bei der Teile des Vermögens in neue Gesellschaften überführt werden;
  • Aufspaltung, bei der die bestehende Gesellschaft ihr Vermögen aufteilt und anschließend gelöscht wird.

Gemeinsame Anforderungen für Umwandlung, Fusion und Spaltung sind u. a. die Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierten Mehrheiten (z. B. 2/3), Eintragung und mehrfacher Veröffentlichung im Register und regionalen Medien.

11. Auflösung, Liquidation und Erlöschen

Die Auflösung ist der erste Schritt zum Erlöschen der Gesellschaft; die Gründe sind in der Regel im Gesellschaftsrecht (z. B. Art. 260) aufgeführt, z. B. Ablauf der Dauer, Beschluss der Gesellschafter, Zweckunmöglichkeit, Tod oder Streit der Gesellschafter, Unterschreitung des gesetzlichen Mindestkapitals, Überschuldung, vollständige Fusion, Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gericht oder andere satzungsmäßige Ursachen.

Nach Auflösung folgt die Liquidation. Liquidatoren werden bestellt, sammeln und verwerten das Gesellschaftsvermögen, begleichen Verbindlichkeiten und teilen verbleibende Beträge unter den Gesellschaftern. Häufig übernehmen Geschäftsführer die Liquidatorenfunktion. Während der Liquidation bleibt die Gesellschaft rechtsfähig; im Register wird der Zusatz "in Liquidation" (bzw. entsprechende Formulierung) geführt. Nach Abschluß der Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. In vielen Rechtsordnungen sind noch Aufbewahrungspflichten für Bücher und Unterlagen für eine bestimmte Dauer (z. B. 12 Jahre ab Löschung) vorgesehen.


Punkt 4: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / SRL)

4. PUNKT: Beschränkte Haftung (GmbH).

1. Die GmbH in der Praxis

Begriff und Merkmale: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, in manchen Rechtsordnungen SRL) erfuhr in vielen Rechtsordnungen wesentliche Änderungen in den 1990er Jahren; seitdem ist sie oft die vorherrschende Gesellschaftsform wegen einfachererer Gründung und steuerlicher Vorteile.

Die GmbH ist grundsätzlich eine kapitalistische Gesellschaft (geringer Gewicht der Persönlichkeit der Gesellschafter), weist aber auch Merkmale von Personengesellschaften auf, insbesondere beschränkte Übertragbarkeit der Anteile.

Typische Merkmale:

  1. Das Kapital ist in Geschäftsanteile (Anteile) gegliedert. Das Mindestkapital liegt in vielen Rechtsordnungen deutlich unter dem der AG (z. B. früher 3.005 € oder ähnliche Schwelle), und die Einlage ist meist vollständig bei Gründung zu erbringen;
  2. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für Gesellschaftsschulden; ihr Risiko beschränkt sich auf die eingebrachten Einlagen;
  3. Die Gesellschaft ist stets gewerblich/kommerziell.

2. Gründung und Ein-Personen-GmbH

Die GmbH kann durch mehrheitliche oder einseitige Gründung (Ein-Personen-GmbH) entstehen; sie ist ins Handelsregister einzutragen und die Eintragung ist publikationspflichtig (z. B. BORME). Bei der Gründung sind ähnliche Regelungen wie bei der AG zu beachten, besonders in Bezug auf die Bewertung von Sacheinlagen.

Bei Sacheinlagen kann in manchen Rechtsordnungen ein Bewertungsbericht erforderlich sein oder die Gründer haften persönlich solidarisch, wenn die Bewertung fehlerhaft ist (je nach gesetzlicher Regelung).

Unipersonale GmbH

Eine Ein-Personen-GmbH liegt vor, wenn nur ein Gesellschafter existiert. Bei Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter ist eine Satzungsänderung (Umstellung auf Ein-Personen-Gesellschaft) vorzunehmen; ab diesem Zeitpunkt ist in den Geschäftspapieren entsprechend auf das Einzelunternehmen hinzuweisen. Übt ein alleiniger Gesellschafter persönlich bestimmte Verwaltungsposten aus, so gelten besondere Pflichten und Haftungen.

3. Einlagen und sonstige Leistungen

Wie bei der AG gibt es auch bei der GmbH Geldeinlagen und Sacheinlagen; die Bewertung von Sacheinlagen kann unterschiedlich gehandhabt werden. Bei der GmbH ist der Bewertungsbericht manchmal freiwillig; leisten die Gründer die Bewertung selbst, haften sie persönlich und solidarisch gegenüber Gläubigern für fehlerhafte Bewertungen.

Sonstige Leistungen (Nebenleistungen)

In den Artikeln zum GmbH-Recht sind ergänzende Leistungen geregelt (z. B. Art. 22–25 SRL). Leistungen, die nicht Kapital darstellen, können vereinbart werden und sind in der Regel freiwillig oder vergütet. Solche Nebenleistungen können an die Person eines Gesellschafters gebunden sein oder an bestimmte Geschäftsanteile gekoppelt werden. Für verbindliche Nebenleistungen kann eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich sein.

4. Geschäftsanteile

Konzept und Arten der Beteiligung: Geschäftsanteile sind aliquote Teile des Kapitals, meist keine börsengehandelten Wertpapiere und nicht unbedingt leicht übertragbar. Der bloße Besitz eines Anteils gewährt die Mindestrechte, vergleichbar mit Art. 48 beim Aktienrecht, mit gewissen Abweichungen:

  • Recht auf Gewinnbeteiligung;
  • Recht auf Anteil am Liquidationserlös;
  • Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen;
  • Teilnahmerecht an der Hauptversammlung (in der GmbH oft uneingeschränkt und nicht beschränkbar);
  • Stimmrechte: es können unterschiedliche Stimmenanzahlen auch bei gleichem Nennwert je Anteil vereinbart werden (im Gegensatz zur strengen Proportionalität bei der AG);
  • Informationsrechte: in der GmbH ist das Recht auf Einsicht in Bücher und Jahresabschluss häufig ausgeprägter;
  • Abtrennungsrechte (Trennung/Separation): in der GmbH sind die gesetzlichen Trennungsrechte oft umfangreicher geregelt als bei der AG.

Dokumentation und Übertragung

Die GmbH führt ein Gesellschafterbuch. Die Übertragung der Anteile richtet sich nach den gesetzlichen Artikeln (z. B. 29–34 SRL). Grundregeln:

  1. gesetzliche Regelung gilt vorrangig;
  2. Satzung kann Übertragungsbeschränkungen vorsehen (z. B. Zustimmungserfordernis, Vorkaufsrechte);
  3. in Fällen freier Übertragung ist dennoch häufig eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft vorgesehen.

Arten der Übertragung:

  • Inter vivos-Übertragung (lebzeitige Abtretung) entsprechend Satzung;
  • Pfändung und Zwangsversteigerung (Forced Transfer): Betrifft Anteile, die wegen Schulden gepfändet werden; Versteigerungserlös geht an Gläubiger; oft besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht der Gesellschafter;
  • Mortis causa (Erbfall): Bei Tod des Inhabers gehen Anteile auf Erben über; Satzung kann Vorkaufsrechte zugunsten der Gesellschaft oder der Gesellschafter vorsehen.

Übertragungen, die nicht dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verfahren entsprechen, sind unwirksam.

5. Organe der GmbH

a) Hauptversammlung

Die Funktionen der Hauptversammlung einer GmbH umfassen u. a.:

  • Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses;
  • Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern;
  • Änderung der Satzung;
  • Umwandlung, Fusion, Spaltung und Auflösung der Gesellschaft;
  • Ermächtigung, dass Geschäftsführer mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen (sofern rechtlich zulässig).

Im Unterschied zur AG gilt bei vielen GmbHs, dass die Hauptversammlung oft mit nur einem Einberufungsaufruf stattfindet (kein zweiter Aufruf wie bei AGs). Quoren sind in der GmbH häufig niedriger; die Satzung kann spezifische Regeln zur Einberufung (z. B. Zeitung oder direkte schriftliche Benachrichtigung) vorsehen. Beschlussmehrheiten sind meist am Gesellschafteranteil orientiert; für wesentliche Änderungen sind erhöhte Mehrheiten erforderlich (z. B. 2/3). Satzungsänderungen können in der GmbH flexiblere Verwaltungsstrukturen ermöglichen, ohne die Satzung selbst ändern zu müssen.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführer (Administratoren) werden von der Hauptversammlung bestellt; vorgeschriebene Wahlmodalitäten (z. B. Verhältniswahl) sind bei der GmbH weniger verbreitet. In einer GmbH können Geschäftsführer oft auf unbestimmte Zeit bestellt werden, im Gegensatz zur AG. Organhaftung, Aufgaben und Abberufungsregeln gelten analog der AG, mit teils vereinfachten Regelungen.

