Verwaltungsrecht: Stillschweigen, Entscheidungen & Ineffizienz
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Artikel 43: Stillschweigen auf Antrag
Auf Antrag der interessierten Partei eingeleitetes Stillschweigen.
- In dem Verfahren auf seinen Antrag lief die Frist ohne vorherige Anmeldung. Eine besondere Entschließung legitimiert das Thema oder die interessierten Parteien, die die geschätzten Umstände so verstehen, dass sie von der Verwaltung abgeleitet oder verweigert wurden, gegebenenfalls vorbehaltlich der Entschließung, dass die Verwaltung die Frage gemäß Absatz 4 dieses Artikels behandelt.
- Interessenten können das Schweigen der Verwaltung ihrer Anträge in allen Fällen als gegeben ansehen, sofern nicht eine Verordnung der Kraft des Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft etwas anderes bestimmt. Ausgenommen von dieser Bestimmung