Willensmängel im Rechtsgeschäft: Irrtum, Täuschung, Drohung und Wucher nach BGB
Willensmängel im Rechtsgeschäft
Willensmängel können die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts beeinflussen.
Irrtum (§§ 119 ff. BGB)
Grundsätzlich schadet die Unkenntnis des Gesetzes oder dessen Auslegung nicht. Ein Irrtum kann jedoch zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts führen, wenn er die Willenserklärung betrifft (sogenannte „falsche Art“ der Willensbildung oder -äußerung).
- Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Irrtum bei der Übermittlung des Willens durch eine Mittelsperson. Das Rechtsgeschäft kann angefochten werden.
- § 142 BGB: Wirkung der Anfechtung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an).
- § 143 BGB: Anfechtungserklärung. Eine Fehlkalkulation ist in der Regel kein relevanter Irrtum im Sinne der §§ 119 ff. BGB, es sei