Ineffizienz und Unwirksamkeit im römischen Rechtsrahmen

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Artikel 19: Die Ineffizienz des Rechtsrahmens

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig (gleich Null), wenn es nicht die vom Gesetz vorgesehenen rechtlichen Folgen hervorbringt. Dies geschieht, wenn ein wesentliches Element fehlt. Das fehlende Element kann sich auf die Person oder das Objekt beziehen (z. B. aufgrund eines ungültigen Gegenstands, genannt Res extra commercium). Eine strikte Ineffizienz liegt vor, wenn das Geschäft aufgrund von Ursachen, die außerhalb des Geschäfts liegen, keine Wirkung entfaltet. Beispiel: Schenkungen zwischen Ehegatten.

1. Ursachen der Unwirksamkeit

  • 1. Ausfall der Person
  • 2. Verstoß gegen den Willen
  • 3. Mängel in der Sache
  • 4. Verstoß gegen die Bestimmung des Objekts
  • 5. Defekte in der Formgebung oder Rechtswidrigkeit

2. Mängel bei der Willensbildung und -erklärung

Für ein Rechtsgeschäft ist das objektive Erfordernis des Willens von grundlegender Bedeutung. Damit diese Anforderung erfüllt ist, muss der Wille nicht nur bestehen, sondern auch richtig zum Ausdruck gebracht werden. Es bedarf zudem der Kohärenz zwischen dem, was man denkt und dem, was man sagt.

3. Der Irrtum (Error)

Der Irrtum selbst ist das Laster, das den Willen einer Person motiviert oder formt. Die Lehre führt verschiedene Arten von Irrtümern auf:

  • Error in persona: Hierbei geht es um die Verwechslung der Person, mit der verhandelt wird. Dies geschieht, wenn man mit anderen Menschen verhandeln will als beabsichtigt oder wenn sich spezifische Eigenschaften einer Person später als anders herausstellen.
  • Error in substantia: Ein Missverständnis über die wesentlichen und konstanten Qualitäten einer Sache.
  • Error in corpore: Der Fehler betrifft die Identität eines Objekts. Nicht nur der Name ist entscheidend (z. B. wenn ich einen Bauernhof an einem Fluss kaufen will und es sich um ein anderes Objekt handelt, entspricht dies nicht der Entscheidung des Geschäfts). Wenn die Identität nicht gewahrt ist, kann das Geschäft überschrieben bzw. angefochten werden.

Es gibt weitere Umstände, die das Geschäft negieren: Angst und Dolus (Arglist).

4. Die Arglist (Dolus)

Betrug ist die Bosheit, Täuschung oder perverse Absicht, die einen Teil des Geschäfts definiert und die andere Partei dazu verleitet, es abzuschließen. Der Prätor gewährte die Exceptio doli, damit Betrug zum Nachteil des Betroffenen das Geschäft nicht erfüllt. Unter Justinian wurden Ausnahmen und Klagen für alle durch das Gesetz verurteilten Geschäfte gewährt. Der Prätor schuf die Actio doli parallel zu berüchtigten Maßnahmen; sie konnte innerhalb eines Jahres gegen den Täter (nicht gegen die Erben) eingereicht werden.

5. Die Furcht (Metus)

Angst ist eine ernste Gefahr, die eine Person zur Zustimmung führt. Die Bedrohung muss nicht rechtmäßig sein (z. B. „Zahle, was du schuldest, oder ich verklage dich“ ist rechtmäßig). Die Bedrohung muss Auswirkungen auf eine normale Person haben. Ursprünglich galt das Prinzip der zivilrechtlichen Gültigkeit trotz Angst, doch der Prätor behob dieses Problem durch die Restitutio in integrum, um Geschäfte, die unter Druck zustande kamen, für ungültig zu erklären.

6. Gewalt (Vis)

Unabhängig von Angst und Betrug entkräftet auch Gewalt (Vis maior) das Geschäft. Physische Gewalt, die eine Partei zum Abschluss zwingt, macht die Handlung unwirksam. Es gibt zudem weitere Ursachen, die ein Geschäft entkräften können.

7. Der geistige Vorbehalt

Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn eine Partei eine ernsthafte Aussage macht, aber nicht wirklich erklärt, was sie denkt. Diese Person ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, insbesondere gegenüber Dritten. Im römischen Recht wurde zudem die Auffassung vertreten, dass der Autor eines Scherzes (Iocandi gratia) gegenüber der anderen Partei haftet.

8. Die Simulation

Simulation liegt vor, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Schein und dem tatsächlichen Denken besteht.

  • Absolute Simulation: Wenn man vorgibt, ein Geschäft zu machen, aber eigentlich gar keines will.
  • Relative Simulation: Wenn ein Geschäft maskiert wird, um ein anderes zu verdecken.
  • Unsachgemäße Simulation: Wenn ein illegales Geschäft durch ein anderes, nicht für diesen Zweck vorgesehenes Geschäft durchgeführt wird.

9. Fehler in der Erklärung

Ein unbewusster Fehler kann zwischen dem Denken und dem Ausdruck auftreten (z. B. wenn das Wort „Schenkung“ ausgesprochen wurde, aber die Absicht ein „Kredit“ war). Dieser Fehler wird in der Erklärung als Hindernisirrtum bezeichnet.

10. Anerkennung, Bestätigung und Umwandlung

  • Validierung: Wenn ein Geschäft nachträglich wirksam wird (z. B. wenn ein Vater die Schuld seines Sohnes anerkennt und somit die ursprüngliche Nichtigkeit heilt).
  • Bestätigung: Wenn eine nachfolgende Handlung eine frühere, unvollständige Handlung perfektioniert.
  • Konversion (Umwandlung): Wenn ein Geschäft, das seine Ziele nicht erreicht, in ein anderes umgewandelt wird, um den Willen der Parteien zu wahren.

11. Die Zeitrechnung im Rechtsverkehr

Die Zeit spielt eine sehr wichtige Rolle. Rechte können im Laufe der Zeit erworben oder verloren gehen. Die Römer unterschieden zwei Arten der Zeitmessung:

  1. Computatio naturalis: Messung von Moment zu Moment (starr und genau). Bestimmt den Zeitraum exakt vom Zeitpunkt der Handlung bis zur rechtlichen Wirkung. Beispiel: Priorität bei der Begleichung von Schulden bei mehreren Gläubigern.
  2. Computatio civilis: Diese Art war häufiger; die kleinste unteilbare Einheit ist der Tag. Ein Zeitraum beginnt um Mitternacht des Vortages, sodass der gesamte Tag zur Erfüllung zur Verfügung steht.

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