Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB
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Zugangs- und Folgebewertung des Anlagevermögens
Nach § 247 Abs. 2 HGB werden Vermögensgegenstände dem Anlagevermögen zugeteilt, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Allgemeinen wird hier von einer Nutzungsdauer von über einem Jahr ausgegangen.
Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Das Anlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB).
Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte Nutzung) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte Nutzung) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).
Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden mit den... Weiterlesen "Anlagevermögen und Jahresabschluss: Grundlagen nach HGB" »