Arten von Handelsgesellschaften in Chile
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**1. Kommanditgesellschaft**
- Begriff: Eine Gesellschaft, die von allen Gesellschaftern oder ihren Bevollmächtigten verwaltet wird.
- Gründungsfähigkeit: Alle Personen sind dazu berechtigt. Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren (Männer) bzw. 12 und 18 Jahren (Frauen) benötigen die Erlaubnis eines Richters. Verheiratete Frauen benötigen die Erlaubnis ihres Mannes, es sei denn, sie üben einen Beruf oder ein Gewerbe getrennt von ihrem Mann aus und handeln innerhalb dieses Vermögens. In diesem Fall gilt Art. 150 des chilenischen Zivilgesetzbuches, der das sogenannte reservierte Vermögen für die Arbeit der Frau vorsieht, das als getrenntes Vermögen gilt.
- Haftung der Gesellschafter: Gemäß Art. 370 des chilenischen Handelsgesetzbuches haften