Strafrechtliche Analyse: Delikte und Fallbeispiele
PEC 3: Analyse strafrechtlicher Tatbestände
1. Abgrenzung: Drohung, Nötigung und Freiheitsentzug
Die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Delikten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Drohungen beeinflussen die Bildung des freien Willens, während Nötigung die bereits gebildete Handlungsfreiheit bei der Ausübung einschränkt.
- Der Faktor Zeit dient als Unterscheidungskriterium: Eine zeitlich begrenzte Freiheitsentziehung stellt eine Nötigung dar, während eine längerfristige Freiheitsberaubung den Tatbestand der illegalen Inhaftierung erfüllt und die Nötigung absorbiert.
2. Rechtliche Würdigung: Fall Joaquin
Joaquin betreibt ein Bordell und hält Svetlana durch Einschüchterung und Passentzug gefangen. Da die Prostitution nicht freiwillig erfolgt, begeht Joaquin ein Verbrechen gemäß Art. 188 StGB. Dieser Tatbestand absorbiert im Prinzip die psychologische Nötigung. Der Entzug des Passes stellt eine zusätzliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Die Freiheitsberaubungen vom 20. und 27. sind als Realkonkurrenz zu werten, da es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt.
3. Reform des Artikels 187 StGB (Entwurf 2008)
Der Entwurf sieht eine Verschärfung der Strafen sowie folgende Neuerungen vor:
- Anhebung des Strafmaßes: Erhöhung der Basisstrafe von 4 auf 5 Jahre.
- Gleichstellung: Induktion oder Förderung der Prostitution von Minderjährigen wird mit dem Ersuchen um sexuelle Beziehungen gleichgesetzt.
- Altersgrenze: Spezifische Regelung für Opfer unter 13 Jahren.
- Konkurrenzklausel: Klare Abgrenzung zu anderen Sexualstraftaten.
4. Fallbeispiel: Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung
Eine Einstufung als vorsätzliche Tötung in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung ist nicht möglich, da die unterlassene Hilfeleistung durch die vorangegangene Körperverletzung (Art. 8.3 StGB) absorbiert wird. Möglich wäre jedoch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, sofern die Gefahr nicht unter der absoluten Kontrolle des Täters stand.
5. Analyse: Nötigung zum Streik (Art. 315 StGB)
Wenn Person "A" eine Person "B" einzeln und ohne Unterstützung Dritter gewaltsam zum Streik zwingt, greift nicht der spezielle Tatbestand des Art. 315 StGB, sondern der allgemeine Tatbestand der Nötigung gemäß Art. 172 StGB. Das Strafmaß hierfür beträgt sechs Monate bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe.