Optimierung der Arbeitsschutzpolitik und -verfahren
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4.2. OHS-Politik
Die oberste Leitung muss die Arbeitsschutzpolitik der Organisation definieren und genehmigen sowie sicherstellen, dass innerhalb des festgelegten Anwendungsbereichs ihres Managementsystems für Arbeitsschutz (OSH) Folgendes gewährleistet ist:
- a) die Art und den Umfang der Risiken für die Organisation zu berücksichtigen;
- b) eine Verpflichtung zur Vermeidung von Schäden und zur Erhaltung der Gesundheit zu fördern sowie die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzmanagements und der Leistung von OSH sicherzustellen;
- c) die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anderer Anforderungen, die sich auf die Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz beziehen, zu gewährleisten;
- d) den Rahmen für die Festlegung