Strafprozessuale Ermittlungsmethoden und Beweismittel
Lektion 10: Die Inhalte des Unterrichts
1. Bestimmung von zuzurechnenden Prozessen
Object Identifier: Person. Der Zweck des Prozesses besteht darin, Strafverfolgungsbehörden die Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ermöglichen (Art. 299, 777 LECrim).
- Untersuchung: Jedes Mittel der Untersuchung kann eine Schwangerschaft oder eine Straftat in einem frühen Stadium oder als Folge späterer Tätigkeiten aufklären.
- Identitätszweifel: Gemäß Art. 373 LECrim wird bei Zweifeln über die Identität des Angeklagten versucht, diese mit allen Mitteln zu beweisen.
2. Zulassung der Gegenüberstellung (Wiedererkennung)
Gemäß Art. 368 ff. LECrim ist die Identifizierung nicht präskriptiv oder obligatorisch. Sie kann durch jede andere Sorgfaltspflicht ergänzt werden (STS 10.5.99).
- Nützlichkeit und Notwendigkeit: Die Identifizierung muss hinreichend genau sein.
- Modus der Realisierung (Art. 369-370): Die Gegenüberstellung erfolgt durch die visuelle Identifizierung der Person in einer Gruppe ähnlicher Personen.
- Garantien: Anwesenheit des Richters, des Anwalts des Angeklagten (Art. 520.2.c LECrim) und des Sekretärs zur formellen Absicherung.
3. Andere Mittel der Identifizierung
- Lichtbildausweis: Dient primär als Ausgangspunkt für polizeiliche Ermittlungen, ist jedoch nicht als eigenständiges Beweismittel anzusehen (STS 17.9.92).
- Fotos oder Aufnahmen der Tat: Zulässig, sofern keine Verletzung der Würde und Privatsphäre vorliegt.
- Weitere Methoden: Stimmidentifizierung, Fingerabdruckanalyse, Kalligraphie-Vergleich und DNA-Analyse.
4. Die Praxis der Befragung
Das summarische Verfahren ist geheim. Die Befragung erfolgt mündlich vor dem Richter. Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung und darf nicht zu irreführenden oder suggestiven Fragen gedrängt werden (Art. 389, 396 LECrim).
5. Beweissicherung und Autopsie
Bei gewaltsamem Tod ist eine Autopsie zwingend erforderlich (Art. 343 LECrim), es sei denn, die Todesursache kann zweifelsfrei ohne diese bestimmt werden (Art. 778.4 LECrim).
6. Alkohol- und Drogentests
Die Verkehrspolizei ist berechtigt, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Die Verweigerung stellt eine Straftat dar (Art. 383 CP). Die Ergebnisse dienen als Beweisgrundlage für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
7. Körperinspektionen
- Leibesvisitationen: Externe Anerkennung ohne richterliche Genehmigung möglich, sofern verhältnismäßig.
- Körperliche Eingriffe: Bei Eingriffen in die Privatsphäre (z. B. Blutentnahme) ist bei fehlender Zustimmung eine richterliche Genehmigung erforderlich.
8. Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten
Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Spanien ist zur Zeugenaussage verpflichtet. Sachverständigengutachten (Art. 456 LECrim) sind bei komplexen wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen (Ballistik, Toxikologie, Medizin) unerlässlich.
9. Videoüberwachung und polizeiliche Informanten
Die Videoüberwachung unterliegt dem Gesetz 4/1997 und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Polizeiliche Informanten dienen als Informationsquelle, sind jedoch nicht als formelle Zeugen im Sinne einer Beweisaufnahme zu werten.