Grundsatz der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten
Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (UN‑Charta)
Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Artikel 2 Abs. 3 der Charta der Vereinten Nationen): Die Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass weder der Frieden und die internationale Sicherheit noch das Recht gefährdet werden.
- Verpflichtung: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Streitigkeiten friedlich beizulegen.
- Drittstaaten: Staaten, die nicht Partei eines Rechtsstreits sind, sind nicht generell verpflichtet, auf ein Eingreifen in den Konflikt zu verzichten.
- Geltungsbereich: Grundsätzlich weltweit anwendbar.
- Vorschläge und Gegenvorschläge: Versucht man, Streitigkeiten friedlich beizulegen, und ein Vertragsstaat lehnt