Richtlinie 2008/104/EG: Schutz und Rahmen der Zeitarbeit

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Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit

Diese Richtlinie vom 19. November 2008 befasst sich mit der Zeitarbeit. Sie gilt für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen (ETT) haben und einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie findet Anwendung auf private und öffentliche Unternehmen, die als Leiharbeitsunternehmen (ETT) oder entleihende Unternehmen tätig sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie gewinnerzielend arbeiten oder nicht. Anwendung: Nach Konsultation der Sozialpartner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Richtlinie nicht für Arbeitsverträge gilt, die im Rahmen spezifischer öffentlicher Programme für Ausbildung, Vermittlung oder Umschulung abgeschlossen wurden.

Zweck und Ziele

Zweck: Gewährleistung des Schutzes der Leiharbeitnehmer, Verbesserung der Qualität der Zeitarbeit und die Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Zudem sollen Leiharbeitsunternehmen (ETTs) als Arbeitgeber anerkannt werden. Es wird die Notwendigkeit berücksichtigt, einen geeigneten Rahmen für den Einsatz von Zeitarbeit zu schaffen, um einen wirksamen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen zu leisten.

Wichtige Definitionen

  • a) Arbeitnehmer: Jede Person, die im betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist.
  • b) Leiharbeitsunternehmen (ETT): Jede natürliche oder juristische Person, die Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern schließt, um diese entleihenden Unternehmen zuzuweisen, damit sie dort vorübergehend unter deren Leitung und Kontrolle arbeiten.
  • c) Leiharbeitnehmer: Jede Person, die einen Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitsunternehmen hat, um vorübergehend in einem entleihenden Unternehmen tätig zu sein.
  • d) Entleihendes Unternehmen: Jede natürliche oder juristische Person, für die und unter deren Kontrolle der Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet.
  • e) Mission (Überlassung): Der Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
  • f) Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen: Bestimmungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträge bezüglich:
    • i) Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit und Urlaub.
    • ii) Arbeitsentgelt.

Das einzelstaatliche Recht bezüglich der Definition des Arbeitsentgelts, des Arbeitsvertrags oder der Eigenschaft als Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Richtlinie nicht allein deshalb vom Geltungsbereich ausschließen, weil es sich um Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte oder Personen mit einem Vertrag bei einem ETT handelt.

Überprüfung von Verboten oder Beschränkungen

Beschränkungen oder Verbote für den Einsatz von Leiharbeitnehmern sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere zum Schutz der Leiharbeitnehmer, zur Einhaltung von Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Arbeitsmarktes sowie zur Vermeidung von Missbräuchen.

Bis zum 5. Dezember 2011 sollten die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner eine Überprüfung dieser Einschränkungen vornehmen, um deren Rechtfertigung zu prüfen. Sofern solche Beschränkungen in Kollektivvereinbarungen festgelegt sind, sollten die betroffenen Sozialpartner diese Überprüfung durchführen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet nationaler Anforderungen hinsichtlich der Registrierung, Zulassung oder Zertifizierung von Leiharbeitsunternehmen.

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