Europäische Beschäftigungspolitik: Richtlinien und AEUV-Grundlagen
EU-Richtlinien zur Beschäftigung: Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde weitergehende Verlängerungsmöglichkeiten einräumen.
Der Arbeitgeber muss über die Gründe der Verlängerung informieren, und zwar vor dem Ablauf der ursprünglichen Periode gemäß Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels auf Massenentlassungen anzuwenden, die infolge einer Betriebseinstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Arbeitnehmer anzuwenden oder einzuführen oder die Anwendung von für Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen zu ermöglichen oder...