Höhere Gewalt und Zufall im Zivilrecht: Haftungsbefreiung des Schuldners
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Artikel 2: Unvorhergesehenes Ereignis und Höhere Gewalt
Definition (Art. 1272 CC)
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn er infolge eines Zufalls oder Höherer Gewalt nicht mehr leisten oder tun kann, was erforderlich ist, oder wenn er ausgeführt hat, was verboten war.
Theorien zur Unterscheidung der Begriffe
Römischer Ursprung
- Zufälliges Ereignis: Dasjenige, das aus natürlichen Unfällen oder außerhalb des menschlichen Willens entsteht.
- Höhere Gewalt: Stammt von einem Dritten, der legitim oder illegitim gehandelt hat.
Nach Planiol
- Unvorhersehbare Umstände: Solche, die die Einhaltung verhindern, weil die Sache selbst betroffen ist (fällt unter die Vorschrift).
- Höhere Gewalt: Solche, die die Einhaltung verhindern,