Grundlagen und Theorien des subjektiven Rechts
1. Konzept des subjektiven Rechts
Das Recht im objektiven Sinne ist eine Reihe von rechtlichen Vorschriften für das Verhalten der Menschen. Das Recht im subjektiven Sinn hingegen ist das materielle Recht (betrachtet unter verschiedenen Aspekten). Es ist das Vermögen einer Person, ein bestimmtes Verhalten auszuführen oder zu unterlassen, oder von anderen ein bestimmtes Verhalten zu fordern. Die subjektive Pflicht dient dazu, Handlungen zu ermöglichen, auszuführen oder einzufordern.
Diese beiden Konzepte sind eng miteinander verknüpft, da das objektive Recht das individuelle Recht ermöglicht. Letzteres könnte wie folgt formuliert werden: Die gesetzlich garantierte Macht zu handeln, um eigene Interessen zu befriedigen.
- Es gibt Rechte, die ohne explizite Zustimmung ausgeübt werden, wie etwa angeborene Rechte (Menschenrechte).
- Der subjektive Aspekt ermöglicht es uns, durch den eigenen Willen zu handeln, Rechte durchzusetzen, auf sie zu verzichten oder ihre Einhaltung zu fordern; dies alles geschieht im Einklang mit dem Willen.
2. Ursprünge der subjektiven Rechtsvorstellung
Hugo Grotius (1583–1645): Das Gesetz ist die moralische Qualität einer Person, etwas rechtmäßig zu besitzen oder zu tun. Dieses Recht ist an die Person gebunden, obwohl es manchmal einer Sache folgt (wie beim Grundbesitz); persönliche Dienstbarkeiten werden hierbei im Gegensatz zu dinglichen Rechten betrachtet.
- Die moralische Qualität nennen wir die vollkommene Befugnis (Fakultät/Aktion) und die weniger vollkommene die Eignung (Potenz/Macht).
- Die Fakultät ist das eigentliche Recht, welches die Befugnis, die Freiheit, das volle oder eingeschränkte Eigentum (Dominium), den Genuss usw. umfasst.
3. Die Elemente des subjektiven Rechts
Es gibt grundsätzlich zwei Elemente:
- Internes Element: Die Fähigkeit zu wollen und innerhalb gesetzlicher Grenzen zu handeln.
- Externes Element: Die Möglichkeit, mein Handeln anderen entgegenzuhalten und von anderen Respekt für meine Handlungen zu verlangen.
4. Manifestationsformen des subjektiven Rechts
Das subjektive Recht äußert sich in verschiedenen Zuständen:
- Als gesetzliches Recht auf Freiheit: Der Inhaber kann wählen, ob er ein Recht ausübt oder nicht (z. B. das Recht auf Eheschließung).
- Zur Erzeugung von Rechten und Pflichten (juristische Macht): Der Inhaber kann durch Autonomie neue Rechte und Pflichten begründen (z. B. durch die Gründung einer Stiftung).
- Als Anspruch auf die Erfüllung fremder Pflichten: Der Inhaber kann von anderen das Korrelat einer Pflicht verlangen (z. B. das Recht eines Gläubigers, vom Schuldner die Zahlung zu fordern).
- Als Recht, eine eigene Pflicht zu erfüllen: Der Verpflichtete ist berechtigt, seine Pflicht zu erfüllen und zu verlangen, dass andere ihn nicht daran hindern (z. B. das Recht des Schuldners zu zahlen, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert).
5. Theorien, die das subjektive Recht bestreiten
- Léon Duguit: Er verneint die Existenz subjektiver Rechte. Er glaubt, dass weder das Individuum noch die Kollektivität Rechte besitzen. Als soziale Einheit muss man im Einklang mit der Regel handeln. Ein subjektives Recht könnte nur auf einem metaphysischen Willensbegriff beruhen, der körperlich nicht nachweisbar und somit bloße Vermutung ist. Das gesetzliche Recht ist eine Abstraktion; real existieren nur Statusgruppen, die auf sozialen Normen basieren. Das Individuum hat keine Rechte, sondern nur Pflichten.
- Hans Kelsen: Ein rechtliches Interesse besteht nur, wenn eine Willensäußerung (Klage) eines Einzelnen aufgrund der Verletzung seiner Interessen vorliegt. Erst durch die Möglichkeit, Interessen zu verteidigen, entsteht ein Rechtsanspruch. Das subjektive Recht existiert nur durch das objektive Recht. Die Grundnorm steht dabei an der Spitze der Hierarchie.
- Funktionale Rechtstheorie: Sie schlägt die Abschaffung abstrakter Konzepte vor. Sinnvoll ist nur die Betrachtung der Rechtsprechung: Wie Gerichte entscheiden und wie sie entscheiden sollten. Das subjektive Recht sollte durch das ersetzt werden, was in der Praxis tatsächlich geschieht.
6. Theorien für das subjektive Recht
- Theorie der juristischen Technik: Diese befasst sich mit der methodischen Ausgestaltung und Begründung der dem Einzelnen zugesprochenen Rechte.