6. Gesetzliche Änderungen: Unterschiede zwischen AG und GmbH

Allgemein sind Verfahren zur Satzungsänderung, Kapitalveränderung und Liquidation ähnlich zu denen der AG; Unterschiede ergeben sich in Detailregelungen, Schutzmechanismen für Gläubiger und Quoren. Bei Kapitalherabsetzungen haben Gläubiger der GmbH häufig besondere Widerspruchsrechte; zudem kann bei Rückerstattung von Einlagen eine erneute Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestehen (z. B. 5 Jahre) — dies dient dem Gläubigerschutz.

7. Ergebnisverwendung, Umwandlung, Fusion, Spaltung

Die Regeln zur Ergebnisverwendung sind grundsätzlich identisch mit denen der AG. Umwandlung, Fusion und Spaltung sind möglich; die zulässigen Zielgesellschaftsformen unterscheiden sich teilweise (z. B. in welche Rechtsformen die GmbH umgewandelt werden kann). Bei bestimmten Vorgängen (z. B. Spaltung) gelten oft qualifizierte Mehrheiten (z. B. 2/3 der Stimmen).

8. Trennung und Ausschluss von Gesellschaftern

Trennung (Austritt)

Die Trennung ist ein freiwilliger Akt des Gesellschafters; gesetzliche oder satzungsmäßige Gründe begründen das Recht zum Austritt. Gründe können z. B. maßgebliche Änderung der Gesellschaftsordnung, Sitzverlegung ins Ausland oder grundlegende Änderungen der Satzungsrechte sein. Bei Ausübung des Trennungsrechts ist das Verhältnis zu bewerten und dem Gesellschafter sein Beitrag unter Anwendung gesetzlicher Bewertungsregeln zurückzuzahlen. Die Gesellschaft kann dann ggf. eine Kapitalherabsetzung vornehmen.

Ausschluss

Der Ausschluss ist eine erzwungene Trennung. Gründe können die schuldhafte Nichterfüllung von Pflichten, Wettbewerbsverstöße, grobe Pflichtverletzungen u. a. sein. Das Verfahren ähnelt dem zur Trennung; in bestimmten Fällen kann der Ausschluss die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit und/oder gerichtliche Ratifizierung erfordern, insbesondere wenn der auszuschließende Gesellschafter einen hohen Anteil am Kapital hält.

9. Auflösung, Liquidation und Wiederbelebung

Die Auflösungsgründe entsprechen denen der AG. Nach Auflösung erfolgt die Liquidation. Unterschiede bestehen u. a. darin, dass eine GmbH unter bestimmten Voraussetzungen wieder aktiviert werden kann (Reaktivierung), z. B. wenn der Auflösungsgrund weggefallen ist, das Vermögen wieder das Kapital erreicht oder die Hauptversammlung es mit absoluter Mehrheit beschließt und Sicherheiten für die Gläubiger bestehen.

10. Neue Gesellschaftsformen: vereinfachte GmbH

Einige Rechtsordnungen haben vereinfachte Varianten der GmbH eingeführt (z. B. "neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung"), geregelt in speziellen Artikeln (z. B. 130–144). Charakteristika können sein: elektronische Gründung, nur Bareinlagen zulässig, geringeres Mindestkapital (z. B. ca. 3.012 €) und maximales Kapital, vereinfachte Jahresabschlussregeln, reduzierte Formalitäten und Anpassungsmöglichkeiten durch Gesellschafterbeschluss.

Diese vereinfachten Formen sind für Gründer und KMU attraktiv, da sie die Gründung und laufende Anforderungen vereinfachen.

Ende des Dokuments.

Herunterladen

PDF Word HTML