Befristete Arbeitsverhältnisse: Richtlinie 1999/70/EG – Zusammenfassung
Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern
Gibt es keine vergleichbaren ständigen Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz, ist für den Vergleich die Gesetzgebung in Bezug auf den anwendbaren Tarifvertrag oder, in Ermangelung eines geltenden Tarifvertrags, die Übereinstimmung mit Tarifverträgen oder die gängige Praxis maßgeblich.
Grundsatz der Nichtdiskriminierung
- In Bezug auf die Arbeitsbedingungen dürfen Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, nur weil sie einen befristeten Vertrag haben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
- Gegebenenfalls findet der Grundsatz der zeitanteiligen Berechnung (pro rata temporis)