Auswirkungen der Insolvenz auf bestehende Verträge
D) Auswirkungen auf die Verträge
a) Grundsatz der Vertragserhaltung
Verträge, die vor der Eröffnung des Konkurses abgeschlossen wurden, bleiben grundsätzlich bestehen, sofern sie nicht ausdrücklich aufgelöst wurden. Dieser Grundsatz der Vertragslaufzeit ist bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung.
b) Ausnahmen und Kündigungsrechte
Das Prinzip der Vertragserhaltung gilt nicht uneingeschränkt. Bestehen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen, können Verträge vorzeitig beendet werden. Zudem gibt es Fälle, in denen das Gesetz einer Partei das Recht zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag einräumt.
c) Behandlung gegenseitiger Verpflichtungen
Bei Verträgen mit noch ausstehenden gegenseitigen Leistungen gilt:
- Erfüllte Leistungen: Hat eine Partei ihre Verpflichtungen bereits vollständig erfüllt, die andere jedoch nicht, wird die entsprechende Forderung in die Konkursmasse aufgenommen.
- Beidseitig unerfüllte Verträge: Ist zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch keine Seite ihren Verpflichtungen nachgekommen, ist die Konkursverwaltung berechtigt, die Erfüllung zu fordern, den Vertrag zu ersetzen oder die Erfüllung auszusetzen.
d) Risiko späterer Vertragsverletzungen
Der Fortbestand von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen schließt das Risiko späterer Verletzungen nicht aus. Die Konkurseröffnung berührt nicht die Befugnis der Parteien, bei Zahlungsunfähigkeit nach Konkurseröffnung die Auflösung von Verträgen zu betreiben, sofern die Leistungen noch nicht beidseitig erbracht wurden.
e) Sonderfälle und Sanierungsmöglichkeiten
Bestimmte Verträge können aufgrund von Verstößen des Schuldners oder drohender Insolvenz bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst worden sein. Dennoch gibt es Möglichkeiten zur Sanierung:
- Kaufverträge: Verträge über bewegliche oder unbewegliche Güter mit gestundetem Preis können saniert werden, sofern die Auflösung innerhalb von drei Monaten vor der Konkurserklärung erfolgte.
- Kreditverträge: Die Konkursverwaltung kann Darlehens- und Kreditverträge verlängern, wenn innerhalb der drei Monate vor der Insolvenzerklärung Rückzahlungen von Kapital oder Zinsen ausstanden.
- Pachtverträge: Städtische Pachtverträge können rehabilitiert werden, wobei die Konkursverwaltung bereits vollzogene Räumungsmaßnahmen für ungültig erklären kann.