Struktur und Organisation des spanischen Verfassungsgerichts

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Haushaltspolitische Befugnisse

Zur Aufstellung der Haushaltspläne des Verfassungsgerichts müssen Leitlinien für die Ausgaben und Genehmigungen festgelegt werden. Der Generalsekretär überwacht die Einhaltung und die Liquidation, bevor der Rechnungshof angerufen wird.

B. Die Kammern (Salas)

Zusammensetzung: Das Gericht besteht aus zwei Kammern mit jeweils sechs Richtern, die vom Plenum ernannt werden. Der Oberrichter leitet die Erste Kammer, der Vize-Vorsitzende die Zweite Kammer.

  • Einberufung: Erfolgt durch den jeweiligen Präsidenten, der auch die notwendigen Maßnahmen für den Betrieb trifft.
  • Quorum: Vereinbarungen erfordern die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
  • Befugnisse: Die Kammern behandeln Fälle, die ihnen vom Plenum zugewiesen wurden, sowie Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Bedeutung eine Entscheidung erfordern.

C. Sektionen

Die Sektionen dienen der laufenden Verwaltung und der Entscheidung über die Zulässigkeit von Ressourcen. Sie bestehen aus dem Präsidenten (oder seinem Vertreter) und zwei Richtern (Art. 8 LOTC).

IV. Zusammensetzung des Verfassungsgerichts

Mitgliederzahl

Gemäß Art. 159.1 der spanischen Verfassung (CE) besteht das Gericht aus zwölf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit seiner Stimme.

Ernennung

Die Ernennung erfolgt durch den König auf Vorschlag der Verfassungsorgane:

  • Vier Mitglieder durch den Kongress (3/5 Mehrheit).
  • Vier Mitglieder durch den Senat (3/5 Mehrheit).
  • Zwei Mitglieder durch die Regierung.
  • Zwei Mitglieder durch den Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (CGPJ).

Voraussetzungen

Mitglieder müssen Anwälte, Richter, Staatsanwälte, Professoren oder Beamte mit mindestens 15 Jahren Berufserfahrung sein (Art. 159.2 CE).

Amtsdauer

Die Amtszeit beträgt neun Jahre, wobei das Gericht alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert wird. Die Abberufung erfolgt bei Rücktritt, Ablauf der Amtszeit, Behinderung oder schwerwiegendem Fehlverhalten.

Rechtlicher Status

A. Aufgaben

Die Richter leisten einen Eid auf die Verfassung und die Krone. Sie müssen ihre Funktionen mit Würde und Unparteilichkeit ausüben.

B. Privilegien

Richter genießen Immunität für ihre Meinungsäußerungen im Amt und können nur aus gesetzlich festgelegten Gründen abberufen werden.

C. Inkompatibilitäten

Es bestehen strikte Unvereinbarkeiten mit politischen Ämtern, Gewerkschaftsfunktionen oder anderen beruflichen Tätigkeiten.

V. Organisation

Führungsorgane

  • Präsident: Wird vom Plenum für drei Jahre gewählt. Er vertritt das Gericht und leitet die Sitzungen.
  • Vizepräsident: Unterstützt den Präsidenten und leitet die Zweite Kammer.
  • Board of Governors: Besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, zwei Richtern und dem Generalsekretär.
  • Generalsekretär: Verantwortlich für administrative und finanzielle Angelegenheiten.

Arbeitsorgane

Plenum

Das Plenum besteht aus allen Richtern unter Vorsitz des Präsidenten. Es entscheidet über Verfassungsmäßigkeitsprüfungen, Kompetenzkonflikte und organisatorische Fragen.

Kompetenzbereiche

  1. Gerichtlich: Entscheidung über Verfassungsbeschwerden und Kompetenzkonflikte.
  2. Organisatorisch: Wahl der Führungsorgane und Ernennung von Richtern.
  3. Ordnungspolitisch: Erlass und Änderung der Geschäftsordnung.
  4. Beamtenstatus: Verwaltung des Personals und Festlegung der Arbeitsbedingungen.

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