Leitfaden zum AFIP-Abrechnungssystem

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Abrechnungssystem: Präsentation

Die Bundesverwaltung für öffentliche Einnahmen (AFIP) regelt die Form der Rechnungsstellung und die Aufzeichnung von Transaktionen basierend auf der Art des Steuerzahlers und der wirtschaftlichen Aktivität.

Allgemeine Beschlüsse (RG) sind verbindliche Standards der AFIP zur Klärung und Regelung steuerlicher Fragen. Angesichts der wirtschaftlichen Dynamik verbessert die Verwaltung kontinuierlich die Verfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Was regelt die Allgemeine Resolution (AFIP) 1415?

Die RG (AFIP) 1415 umfasst folgende Bereiche:

  • Ausstellung von Belegen
  • Anmeldung ausgestellter und erhaltener Belege
  • Informationspflichten

Dies gilt im Wesentlichen für:

  • Käufe und Verkäufe
  • Vermietungen
  • Dienstleistungen
  • Anzahlungen oder Vorschüsse
  • Transfer und Auslieferung von Produkten

Wer ist zur Einhaltung dieser Resolution verpflichtet?

Steuerpflichtige, die reguläre Vorgänge ausführen, müssen Quittungen gemäß der vorliegenden Regelung ausstellen.

Nachweis einer gültigen Steuer

Die Ausgabe von Steuereinnahmen dient als Beleg für Transaktionen sowie für die Übertragung und Lieferung von Waren. Folgende Dokumente sind als Nachweis zulässig:

  1. Nachweis der ausgeführten Operation:
    • Rechnungen
    • Exportrechnungen
    • Quittungen (von Freiberuflern und Dienstleistern)
    • Last- und Gutschriften
    • Tickets (von Registrierkassen für Kleinsteuerzahler/Monotributo)
    • Andere gleichwertige Dokumente
  2. Nachweis für Transfer und Lieferung von Waren:
    Rechnungen, Lieferscheine oder gleichwertige Dokumente.

Ungültige Belege

Folgende Dokumente gelten nicht als steuerlich gültige Rechnungen:

  • Nicht-steuerliche Belege aus elektronischen Geräten (z. B. in Restaurants oder Bars)
  • Addierstreifen von Rechenmaschinen
  • Belege aus Kreditkarten- oder Zahlungssystemen
  • Arbeitsaufträge, Bilanzen oder ähnliche Dokumente
  • Zahlungsbestätigungen, die keine Rechnung ersetzen
  • Lieferscheine ohne Rechnungscharakter

Systeme zur Ausstellung von Belegen

Es können manuelle oder automatisierte Systeme verwendet werden:

  • Manuelle Ausstellung (Rechnungsbücher)
  • Computersysteme
  • Elektronische „Fiscal Controller“

Bei Systemausfällen müssen Ersatzbelege gedruckt werden.

Zeitpunkt der Ausstellung

  1. Verkauf von Waren: Bei Lieferung oder bei Erhalt einer Zahlung (je nachdem, was früher eintritt).
  2. Dienstleistungen: Bei Abschluss der Leistung oder bei Erhalt einer Zahlung.
  3. Kontinuierliche Leistungen: Am Ende jedes Kalendermonats.

Anzahl der Kopien

Belege müssen mindestens in zwei identischen Kopien (Original und Duplikat) ausgestellt werden:

  • Original: Für den Käufer oder Empfänger.
  • Duplikat: Für den Aussteller zur administrativen Abwicklung.

Bei elektronischer Rechnungsstellung gemäß RG 1361 wird das Original auf Papier ausgestellt, während das Duplikat elektronisch gespeichert wird.

Kategorisierung der Belege

  • Buchstabe „A“: Für registrierte Mehrwertsteuerzahler bei Geschäften mit anderen registrierten Steuerzahlern.
  • Buchstabe „B“: Für registrierte Mehrwertsteuerzahler bei Geschäften mit Monotributistas oder befreiten Personen.
  • Buchstabe „C“: Für Kleinsteuerzahler (Monotributo) oder befreite Steuerpflichtige.
  • Buchstabe „E“: Für Exporte.

Anforderungen an Belege

Belege müssen alle relevanten Daten des Ausstellers und Empfängers enthalten und eine Mindestgröße von 15 cm Breite und 20 cm Länge aufweisen.

Aushangpflicht (Formular Nr. 960)

Das Formular Nr. 960 muss an einem sichtbaren Ort (Kassenbereich, Empfang) ausgehängt werden. Es darf nicht durch Kopien ersetzt werden.

Dokumentation bei Warentransport

Lieferscheine oder gleichwertige Dokumente müssen vor dem Versand erstellt werden und die Ware begleiten. Duplikate müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Individuelle Absenderadressen

Belege für den Warentransport müssen mit dem Vermerk „KEIN GÜLTIGES DOKUMENT ALS RECHNUNG“ sowie einem Kennbuchstaben versehen sein:

  • „R“: Für registrierte Mehrwertsteuerzahler.
  • „X“: Für befreite Personen oder Kleinsteuerzahler (Monotributo).

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