Außervertragliche Haftung im chilenischen Zivilrecht

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Außervertragliche Haftung

Die Verpflichtung, Schäden zu ersetzen, ist eine zentrale Quelle von Verbindlichkeiten im chilenischen Zivilgesetzbuch.

Definition und Quellen der Verpflichtungen

Eine Verpflichtung entsteht aus rechtlichen Tatsachen, die eine Bindung zwischen Gläubiger und Schuldner begründen. René Abeliuk definiert dies als den rechtlichen Tatbestand, der die Entstehung einer Pflicht bewirkt.

Die fünf klassischen Quellen

  • Der Vertrag: Eine Konvention zwischen Gläubiger und Schuldner, die Verpflichtungen schafft.
  • Quasiverträge: Freiwillige, erlaubte Handlungen, die Verpflichtungen begründen (z. B. die Rückzahlung einer ungerechtfertigten Zahlung).
  • Unerlaubte Handlungen (Delikte): Vorsätzliche Handlungen, die einen Schaden verursachen.
  • Quasidelikte: Unbeabsichtigte, schuldhafte Handlungen, die einen Schaden zufügen.
  • Das Gesetz: Die direkte Grundlage für Verpflichtungen, bei denen keine andere Tatsache als Quelle dient (z. B. Unterhaltspflichten).

Unterschiede: Vertragliche vs. Außervertragliche Haftung

  • Vorherige Bindung: Die vertragliche Haftung setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus, während die außervertragliche Haftung aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht resultiert.
  • Beweislast: Bei vertraglichen Fragen wird das Verschulden oft vermutet; bei außervertraglichen Angelegenheiten muss das Verschulden in der Regel bewiesen werden.
  • Verjährung: Außervertragliche Ansprüche verjähren meist in vier Jahren, vertragliche Ansprüche in fünf Jahren.

Elemente der außervertraglichen Haftung

  1. Deliktsfähigkeit: Die Fähigkeit, für eigene Handlungen rechtlich einzustehen. Minderjährige unter sieben Jahren oder psychisch Kranke sind in der Regel nicht deliktsfähig.
  2. Verschulden und Vorsatz: Vorsatz ist die bewusste Absicht, Schaden zuzufügen. Fahrlässigkeit ist der Mangel an der Sorgfalt, die ein umsichtiger Mensch anwenden würde.
  3. Schaden: Jede Beeinträchtigung von Vermögen oder immateriellen Werten (moralischer Schaden).
  4. Kausalzusammenhang: Der Schaden muss eine direkte und notwendige Folge der Handlung oder Unterlassung sein.

Vermutung der Schuld

Um die Position des Opfers zu stärken, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen eine Schuldvermutung vor, etwa bei:

  • Gefährlichen Handlungen (z. B. Schusswaffengebrauch).
  • Haftung für Erfüllungsgehilfen (Eltern für Kinder, Lehrer für Schüler, Arbeitgeber für Angestellte).
  • Haftung für Sachen (z. B. Einsturz eines Gebäudes oder herabfallende Gegenstände).

Ausschlussgründe der Haftung

Die Haftung kann in folgenden Fällen ausgeschlossen oder gemindert werden:

  • Höhere Gewalt: Ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis.
  • Notwehr: Eine angemessene Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff.
  • Mitverschulden des Opfers: Führt zur Minderung oder zum Ausschluss des Schadenersatzanspruchs.

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